Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung. Versicherungsfreiheit. Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft. Eintragung. Handelsregister. konstitutive Wirkung
Leitsatz (amtlich)
Der Eintragung einer Aktiengesellschaft in das Handelsregister kommt für die Befreiung des Vorstands von der Rentenversicherungspflicht nach § 1 S 4 SGB 6 konstitutive Wirkung zu.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rentenversicherungspflicht des Klägers und hierbei insbesondere um die Frage, ob der Kläger als Vorstandsmitglied der Beigeladenen zu 2) von der Versicherungspflicht befreit ist.
Der Kläger, geboren am 1971 und jetzt 32 Jahre alt, ist bei der KG beschäftigt. Sein Bruttogehalt beträgt gegenwärtig 4.650 €. Er ist dort seit dem 01. Januar 1997 als leitender Angestellter beschäftigt. Er hat etwa 80 Mitarbeiter zu betreuen, auch nimmt er kaufmännische Angelegenheiten war. Die Aufgaben der KG liegen im Dienstleistungsbereich, der Gebäudetechnik, der Betreuung von Großobjekten, z. B. dem Flughafen. Die KG ist beratend und handwerklich tätig. Bis zum 31.07.2002 war der Kläger freiwilliges Mitglied der Beklagten, seitdem ist er gegen Krankheit privat versichert. Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung wurden weiter abgeführt.
Am 06.11.2003 wurde die Beigeladene zu 2) als Vermögensverwaltungs-AG gegründet. Gründer war die Firma C GmbH und die Firma W GmbH. Von dem Gründungskapital in Höhe von 50.000 € hatte die Firma C GmbH 49.900 € zu tragen. Die Einlage war bar zu leisten, mindestens 25 % des Grundkapitals und damit mindestens 25 % waren auf den Wert der übernommenen Aktien sofort zu zahlen. Nach der Satzung der Aktiengesellschaft ist sein Gegenstand die Verwaltung eigener Vermögenswerte, ohne dass eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt werden darf. Der bei Gründung bestellte Aufsichtsrat bestellte noch am 06.11.2003 Herrn B., geboren am 1971, und den Kläger zum Vorstand.
Unter Datum vom 25.11.2003 beantragte der Kläger unter Hinweis auf seine Vorstandseigenschaft eine Bescheinigung hinsichtlich des Ausschlusses aus der Rentenversicherung für sämtliche jetzt und auch in Zukunft bestehende nicht selbständige Beschäftigungen für die Dauer der Vorstandstätigkeit. Auf Nachfrage der Beklagten erklärte er unter Datum vom 10.02.2004, jährliche und monatliche Bezüge für die Vorstandstätigkeit bestünden momentan noch nicht. Die Aktiengesellschaft diene auch ausschließlich der Verwaltung eigener Vermögenswerte. Vermögensverwaltende Kapitalgesellschaften dienten nicht nur der Steuerfreiheit von Gewinnen, es ließen sich dadurch auch beträchtliche erbschaftssteuerliche Vorteile erzielen. Die Argumentation, die Gesellschaft sei ausschließlich zur Erreichung der Rentenversicherungsfreiheit gegründet worden, verkenne den wirtschaftlichen Hintergrund und sei eine Unterstellung ohne Bezug zum konkreten Einzelfall.
Mit Bescheid vom 20.02.2004 lehnte die Beklagte die Ausstellung der Bescheinigung ab, weil weiterhin eine Rentenversicherungspflicht bestehe. Zur Begründung führte sie aus, bei der Beurteilung zur Rentenversicherungspflicht in weiteren Beschäftigungen neben der Vorstandstätigkeit ergebe sich eine besondere Betrachtungsweise. Diese seien: - die Ausübung der Beschäftigung in einem Unternehmen, das nicht Konzernunternehmen (im Sinne des § 18 AktG) der Aktiengesellschaft sei, - die Überbesetzung der Vorstandsebene, - ein geringes Grundkapital der Aktiengesellschaft sowie - fehlende oder geringe Zahlungen von Bezügen für die Vorstandstätigkeit. Die Prüfung habe ergeben, dass die Gründung der Aktiengesellschaft zu dem Zweck vorgenommen worden sei, um als Vorstand dieser Aktiengesellschaft in der daneben ausgeübten Beschäftigung bei der KG nicht der Rentenversicherungspflicht zu unterliegen. Mit einem Betrag von 50.000 € sei für die Gründung der AG die niedrigst mögliche Einlage für die Gründung einer Kapitalgesellschaft auf Aktienbasis gewählt worden. Eine angemessene Vergütung aus der AG werde nicht gezahlt. Unter Einbeziehung aller Aspekte habe der Kläger, entgegen sonstiger Vorstände von Aktiengesellschaften, keine herausragende und starke wirtschaftliche Stellung, die es rechtfertigen würde, ihn in seiner Hauptbeschäftigung von der Rentenversicherungspflicht freizustellen.
Hiergegen legte der Kläger am 12.03.2004 Widerspruch ein. Er trug vor, es werde verkannt, dass der Gesetzgeber bewusst alle Vorstände von der Versicherungspflicht ausgenommen habe, egal wie groß oder bedeutend die Aktiengesellschaft sei. Auf veränderte Verhältnisse habe der Gesetzgeber mit der Änderung des Gesetzes im November 2000 reagiert und ab dem 06. November 2003 eine neue Gesetzeslage geschaffen. In der Gesetzesbegründung werde darauf hingewiesen, dass vermehrt finanzschwache Aktiengesellschaften aufträten und diese Vorstände eines erhöhten Schutzes bedürften. Dies gelte aber nur für die Zukunft. Maßgeblich sei eine Lage nach der alten Regelung, die eben nicht auf die wirtschaftliche Kraft der Aktiengesellschaft abstelle, sondern nur auf ...