Entscheidungsstichwort (Thema)
Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Anfechtungs- und Verpflichtungs- bzw. der Leistungsklage
Orientierungssatz
1. Voraussetzung der Zulässigkeit einer Feststellungsklage nach § 55 SGG ist, dass der Kläger seine Rechte nicht mit der Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann. Die Subsidiarität der Feststellungsklage dient der Vermeidung überflüssiger Klagen, weil die Feststellungsklage nicht vollstreckbar ist und andere Klagearten einen effektiveren Rechtschutz bieten.
2. Dies ist u. a. dann der Fall, wenn der Kläger im Fall eines abgelehnten Antrags eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage i. S. der §§ 54 Abs. 1, 56 SGG erheben kann.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Mit der Klage begehrt der Kläger die gleichwertige Berücksichtigung seiner Beiträge in österreichischer Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Oktober 2001 bis einschließlich 31. Oktober 2003 bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrente und Rente wegen Alters.
Der 1970 geborene Kläger war als Unternehmensberater in Österreich tätig und bezog in der Zeit vom 1. Oktober 2013 bis zum 30. September 2016 eine volle Erwerbsminderungsrente. In der Zeit vom 11. März 2014 bis zum 15. April 2014 wurde eine psychosomatische Leistung zur medizinischen Rehabilitation durchgeführt. Darüber hinaus bezog er beim österreichischen Versicherungsträger (Pensionsversicherungsanstalt) bis zum 31. Dezember 2014 eine Berufsunfähigkeitspension.
Mit Bescheid vom 3. November 2014 lehnte die Pensionsversicherungsanstalt den Antrag vom 19. September 2014 auf Weitergewährung der Berufsunfähigkeitspension ab, weil Berufsunfähigkeit nicht dauerhaft vorliege. Es seien Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erforderlich. Das Ergebnis weiterer Therapiemaßnahmen sei abzuwarten. Liege vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von zumindest sechs Monaten vor und seien berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nicht zweckmäßig, besteht grundsätzlich für die Dauer der vorübergehenden Berufsunfähigkeit Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung. Da der Kläger offensichtlich nicht der österreichischen Krankenversicherung unterliege, habe er sich hinsichtlich allfälliger Ansprüche an seinen zuständigen ausländischen Sozialversicherungsträger zu wenden.
Mit Email vom 13. November 2014 mit dem Betreff „[…] Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension Österreich“ wendete sich der Kläger an die Beklagte. Er beziehe bis 31. Dezember 2014 Berufsunfähigkeitspension aus der österreichischen Rentenversicherung. Eine Weitergewährung sei abschlägig beschieden und ihm mitgeteilt worden, dass er sich an den zuständigen Sozialversicherungsträger in der Bundesrepublik Deutschland wenden soll, um Ansprüche zu bestätigen (Rehabilitationsgeld).
Der Kläger beantragte am 7. Januar 2015 die Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bei der Beklagten. Die Beklagte holte eine sozialmedizinische Leistungsbeurteilung ein. Dr. C. und D. teilten mit, dass eine Rehabilitationsmaßnahme nicht empfohlen werde. Zudem sei medizinische Rehabilitation im Frühjahr 2014 erfolgt.
Mit Bescheid vom 13. Januar 2015 mit dem Verfügungssatz:
„Ihrem Antrag vom 07.01.2015 auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation können wir nicht entsprechen.“
lehnte die Beklagte den Antrag. Der Kläger sei erwerbsgemindert und Bezieher einer Rente. Die Erwerbsfähigkeit könne durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in absehbarer Zeit nicht wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden. Er leide an Depressionen, Angststörung, Postnukleotomiesyndrom und medikamentöser Niereninsuffizienz. Diese Beeinträchtigungen würden eine Fortsetzung der ambulanten fachärztlichen Behandlung erfordern.
Hiergegen legte der Kläger am 29. Januar 2015 Widerspruch ein. Der österreichische Sozialversicherungsträger habe im Ablehnungsbescheid vom 3. November 2014 darauf hingewiesen, dass ihm ein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung zustehe. Dieser Anspruch finde sich so nicht im deutschen Sozialversicherungsrecht und scheine auf den ersten Blick in der Erwerbsminderungsrente geregelt zu sein. Diese werde jedoch ohne seine österreichischen Versicherungszeiten ermittelt. Das Krankengeld werde nach dem deutschen Krankenversicherungsrecht in diesen Fällen ebenfalls nicht gezahlt. Er werde nun von den Sozialversicherungsträgern aus Österreich an die Sozialversicherungsträger in Deutschland und umgekehrt verwiesen. Ihm stehe nach den Europäischen Sozialgesetzen ein Anspruch auf Rehabilitationsgeld seit dem 1. Januar 2015 zu.
Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Für die bei ihm festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen - seelische Störung, Lendenwirbelsäulensyndrom, Übergewicht - sei eine ambulante fachübergreifende Behandlung angezeigt. Die Beklagte könne daher keine Leistungen zur medizinische...