Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung der Höhe einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei in einem Mitgliedstaat der EU zurückgelegten Versicherungszeiten. kein Anspruch auf Ausgleich eines durch eine Strukturreform des österreichischen Systems bedingten Wegfalls einer durch die österreichische Pensionsversicherungsanstalt gewährten Berufsunfähigkeitspension ab dem 1.1.2015
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Berechnung der Rentenhöhe einer Erwerbsminderungsrente bei Versicherungszeiten in einem anderen Mitgliedsstaat der EU nach der Verordnung (EG) 883/2004 (juris: EGV 883/2004); zusätzlich: Anspruch auf Ausgleich des Wegfalls einer durch die österreichische Pensionsversicherungsanstalt gewährten Berufsunfähigkeitspension ab dem 1.1.2015 durch Zahlung einer höheren Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI.
2. Das Recht der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ua VO (EG) 883/2004 und VO (EG) 987/2009 (juris: EGV 987/2009)) sieht keine Gewährung einer einzelnen Leistung bei Invalidität durch einen einzelnen Mitgliedsstaat (bspw des Wohnsitzes) vor, sondern mehrere Leistungen, erbracht durch jeden Mitgliedsstaat, in welchem Versicherungszeiten zurückgelegt worden sind.
3. Versicherungszeiten, die in einem anderen Mitgliedsstaat der EU zurückgelegt worden sind, sind bei der Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zur Gewährung einer Erwerbsminderungsrente nach Art 6 und Art 45 der VO (EG) 883/2004 wie solche Versicherungszeiten zu behandeln, die in Deutschland zurückgelegt worden sind.
4. Die Höhe einer nach deutschem Recht zu gewährenden Erwerbsminderungsrente ergibt sich nicht aus allen in den verschiedenen Mitgliedsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten, sondern ist nach Art 52 VO (EG) 883/2004 anteilig nach dem Verhältnis der Versicherungszeiten nach deutschem Recht zu den insgesamt in allen Mitgliedsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten zu berechnen.
5. Bezieht eine Person sowohl Erwerbsminderungsrente nach deutschem Recht als auch eine Berufsunfähigkeitspension nach österreichischem Recht und entfällt letztere aufgrund einer Strukturreform des österreichischen Systems (Einführung des Rehabilitationsgeldes bei befristeter Erwerbsminderung durch die österreichische Krankenversicherung), hat die betroffene Personen gegen den zuständigen deutschen Träger der Rentenversicherung keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Erwerbsminderungsrente ab dem Zeitpunkt des Wegfalls der österreichischen Berufsunfähigkeitsrente; hierbei ist es unerheblich, ob die Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI als Leistung bei Invalidität nach Art 3 Abs 1 Buchst c iVm Art 44 f VO (EG) 883/2004 oder als Leistung bei Krankheit nach Art 3 Abs 1 Buchst a iVm Art 17 f VO (EG) 883/2004 zu beurteilen ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens über die Gewährung einer höheren Erwerbsminderungsrente aufgrund von Beitragszeiten im österreichischen Rentenversicherungssystem.
Der 1970 geborene Kläger stand vom 1. Oktober 2001 bis 15. Oktober 2003 in einem Arbeitsverhältnis, aufgrund dessen wegen des Arbeitsortes in Österreich Beiträge an die österreichische Pensionsversicherungsanstalt abgeführt und entsprechende Versicherungszeiten in das bei der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt geführte Konto des Klägers gespeichert wurden. Vor und nach dieser Tätigkeit war der Kläger in Deutschland tätig, weswegen Rentenversicherungszeiten in das bei der Beklagten geführte Konto gespeichert wurden.
Der Kläger beantragte bei der Beklagten im September 2013 eine Rente wegen Erwerbsminderung. Nach Durchführung von Ermittlungen wurde ein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von unter drei Stunden festgestellt.
Daraufhin bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung mit Bescheid vom 26. Juni 2014 ab 1. Oktober 2013 befristet bis 30. September 2016 (Bl. 520 ff. VA). In der Anlage 2 zum Bescheid wurde der Versicherungsverlauf abgedruckt, in welchem für den Zeitraum 1. Oktober bis 31 Oktober 2001 eine Pflichtbeitragszeit, verdrängt, vom 1. Oktober 2001 bis 17. Oktober 2001 ein Monat Pflichtbeitragszeit, sowie vom 1. November 2001 bis 30. November 2003 25 Monate Pflichtbeitragszeit in Österreich aufgeführt wurden. In Anlage 3 wurde die Berechnung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten dargestellt, wobei für ausländische Beitragszeiten für 25 Monate i.H.v. 3,0975 Entgeltpunkten angegeben wurden. In Anlage 4 wurde eine innerstaatliche Berechnung und eine so genannte zwischenstaatliche Berechnung der Rente vorgenommen, woraus sich nach Anlage 6 nach der innerstaatlichen Berechnung insgesamt 41,8327 Persönliche Entgeltpunkte sowie für die zwischenstaatliche Berechnung Persönliche Entgeltpunkte i.H.v. 41,8726 ergaben. Letztere wurden der Berechnung der Rente zugrunde gelegt.
Zugleich beantragte der Kläger bei der österreic...