Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Der im Jahr 1958 geborene Kläger erlitt am 05.09.2004 auf einer Rolltreppe im HBF C-Stadt einen Fußtritt ins Gesicht, stürzte dann von der Rolltreppe, konnte danach aufstehen, dem Täter folgen und die Polizei benachrichtigen. Dabei zog sich der Kläger insbesondere einen Unterkieferbruch links sowie mehrere Riss- und Quetschwunden am Arm- und Oberkörper zu. Der Kieferbruch wurde operativ wieder eingerichtet. Es folgte eine dreiwöchige Arbeitsunfähigkeit.
Im August 2007 beantragte der Kläger beim Beklagten Versorgung nach dem OEG und stellte zugleich beim Hessischen Amt für ersorgung und Soziales Frankfurt einen Antrag auf Feststellung seiner Behinderungen. An Gesundheitsstörungen machte er die Folgen des Unterkieferbruchs links, Schmerzen im Knie und Ellenbogen links, diverse Hautabschürfungen am ganzen Körper sowie Lendenwirbelschmerzen und eine bleibende Beule am Kopf geltend.
Der Beklagte zog Behandlungsunterlagen bei von dem Kieferchirurgen Dr. D., der Zahnärztin Frau Dr. E., dem Orthopäden Dr. F. sowie von dem Augenarzt Dr. G. und veranlasste sodann ein HNO-ärztliches Gutachten bei Dr. H. vom 29.01.2009 sowie ein kieferchirurgisches Gutachten in der Klinik und Poliklinik für Mund-Kiefer-Plastische-Gesichtschirurgie Universitätsklinik Frankfurt vom 20.06.2011. Insoweit wird Bezug genommen auf Bl 117 ff VA).
Nach Anhörung seines Versorgungsärztlichen Dienstes (Stellungnahme vom 03.05.2012) stellte der Beklagten mit Bescheid vom 04.05.2012 mit Wirkung ab 01.07.2007 als Schädigungsfolgen der Gewalttat vom 05.09.2004 fest:
„Kraniomandibuläre Dysfunktion, Verlust des Zahnes 38, Schädigung des Zahnes 42, Sensibilitätsstörung im Unterkieferbereich links nach operativ eingerichteter Unterkieferfraktur auf der linken Seite“
Die Gewährung einer Beschädigtenrente wurde abgelehnt, weil die Schädigungsfolgen einen Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 25 nicht erreichen würden. Schädigungsfolgen im Bereich des linken Knies, des Ellenbogens und der Wirbelsäule hätten nicht festgestellt werden können. Auch die Schädigungsfolge eines Doppelsehens im rechten Auge hätte sich nicht nachweisen lassen.
Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, dass als Schädigungsfolgen auch erhebliche psychische Störungen und ein Augenschaden verblieben seien. So traue er sich nicht alleine nach C-Stadt zu fahren und habe Panik davor, Rolltreppen zu benutzen. Sein Hausarzt Dr. J. könne seine Schlafstörungen nach der Tat bestätigen. Auf Drängen seiner Ehefrau sei er zum Nervenarzt Dr. K. gegangen und habe sich schließlich im 11/09 in psychotherapeutische Behandlung bei dem Dipl.-Psych. L. begeben. Von diesem legte er den Bericht vom 23.07.2012 vor. Hier wurde festgestellt, dass der Kläger nach der Gewalttat eine posttraumatische Belastungsstörung mit gravierenden psychischen Folgen mit Panikattacken, Schlafstörungen und Depressionen entwickelt habe. Ferner legte der Kläger eine Bescheinigung des Pfarrers M. vom 15.11.2012 vor, worin dieser mitteilte, dass der Kläger ihm unmittelbar nach der Gewalttat von Angstzuständen, Panikattacken, Schlafstörungen und Depressionen berichtet habe.
Der Beklagte zog die Schwerbehindertenakten des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales Frankfurt bei. Danach wurde der GdB mit Bescheid vom 07.01.2008 mit 20, mit Bescheid vom 29.07.2008 mit 30 und mit Bescheid vom 03.11.2010 unter erstmaliger Berücksichtigung von „Depressiven Störungen“ (Teil-GdB 30) mit insgesamt 50 festgestellt. Im Reha -Entlassungsbericht der Abteilung Psychosomatik/Psychotherapie der AHG Klinik Berus, Überherrn vom 07.06.2011 war neben einer Hypertonie und Hyperlipidämie als Diagnosen aufgeführt: Angst u depressive Störung, gemischt und sonstiger chronischer Schmerz. In dem Bericht heißt es: „Im Zusammenhang mit diversen Belastungen im sozialen Umfeld (Tod des Vaters, Tod der Mutter, zunehmende körperliche Einschränkungen, u.a. durch Unfälle) und durch einen länger andauernden Arbeitsplatzkonflikt habe sich seine psychische Problematik in den letzten Jahren deutlich verschlechtert. …die Leidensursachen werden subjektiv darin gesehen, dass er „das Unheil magisch anziehe“ und dies vielleicht „eine Prüfung vom lieben Gott“ sei.“
Der Beklagte veranlasste sodann ein nervenärztliches Gutachten durch Frau Dr. N. Nachdem auf ihre Anregung Befundberichte eingeholt worden waren vom Augenarzt Dr. G., vom Hausarzt Dr. J. (29.11.2012) sowie von dem Neurologen Dr. K. (30.01.2012) gelangte Frau Dr. N. in ihrem Gutachten vom 07.11.2012, ergänzt durch die Stellungnahme vom 18.12.2012 zu dem Ergebnis, dass keine Schädigungsfolgen auf nervenärztlichem Gebiet vorliegen. Schädigungsunabhängig lägen eine mittelgradige depressive Episode und eine Panikstörung vor, die mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 40 zu bewerten sei. ...