Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Fortbestehen der Mitgliedschaft bei Inanspruchnahme von Elternzeit
Leitsatz (amtlich)
Die Aufrechterhaltung der Pflichtmitgliedschaft bei der Inanspruchnahme von Elternzeit nach § 192 Abs 1 Nr 2 SGB 5 setzt nur voraus, dass die/der Versicherte zum Zeitpunkt der "an sich" endenden Pflichtmitgliedschaft Elternzeit in Anspruch nimmt. Das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft während des Bezug von oder des Anspruch auf Mutterschaftsgeld ist nicht erforderlich.
Tenor
Der Bescheid vom 02.05.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.12.2005 wird aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin im Zeitraum vom 01.12.2004 bis 24.08.2005 als versicherungspflichtiges Mitglied beitragsfrei zu versichern.
Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die beitragsfreie Fortführung einer Pflichtmitgliedschaft während der Elternzeit nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V).
Die Klägerin war und ist bei der C. K. AG abhängig beschäftigt. 2003 gebar sie ein Kind. Seit 01.09.2003 war sie bei der Beklagten wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze freiwillig krankenversichert. Ihr Ehemann ist nicht gesetzlich krankenversichert. Ab dem 01.11.2003 nahm die Klägerin Elternzeit in Anspruch. Am selben Tag nahm sie eine Teilzeitbeschäftigung bei ihrem Schwager auf, die sie am 30.11.2004 beendete. In dieser Beschäftigung war sie versicherungspflichtig. Dies ist mit bestandskräftigem Bescheid vom 25.02.2005 (Bl. 6 Verwaltungsakte), abgeändert durch den Bescheid vom 28.02.2005 (Bl. 7 Verwaltungsakte) festgestellt worden. Ab dem 01.12.2004 befand sich die Klägerin ausschließlich in Elternzeit, bis sie am 25.08.2005 ihre Beschäftigung bei der C. K. AG wieder aufnahm. Seit diesem Tag ist die Klägerin bei der Beklagten pflichtversichert (keine Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze).
In dem Bescheid vom 28.02.2005 bat die Beklagte die Klägerin zusätzlich um die Beantwortung einer Einkommensanfrage für die Zeit nach dem 30.11.2004.
Im Schreiben vom 27.04.2005 (Bl. 12 Verwaltungsakte) zeigte sich die Klägerin verwundert über die Einkommensanfrage, da sie keine freiwillige Versicherung beantragen wolle. Sie sei vielmehr der Rechtsauffassung, dass die bestehende Pflichtversicherung fortgeführt werden müsse.
Mit Bescheid vom 02.05.2005 (Bl. 22 Verwaltungsakte) lehnte die Beklagte es ab, die Klägerin ab dem 01.12.2004 als Pflichtmitglied zu führen. Vielmehr bestehe, so die Rechtsauffassung der Beklagten, ab diesem Zeitpunkt eine freiwillige Mitgliedschaft. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Klägerin nicht im Rahmen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses in die Elternzeit gewechselt sei. Ab Beginn der Elternzeit sei die Klägerin grundsätzlich dem Personenkreis der “sonstig freiwillig Versicherten„ zuzuordnen, da nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 26.05.2004, B 12 P 6/03 R) auch während des Erziehungsgeldbezugs bzw. während der Elternzeit Beiträge von Mitgliedern zu zahlen seien, die davor wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und freiwillig versichert gewesen seien. Die Spitzenverbände der Krankenkassen verträten die Auffassung, dass diesem Personenkreis nur dann Beitragsfreiheit eingeräumt werden könne, wenn der oder die freiwillig Versicherte bei Nutzung der Elternzeit über keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen verfüge und ohne die freiwillige Versicherung dem Grunde nach Anspruch auf Familienversicherung bestünde. Demnach könne freiwillig versicherten Mitgliedern, deren Ehegatte nicht der gesetzlichen Krankenversicherung angehöre, keine Beitragsfreiheit während des Erziehungsgeldbezugs bzw. der Elternzeit eingeräumt werden. Das Einkommen des nicht gesetzlich versicherten Ehegatten sei während dieser Zeit bei dem freiwillig versicherten Mitglied zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 26.03.1998, B 12 KR 45/96 R). Der bisher freiwillig versicherte Arbeitnehmer müsse sich während der Elternzeit wie alle anderen freiwillig Versicherten behandeln lassen. Aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses werde die freiwillige Versicherung nicht beendet, sondern lediglich verdrängt, da nach § 7 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) ein Beschäftigungsverhältnis für die Dauer des Erziehungsgeldbezugs bzw. der Elternzeit fortbestehe. Somit lebe die freiwillige Versicherung der Klägerin zum 01.12.2004 wieder auf, mit der Folge, dass ab diesem Zeitpunkt Beiträge von der Klägerin zu zahlen seien.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 11.05.2005 (Bl. 23 Verwaltungsakte) Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2005 (Bl. 40 Verwaltungsakte) zurückgewiesen wurde.
Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass der Normzweck des § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V darin bestehe, die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Personen noch für eine gewisse Zeit über das nach den allgemeinen ...