Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger aus einer Kapitalzahlung einer bei der C. Lebensversicherungs-AG abgeschlossenen Lebensversicherung Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen hat.

Der Kläger war bis zum 31. März 2003 bei der Firma D. Import Export GmbH tätig. Der Kläger traf am 22. Januar 1985 für die Zeit ab 1. Januar 1985 mit seinem Arbeitgeber eine Vereinbarung über die Umwandlung von Barlohn in Versorgungslohn. Der Arbeitgeber schloss als Versicherungsnehmer für den Kläger beim C-Konzern eine Direktversicherung ab. Dafür wandelte der Arbeitgeber einen monatlichen Anspruch des Klägers auf Gehalt in Höhe von 200,00 DM in einen Anspruch auf Versorgungslohn in Form einer Prämie für eine Direktversicherung um. Nach Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis führte der Kläger die Versicherung ab dem 1. Mai 2003 beitragsfrei als Versicherungsnehmer weiter.

Der Kläger erhielt am 1. Januar 2005 eine Kapitalzahlung aus der Lebensversicherung in Höhe von 48.183,60 € ausgezahlt. Die Beklagte erhob hierauf Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 61,84 € monatlich.

Mit Schreiben vom 22. Januar 2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Rückerstattung der bisher gezahlten Beiträge auf die Leistungen aus der Direktversicherung. Zur Begründung bezog sich der Kläger auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 2010 (1 BvR 1660/08). Bei seiner Direktversicherung handele es sich nicht um eine betriebliche Altersversorgung. Es habe sich um eine private Lebensversicherung gehandelt, da die Beiträge aus seinem Nettolohn gezahlt worden seien. Er habe lediglich den möglichen Steuervorteil nutzen wollen.

Mit Bescheid vom 18. Mai 2011 lehnte die Beklagte sinngemäß die Rückerstattung der Beiträge ab. Zur Begründung verwies die Beklagte darauf, die Kapitalleistung aus der Lebensversicherung sei als Versorgungsbezug beitragspflichtig.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 21. Mai 2011 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, die nochmalige Beitragspflicht bei Auszahlung seiner Versicherung sei gesetzeswidrig. Der Arbeitgeber habe nur aus Steuergründen Versicherungsnehmer seiner Versicherung sein müssen. Der Arbeitgeber habe die Beiträge an die Versicherung überwiesen, diese seien mit einer Pauschallohnsteuer von seinem Nettogehalt in Abzug gebracht worden.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2012 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, das BSG habe in zahlreichen Urteilen die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung bestätigt. Lediglich in einem speziellen Fall (1 BvR 1660/08) habe das Bundesverfassungsgericht eine Beitragspflicht verneint, wenn der Arbeitnehmer nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis die Versicherung als Versicherungsnehmer übernommen und durch eigene Beitragszahlungen fortgeführt habe. Der Kläger habe zwar die Versicherung ab 1. Mai 2003 als Versicherungsnehmer fortgeführt, er habe aber keine eigenen Beiträge mehr geleistet. Unerheblich sei hingegen, wer die Beiträge gezahlt habe. Es gäbe auch keinen Grundsatz, dass diese selbst finanzierten Versorgungsbezüge nicht der Beitragspflicht unterliegen dürften.

Hiergegen hat der Kläger am 6. Juni 2012 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, es habe sich nicht um einen typischen Fall einer Direktversicherung gehandelt. Der Kläger habe über mehrere Sicherungssysteme im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge verfügt. Bei der hier streitigen Lebensversicherung habe es sich lediglich um ein Steuersparmodell gehandelt. Ferner hätten die Versicherungsprämien - da sie aus dem Nettogehalt gezahlt worden seien - schon der Versicherungspflicht unterlägen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 18. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2012 aufzuheben und dem Kläger die auf die Kapitalzahlung des C-Konzerns geleisteten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zurück zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist die Beklagte auf die angefochtenen Bescheide.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Zu Recht hat die Beklagte die an den Kläger erfolgte Kapitalzahlung vom C-Konzern vollständig zur Beitragsbemessung herangezogen. Als Rechtsgrundlage für die Erstattung der Beklagten aus der Kapitalzahlung zugeflossenen Beiträge kommt allein § 26 Abs. 2 SGB IV in Betracht. Danach hat die Krankenkasse zu Unrecht entrichtete Beiträge (unter bestimmten Voraussetzungen) zu erstatten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der bereits erbrachten Beiträge gemäß § 26 Abs. 2 SGB IV.

Nach § 237 S. 1 SGB V (in der unverändert gebliebe...

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