Entscheidungsstichwort (Thema)
gesetzliche Unfallversicherung. Unfallversicherungsschutz. arbeitnehmerähnliche Tätigkeit. Wie-Beschäftigter. Reitunfall. Betreuung eines fremden Pferdes
Leitsatz (amtlich)
Steht die Betreuung eines fremden Pferdes vorwiegend im eigenen Interesse, so besteht kein Versicherungsschutz nach § 2 Abs 2 SGB 7. Hiervon ist auszugehen, wenn die Klägerin ohnehin einen Reitausflug machen wollte, ihr eigenes Pferd nicht geritten werden konnte und die Klägerin schon mehrfach darum gebeten hat, das betreffende Pferd ausreiten zu dürfen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin aufgrund eines Arbeitsunfalls Verletztenrente zu gewähren ist.
Die Klägerin, die seit ihrem 9. Lebensjahr Reitsport betreibt, war bis zum Unfall am 12.3.1999 eine begeisterte Reiterin, die praktisch ihre gesamte Freizeit mit dem Reitsport verbrachte.
Am Unfalltag ritt die Klägerin mit dem Pferd C. aus. Halterin dieses Pferdes ist Frau H. A.. Darüber hinaus besteht eine Reitbeteiligung seitens Frau K. T., welche am Unfalltag, an welchem sie für das Pferd zuständig war, ebenso wie Frau A., verhindert war.
Die Klägerin unternahm am Unfalltag gegen 19.10 Uhr gemeinsam mit Frau z. F., mit welcher sie häufiger gemeinsam ausgeritten ist, einen Reitausflug. Als sich das Pferd erschreckte und stieg, verlor es das Gleichgewicht, stürzte rückwärts um und fiel dabei auf die am Boden liegende Klägerin, welche schwerste Schädel-und Hirnverletzungen erlitt.
Mit Bescheid vom 25.10.2002 lehnte die Beklagte Entschädigungsleistungen ab, da es sich bei dem Ereignis nicht um einen Arbeitsunfall handele. Um von einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit ausgehen zu können, müsse es sich um eine ernstliche, dem fremden Unternehmen zu dienen bestimmende Tätigkeit handeln. Die Tätigkeit müsse dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechen. Dies liege dann vor, wenn die Handlungstendenz des Tätigen zum Unfallzeitpunkt fremdwirtschaftlich auf die Belange des Unternehmens “privater Reittierhaltung" gerichtet sei. Würden dagegen wesentlich eigene Angelegenheiten verfolgt, handele die Betroffene eigenwirtschaftlich. Ausschlaggebend für die Beurteilung sei die mit dem Tun verbundene Handlungstendenz der Tätigen, selbst dann, wenn sich das Tun objektiv als arbeitnehmerähnlich darstelle. Nach der Aussage von Frau z. F. sei der Reitausflug im Vorfeld geplant gewesen. Da das Pferd der Klägerin erkrankt gewesen sei, habe sie ein Ersatzpferd gesucht, um den Reitausflug gemeinsam durchführen zu können. Die Klägerin sei froh gewesen, das Pferd von Frau A. reiten zu können. Gleichzeitig habe sie mit dem Ausritt Frau T. auf Bitten bei der Betreuung des Pferdes ausgeholfen. Das Pferd von Frau A. sei der Klägerin vertraut gewesen, da sie es bereits öfter auf eigenen Wunsch geritten sei. Sie hätte auch schon einmal das Pferd des Landwirts ausgeliehen, in dessen Stallungen die Pferde von Frau A. und der Klägerin untergestellt gewesen seien, wenn ihr eigenes Pferd nicht ausgeritten werden konnte. Die Klägerin habe das Pferd von Frau A. am Unfalltag vorwiegend geritten, um den mit Frau z. F. geplanten Ausritt durchführen und damit ihrem Hobby Reitsport nachgehen zu können. Damit sei die Handlungstendenz in erster Linie nicht fremdwirtschaftlich auf die Belange des Unternehmens “private Reittierhaltung" von Frau A. gerichtet gewesen. Die Klägerin habe vielmehr im Wesentlichen eigene Interessen verfolgt. In der Gesamtschau sei die Tätigkeit am Unfalltag daher nicht arbeitnehmerähnlich gewesen.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass entgegen der Auffassung der Beklagten eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit vorgelegen habe. Maßgeblich sei, dass die Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang mit dem unterstützten Unternehmen stehe. Darüber hinaus komme der Handlungstendenz eine erhebliche Bedeutung zu. Diese sei von den Motiven für den Entschluss, tätig zu werden, zu unterscheiden. Die Beklagte habe sich bei ihrer Bewertung allein auf die Aussage von Frau z. F. gestützt. Die Angaben der Frau T. seien hingegen unberücksichtigt geblieben. Es werde nicht bestritten, dass die Möglichkeit des Ausritts auch der Klägerin gelegen kam. Andererseits sei zu berücksichtigen, dass ausweislich der Stellungnahme von Frau T. die Initiative von dieser ausgegangen sei. Die Klägerin sei damit ausdrücklich angesprochen worden, um Frau T. und Frau A. auszuhelfen. Die Tätigkeit habe damit objektiv dem Unternehmen der Frau A. gedient und der Klägerin insoweit genützt, als sie ihrem Reitsporthobby nachgehen konnte. Liegen verschiedene subjektive Handlungstendenzen vor, so seien diese hinsichtlich ihrer Intensität gegeneinander abzuwägen. Eine derartige Abwägung sei in dem angefochtenen Bescheid nicht oder nur unzureichend vorgenommen worden. Die Klägerin habe das Pferd zuvor schon mehrfach geritten, wobei jeweils die Initiative von F...