Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosenversicherung. Selbständiger. Beendigung der freiwilligen Weiterversicherung wegen Arbeitslosengeldbezuges bzw Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit. sozialgerichtliches Verfahren. Klageart
Orientierungssatz
1. Bei Streitigkeiten über die Beendigung der freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung ist eine Kombination von Anfechtungs- und Feststellungsklage statthaft.
2. Das mit dem Bezug von Arbeitslosengeld und der Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit verbundene Ende der Versicherungspflicht nach § 28a Abs 2 S 2 SGB 3 tritt von Gesetzes wegen und unabhängig davon ein, ob die Bundesanstalt für Arbeit dies zusätzlich durch (deklaratorischen) Bescheid feststellt.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Weiterführung einer Antragspflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung.
Der 1958 geborene Kläger war in der Erwachsenenbildung freiberuflich tätig. Zeiten, während derer er einen Lehrauftrag wahrnahm, wechselten sich dabei wiederholt mit Zeiten der Arbeitslosigkeit ab; erstmals im Jahre 2006 - wobei anschließend die Beitragszahlung unterblieb - und dann wieder ab Februar 2009 begründete der Kläger während seiner selbständigen Tätigkeit ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung.
Ebenso stellte er - nachdem die Beklagte die Antragspflichtversicherung durch Bescheid vom 30.06.2009 wegen des Endes eines Lehrauftrags mit dem 26.06.2009 beendet und er ab dem 27.06.2009 Arbeitslosengeld bezogen hatte - am 21.07.2009 im Hinblick auf einen am 27.07.2009 beginnenden Lehrauftrag den notwendigen Antrag für ein Versicherungspflichtverhältnis nach § 28a Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) - Arbeitsförderung -. Die Beklagte erließ daraufhin am 22.07.2009 einen entsprechenden Bescheid; die Versicherung beginne am 27.07.2009; der Kläger gehöre zum Personenkreis der selbständig Tätigen; es sei ein monatlicher Beitrag in Höhe von 17,64 Euro zu zahlen. Der Bescheid enthielt Hinweise zum Ende des Versicherungspflichtverhältnisses (z.B. beim Bezug einer Entgeltersatzleistung nach dem SGB III und beim Wegfall der Voraussetzungen nach § 28a Abs. 1 S. 1 SGB III) und zu den Mitteilungspflichten des Klägers hinsichtlich der für die Weiterversicherung maßgeblichen Verhältnisse und deren Änderung. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 61 ff. der Leistungsakte verwiesen.
Der Kläger übte sodann ab 27.07.2009 eine Honorartätigkeit für den QW. und im unmittelbaren Übergang in der Zeit vom 14.09.2009 bis 09.10.2009 für das X- Bildungszentrum A-Stadt aus. Ab dem 10.10.2009 war er wieder arbeitslos und erhielt (zunächst ab 08.10.2009, später korrigiert auf die Zeit) ab 10.10.2009 Arbeitslosengeld. Die Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit teilt er der für die Weiterversicherung zuständigen Stelle der Beklagten nicht mit; die Antragspflichtversicherung wurde dementsprechend weitergeführt.
Ab 28.10.2009 (oder 29.10.2009) nahm der Kläger erneut einen Lehrauftrag (für das Institut WE.) wahr. Die Gewährung von Arbeitslosengeld wurde beendet. Einen erneuten Antrag wegen einer Versicherung nach § 28a SGB III stellte der Kläger nicht. Diese wurde allerdings auf Grund der Unkenntnis der zuständigen Abteilung der Beklagten von der zwischenzeitlichen Unterbrechung dennoch weiter fortgeführt; am 10.12.2009 erließ die Beklagte in diesem Rahmen einen Änderungsbescheid wegen der Beitragshöhe für die Zeit ab 01.01.2010.
Wegen des Endes des Lehrauftrages beim Institut WE. kam es ab dem 19.12.2009 erneut zu einer Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit; der Kläger erhielt wiederum Arbeitslosengeld von der Beklagten. Ab dem 11.01.2010 hatte er erneut Lehraufträge beim X-Bildungszentrum - wohl mit kurzen Unterbrechungen - bis 16.04.2010. Der Kläger bezog dann ab dem 26.04.2010 wieder Arbeitslosengeld; ab dem 10.05.2010 meldete er sich aus dem Bezug ab, wobei er mit Beginn am 11. oder 14.06.2010 wieder einen Lehrauftrag beim QW. übernahm. Auch von diesen Veränderungen machte er der für die Versicherung nach § 28a SGB III zuständigen Abteilung der Beklagten keine Mitteilung; die Versicherung wurde dementsprechend durchgehend weitergeführt, obwohl der Kläger bei der jeweiligen Wiederaufnahme der selbständigen Tätigkeit keine erneuten Anträge stellte.
Nachdem ein Ende des Lehrauftrags beim QW. mit dem 15.10.2010 absehbar war, meldete sich der Kläger am 30.09.2010 zum 16.10.2010 arbeitslos. In einem Schreiben vom 06.10.2010 wies er nunmehr die für die Weiterversicherung zuständige Stelle bei der Beklagten auf das Ende der selbständigen Tätigkeit mit dem 15.10.2010 und zudem auf die Arbeitslosmeldung in der Zeit vom 26.04.2010 bis zum 09.05.2010 hin; er habe vergessen, dies zu melden. Die Beklagte überprüfte daraufhin die Leistungsdaten des Klägers und stellte dabei auch die vorangegangenen Unterbrechungen der selbständigen Tätigkeit fest.
Mit dem angefochtenen Bes...