Tenor
1. Der Bescheid vom 17. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. August 2003 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Kosten in Höhe von 1.098,95 Euro für die Dynamic-Soft-Orthese zu erstatten.
2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf eine Versorgung mit Dynamic GPS-Soft-Orthesen.
Die 1995 geborene und bei der Beklagten krankenversicherte Klägerin leidet in Folge einer Frühgeburt mit postnataler Hirnblutung an einer rechtsbetonten spastischen Tetraparese (infantile Cerebralparese) mit Adduktoren Hypertonie beidseits und starker Valgusstellung beider Beine. Ein selbständiges Gehen ist ihr daher nicht möglich. Auch die Bewegungsfähigkeit der Arme ist stark eingeschränkt.
Unter Vorlage einer Verordnung der Fachärztinnen für Kinder- und Jugendmedizin Dres. E. und F. vom 11. Februar 2003 und eines Kostenvoranschlags der Firma G. GmbH Zentrum für Technische Orthopädie und Reha - vom 28. Februar 2003 in Höhe von insgesamt 1.098,95 Euro beantragte die Klägerin am 3. März 2003 die Kostenübernahme für ein Paar Dynamic GPS-Soft-Orthesen für Becken und beide Beine. Frau Dr. F. führte in ihrem Attest vom 31. März 2003 aus, durch die Stabilisierung des Beckens soll zum einen das Sitzen verbessert und zum anderen im Stand Stehversuche und erste Schritte angebahnt werden.
Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung in Hessen gelangte in seinen sozialmedizinischen Gutachten nach Aktenlage vom 18. April 2003 (Facharzt für Orthopädie Dr. H.) und vom 19. Mai 2003 (Orthopädin Dr. J.) zu der Beurteilung, dass eine Kostenübernahme ohne den Nachweis der therapeutischen Wirksamkeit nicht empfohlen werden könne. Ein Wirksamkeitsnachweis nach § 139 Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) sei nicht erbracht. Die vorgelegten Veröffentlichungen seien kein wissenschaftlicher Beleg für die Wirksamkeit des Hilfsmittels, da es sich um Fallbeobachtungen an 15 Kindern bzw. 16 Erwachsenen handele.
Hierauf gestützt lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. August 2003 den Antrag ab. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte sie im Wesentlichen aus, die Versorgung mit dynamischen Soft-Orthesen sei medizinisch nicht notwendig und entspreche daher nicht dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 Abs.1 SGB V. Nach der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts (Urteil 28. März 2000, B 1 KR 11/98 R, SozR 3- 2500 § 135 Nr. 15 = BSGE 86, 54; Urteil vom 31. August 2000, B 3 KR 21/99 R, SozR 3- 2500 § 139 Nr. 1 = BSGE 87,105) dürften Behandlungsweisen, deren therapeutischer Nutzen nicht erwiesen sei bzw. für die ein Wirksamkeitsnachweis nicht erbracht werden könne, nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden.
Am 8. September 2003 hat die Klägerin hiergegen beim Sozialgericht Frankfurt am Main Klage erhoben und geltend gemacht, die Dynamic GPS-Soft-Orthese sei medizinisch notwendig und ihre Wirksamkeit durch Studien nachgewiesen. Die auf eigene Rechnung zwischenzeitlich selbst beschaffte GPS-Soft-Orthese habe in den Jahren 2003/2004 bei der Klägerin für eine deutliche Besserung bei der Vertikalisierung gesorgt.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 17. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. August 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr die Kosten in Höhe von 1.098,95 Euro für die Dynamic GPS-Soft-Orthese zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung unter Verweis auf den Widerspruchsbescheid für zutreffend. Ergänzend beruft sie sich auf sozialmedizinische Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vom 23. März 2004, 2. September 2005 und 27. April 2006.
Das Gericht hat im Rahmen seiner Ermittlungen Befundberichte der Fachärzte für Orthopädie Dres. K. und L. vom 22. Dezember 2003, des Kinderarztes Dr. M. vom 12. Januar 2004 und der Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin Dr. F. vom 20. Januar 2004 eingeholt. Des Weiteren wurde Beweis erhoben durch Einholung eines fachorthopädischen Gutachtens des Facharztes für Orthopädie, Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin Dr. N., Chefarzt im LVA-Zentrum für Rehabilitation Bad Nauheim, vom 23. März 2005.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Beteiligtenvorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig. Sie ist auch sachlich begründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. August 2003 war aufzuheben, denn die Klägerin hat gemäß § 33 Abs. 1 SGB V einen Anspruch auf Kostenerstattung für die von ihr selbstbeschaffte Dynamic GPS-Soft-Orthese als Hilfsmittel der gesetzl...