Entscheidungsstichwort (Thema)

Asylbewerberleistungen. Klage eines Krankenhauses auf Erstattung von Behandlungskosten. Anspruch des Patienten auf Krankenhilfe bzw sonstige Leistungen zur Sicherung der Gesundheit. Abtretbarkeit. Nothelferanspruch. Eilfall. Kostenentscheidung. Kostenfreiheit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Anspruch nach § 4 Abs 1 S 1 AsylbLG kann von dem klagenden Krankenhaus gegenüber dem Leistungsträger nicht geltend gemacht werden, da es sich um höchstpersönliche nicht abtretbaren Ansprüche der behandelten Patientin handelt.

2. Daher scheidet auch ein Leistungsanspruch nach § 6 AsylbLG aus.

3. Ein Nothelferanspruch nach § 6a AsylbLG scheidet vorliegend aus, da es sich nicht um einen medizinischen Eilfall handelte.

4. Im hiesigen Verfahren ist die Regelung § 197a SGG einschlägig. Die Klägerin zählt nicht zum kostenprivilegierten Personenkreis des § 183 SGG. Sie macht keinen Nothelferanspruch aus § 6a AsylbLG geltend, der eine einer Sozialleistung vergleichbare Funktion besitzt. Vielmehr macht die den Leistungsanspruch der Patientin in eigenem Namen geltend. Sie gehört deshalb nicht zu dem in § 183 S 1 SGG genannten Personenkreis der Leistungsempfänger.

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten für die Untätigkeitsklage.

3. Die Klägerin trägt über die Untätigkeitsklage hinaus die Kosten des Verfahrens.

4. Der Streitwert wird auf 2.015,94 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Übernahme von Krankenbehandlungskosten in Höhe von 2.015,94 Euro.

Die Klägerin behandelte vom 15. Februar 2017 bis zum 16. Februar 2017 die äthiopische Staatsangehörige und Asylbewerberin Frau C. (nachfolgend Patientin).

Die Patientin bezog im streitgegenständlichen Zeitraum von der Beklagten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylLG).

Am 29. Dezember 2016 wurde von der Bedarfsgemeinschaft die Aushändigung der Krankenscheine für das erste Quartal 2017 beantragt (Bl. 157 VA) und im Anschluss von der Beklagten ausgestellt (Bl. 101 GA).

Am 9. Januar 2017 stellte die behandelnde Frauenärztin der Patientin einen Überweisungsschein zur Behandlung Vaginalzyste links mit Beschwerden aus (Bl. 102 VA).

Die Patientin stellte sich nach Angaben der Klägerin am 13. Februar 2017 in der Einrichtung der Klägerin vor (Bl. 120 GA).

Mit Schreiben vom 13. Februar 2017 soll die Klägerin per Fax die Kostenübernahme für die Behandlung der Patientin bei der Beklagten beantragt haben (Bl. 99 GA).

Am 15. Februar 2017 wurde der Patientin in der Einrichtung der Klägerin eine Vaginalzyste entfernt. Die Patientin wurde am 16. Februar 2017 entlassen (Bl. 106 GA).

Für die Behandlung und den stationären Aufenthalt der Patientin entstanden Kosten in Höhe von 2.015,94 Euro (vergleiche Schlussrechnung, Bl. 37 GA).

Mit Schreiben vom 19. Juni 2017 erinnerte die Klägerin die Beklagte an die Aufnahmeanzeige und bat um Kostenzusage (Bl. 103 GA).

Mit Schreiben vom 3. August 2017 erinnerte die Klägerin nochmals an das Schreiben vom 13. Februar 2010 und bat um Erteilung einer Kostenzusage (Bl. 104 VA).

Auf Bl. 36 der Gerichtsakte befindet sich die Aufnahmeanzeige der Klägerin vom 13. Februar 2017, auf welcher handschriftlich notiert ist: „Anspruch besteht. Bitte Unterlagen im Original zusenden.“ Der Vermerk datiert vom 7. August 2017 und ist neben einem Stempel der Stadt Frankfurt mit einem Handzeichen signiert.

Mit Bescheid vom 10. August 2017 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme nach § 25 SGB XII gegenüber der Klägerin ab (Bl. 196 VA). Zur Begründung wird ausgeführt, dass erst mit Abnahmeanzeige vom 7. August 2017, bei der Beklagten eingegangen am 7. August 2017, der Erstattungsanspruch angemeldet worden sei, also mehr als einem Monat nach der Aufnahme der Patientin.

Die Klägerin legte mit Schreiben vom 16. August 2017 Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. August 2017 ein (Bl. 9 GA).

Mit Schreiben vom 18. August 1017 stellte die Klägerin eine Überprüfung bei der Beklagten und bat um nochmalige Prüfung des Bescheides vom 10. August 2017. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass die Patientin bei der Aufnahme einen Abrechnungsschein für das Quartal 1/16 [gemeint ist wohl 1/17], ausgestellt von der Beklagten, vorgelegt hat. Es wird ebenfalls auf das Fax vom 3. August 2017 verwiesen (Bl. 105 GA). Auf dem Schreiben sind mehrfacher Erinnerungen der Klägerin handschriftlich vermerkt.

Die Klägerin hat am 24. Juni 2019 Untätigkeitsklage beim Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben. Sie begehrte die Bescheidung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 10. August 2017.

Die Beklagte hat den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2020 zurückgewiesen (Bl. 20 ff GA). In der Begründung wird ausgeführt, dass der Widerspruch zulässig jedoch unbegründet sei.

Der Klägerin stehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Übernahme der Behandlungskosten gegen die Beklagte zu. Ein solcher Anspruch ergebe sich insbesondere nicht aus § 45 SGB XII. Nach diesen Vorschriften seien die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, d...

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