Nachgehend
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 18.08.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.07.2013 verurteilt, dem Kläger Beschädigtenversorgung nach dem OEG i.V.m. dem BVG nach einem GdS von 80 ab dem 01.05.2009 in gesetzlichem Umfang zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger 4/5 seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über Versorgungsleistungen nach dem Opferentschädigungsrecht (OEG) i.V.m. mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Insbesondere ist -noch- streitig, inwieweit das psychische Krankheitsbild des Klägers auf die erlittenen Gewalttaten zurückzuführen ist.
Der im Jahre 1980 geborene Kläger bezieht auf seinen Antrag vom 12.11.2008 Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Am 04.05.2009 beantragte der Kläger Versorgungsleistungen nach dem OEG und machte geltend, dass er ab seiner Geburt bis zur Flucht der Mutter ins Frauenhaus im Jahre 1991, also ca. 11 Jahre lang physisch und psychisch misshandelt worden sei. Er habe in seiner Familie in einer Atmosphäre der ständigen Angst und Bedrohung durch den Vater gelebt. Er, seine Mutter und sein Bruder seien vom Vater immer wieder regelrecht gefoltert worden, ihm sei mit Körperverletzungen oder mit Ermordung der Mutter gedroht und oftmals sei er mit Gewalt zu demütigenden und entwürdigenden Handlungen genötigt worden. Als Folge dieser jahrelangen Traumatisierung leide er an Depressionen, Panikattacken und gravierenden Angstzuständen, habe seine Wohnung abgedunkelt und könne diese nicht mehr verlassen. Ferner liege bei ihm ein Asperger-Syndrom vor.
Der Beklagte nahm diverse Unterlagen zu den Akten, u.a. Unterlagen des Vormundschaftsgerichts Wiesbaden aus 1991. Hieraus ergibt sich, dass der ältere Bruder des Klägers von sich aus beim Jugendamt den Antrag gestellt hatte, wegen der Brutalität des Vaters aus der Familie herausgenommen zu werden. Das Jugendamt hat bestätigt, dass der Vater allgemein als gewalttätig eingeschätzt werde. Ferner zog der Beklagte Unterlagen des Ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit mit den Psychiatrischen Gutachten des Dr. W. vom 30.01.2008 und 11.09.2008 bei. Aus einer Stellungnahme Dipl.-Psych. D. vom Autismus-Therapieinstitut D-Stadt vom 14.10.2008 ergibt sich, dass sie den Kläger seit Herbst 2007 behandle und dass von ihr erstmals ein Asperger-Syndrom festgestellt worden sei; daneben käme es bei dem Kläger zu ausgeprägten depressiven Phasen. Sie behandle den Kläger zuhause, da dieser sich nicht mehr in der Lage fühle, seine Wohnung zu verlassen. Im letzten Jahr habe sich die Situation immer mehr zugespitzt, etwa durch eine sehr ungünstige Konstellation am Arbeitsplatz, den endgültigen Abbruch seines Studiums (Herr A. war den sozialen Anforderungen seines Studienalltags nicht mehr gewachsen), gleichzeitig zu einer Veränderung der Medikation. In der Folge sei es dem Kläger zunehmend schwerer gefallen, sich in der Öffentlichkeit zu zeigen, in (ungeplantem) Kontakt mit anderen Menschen zu kommen und dabei handlungsfähig zu blieben. Die Panikanfälle hätten zugenommen, ebenso sei es zu massiven Schlafstörungen, ausgeprägten Konzentrationsproblemen, Wahrnehmungsstörungen sowie einer Überempfindlichkeit für helles Licht und Geräusche gekommen.
Sodann lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 18.08.2011 Versorgungsleistungen nach dem OEG i.V.m. dem BVG ab. Es sei nicht erwiesen, dass der Kläger Opfer tätlicher Gewalt geworden sei.
Im Widerspruchsverfahren gab der Kläger diverse Zeugen an, die zu den Vorfällen befragt werden könnten, insbesondere seine Mutter. Er habe diverse Psychotherapien durchgeführt bzw. begonnen, die aber keinen nachhaltigen Erfolg gehabt hätten.
Der Beklagte holte schriftliche Zeugenaussagen zu den Gewalttaten ein von der Mutter des Klägers (25.09.2013) sowie von seiner Tante, Frau C. (21.09.2012). Es nahm weitere medizinische Unterlagen zu den Akten, u.a. das Gutachten der Ärztin für Psychiatrie, Frau Dr. F. vom Stadtgesundheitsamt vom 23.02.2009, den Befundbericht zum Antrag auf Erwerbsminderung durch den Psychiater Dr. G. (05.06.2009) und Befundberichte von der Dipl.-Psych. Frau H. zur Therapie 1999 bis 2000 (16.02.2013), der Dipl.-Psych. Frau J. zur Therapie 12/2003 bis 2006 (15.04.2013), der Fachärztin für Psychiatrie Frau Dr. L zur Therapie von 8/2005 bis 04/2006 (05.04.2013 vom 27.11.2007) sowie von dem Hausarzt Dr. K. über die sporadische Behandlung des Klägers zwischen 1994 und 2001 (19.02.2013).
Der Ärztliche Dienst des Beklagten stellte in seiner Äußerung vom 07.05.2013 dazu fest, dass eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) nicht klar erwiesen sei und alle anderen psychischen Störungen durch das Asperger-Syndrom erklärbar seien. Dieses sei aber genetisch verursacht und nicht auf Misshandlungen zurückführbar.
Sodann erteilte der Beklagte unter dem 26.07.2013 ablehnenden Widerspruchsbescheid.
Mit der dagegen am 14.08.2013 erhobenen Kla...