Entscheidungsstichwort (Thema)

vorläufige Begrenzung der Zahlbeträge aus Zusatzversorgungssystemen der ehemaligen DDR. Verfassungsmäßigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die vorläufige Begrenzung der Zahlbeträge aus gleichartigen Renten der Rentenversicherung und aus einem Zusatzversorgungssystem der ehemaligen DDR auf den Betrag von 2.010,-- DM, gemäß § 10 AAÜG, stellt keine Verletzung rechtstaatlicher Grundsätze, bzw durch das GG geschützter Positionen dar.

2. Auf eine Weitergewährung der bisherigen Zusatzversorgung besteht - auch unter Berufung auf die Vertrauensschutzregelungen des EinigVtr - insoweit kein Rechtsanspruch, wie mit der begehrten Gesamtleistung die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung überschritten wird.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 27.01.1993; Aktenzeichen 4 RA 40/92)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2051852

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