Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Entschädigung eines Wegeunfalls der Klägerin vom 14. November 1997. Konkret begehrt die Klägerin die Anerkennung ihrer psychischen Erkrankung als Unfallfolge und die Gewährung einer Verletztenrente.

Die 1974 geborene Klägerin war im Unfallzeitpunkt in der Kanzlei des Arbeitsgerichts in D Stadt als Halbtagskraft angestellt. Sie befand sich am Unfalltag gegen 11.25 Uhr auf dem Weg von der Arbeit nach Hause, als sich an der Kreuzung E-Straße/F-Straße in D-Stadt an einem vorbeifahrenden Pkw der Anhänger von der Anhängerkupplung löste, rechts von der Fahrbahn abkam und die Klägerin erfasste (Verkehrsunfallanzeige vom 14. November 1997). Die Klägerin erlitt durch die Kollision ein stumpfes Bauchtrauma, eine offene dislozierte Oberschenkelfraktur links sowie eine distale Radiusfraktur mit Gelenkbeteiligung am rechten Arm.

In der Zeit vom 14. November bis 10. Dezember 1997 wurde sie durch den Leitenden Arzt der unfallchirurgischen Abteilung des Bürgerhospitals in Frankfurt Dr. med. G. stationär behandelt. Da sie durch den Unfall ein Milzhämatom erlitten hatte und die Gefahr einer Ruptur bestand, wurde der Klägerin am 26. November 1997 die Milz entfernt. Die behandelnden Ärzte diagnostizierten neben den genannten Verletzungen auch eine Posttraumatische reaktive Depression (Bericht des Krankenhauses vom 29. Dezember 1997) und empfahlen im Anschluss an die stationäre Behandlung eine psychiatrisch-neurologische Behandlung (Bericht vom 22. Januar 2008).

Die ambulant behandelnde Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. H. diagnostizierte bei der Klägerin eine Angstsymptomatik, die direkt auf das Unfallgeschehen zurück zu führen sei (Bericht vom 25. März 1998, 34). Deswegen veranlasste sie eine verhaltenstherapeutische Behandlung bei der Psychologin Frau J. Beginnend ab 12. März 1998 fanden 11 Einzelsitzungen statt, in denen die Psychologin zu dem Ergebnis kam, durch den Unfall seien bei der Klägerin eine Reihe von Ängsten ausgelöst worden im Sinne spezifischer Phobien (Verlaufsbericht der Psychologin vom 29. September 1998). Am 15. März 1998 war die Klägerin nach Auffassung der behandelnden Ärzte wieder arbeitsfähig (Bericht des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. med. K.) und nahm ihre Arbeit am Arbeitsgericht am 16. März 1998 wieder auf.

Die Beklagte gab zur Rentenbeurteilung ein unfallchirurgisches Gutachten bei dem erstbehandelnden Arzt Dr. G. in Auftrag. In seinem Gutachten vom 29. Juni 1998 diagnostizierte dieser als Unfallfolgen eine bei Zustand nach knöchern konsolidierter Oberschenkelschaftfraktur linksseitig endgradige Behinderung der Außenrotation im Hüftgelenk, eine geringgradige linksverkürzte Beinlängendifferenz, eine bei Zustand nach Radiusfraktur rechtsseitig endgradige Behinderung der Handhebung und Handsenkung sowie einen Zustand nach Milzexstirpation bei stumpfem Bauchtrauma und eine hieraus resultierende Empfindungsstörung im Verlauf der Operationswunde. Die hieraus resultierende Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) schätzte er auf 20 v.H.

Ferner gab die Beklagte eine fachärztliche Begutachtung bei dem Prof. Dr. L. im Zentrum für Innere Medizin der Uniklinik in Frankfurt in Auftrag. In seinem Gutachten vom 29. Oktober 1998 diagnostizierte dieser als Folge des Unfalls die Entfernung der Milz und schätzte die MdE bis zum zweiten Unfalljahr auf 20, danach auf 10 v.H.

Mit dem ausdrücklichen Einverständnis der Klägerin (196) gab die Beklagte ein Gutachten bei dem Neuropsychiater Dr. med. M. in Auftrag. In seinem nervenärztlichen Gutachten vom 10. Mai 1999 kam dieser zu dem Ergebnis, bei der Klägerin bestünden unfallabhängig nach einer Therapie noch Reste einer posttraumatischen Belastungsreaktion. Ab Eintritt der Arbeitsfähigkeit habe wegen der in Rückbildung begriffenen PTBS noch bis zum 30. Juni 1998 eine MdE auf rein psychiatrischem Fachgebiet von 10 v.H. vorgelegen. Ab dem 1. Juli 1998 habe psychiatrisch keine MdE mehr vorgelegen. Im unfallchirurgischen Gutachten des Bürgerhospitals vom 29. Juni 1998 werde eine depressive Verstimmung ausdrücklich verneint.

Nach Vorschusszahlungen ohne Bescheid an die Klägerin gab die Beklagte zur Rentennachprüfung ein Gutachten bei dem Chirurg und Unfallchirurg Dr. med. N. in Auftrag. Dieser schätzte die MdE in seinem Gutachten vom 15. November 1999 auf rein unfallchirurgischem Fachgebiet auf 15 v.H. und unter Berücksichtigung der Unfallfolgen auf internistischem Fachgebiet auf 20 v. H. Ferner veranlasste er ein Gutachten bei Dr. med. O.

Dieser schloss ins seinem neurologisch-psychiatrischem Gutachten vom 10. Dezember 1999 hinsichtlich der von der Klägerin angegebenen Mißempfindungen im Bereich der linken unteren Extremität eine Nervenschädigung aus. Die psychische Situation der Klägerin sei ausgeglichen. Trotz der erheblichen Polytraumatisierung sei es nicht zur Entwicklung schwerwiegender psychischer Beeinträchtigungen, etwa im Sinne ei...

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