Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulassung. Psychotherapeut. Zulassungsbeschränkung. Rechtmäßigkeit. Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte. Differenzierung. Regionstypen
Orientierungssatz
Die Differenzierung zwischen den verschiedenen Regionstypen gemäß Ziff 9 ÄBedarfsplRL ist nicht willkürlich (hier erstrebte Zulassung eines Psychotherapeuten bzw überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Arztes).
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Zulassung des Klägers als psychologischer Psychotherapeut im Streit.
Der Kläger beantragte am 30.04.1999 die Zulassung als psychologischer Psychotherapeut in ... H. Der Zulassungsausschuß lehnte dies jedoch mit Bescheid vom 16.11.1999 ab. Der Landesausschuß der Ärzte und Krankenkassen B-W habe für den Landkreis eine Zulassungsbeschränkung angeordnet. Die Anordnung sei zwar erst in der Sitzung am 27.10.1999 erfolgt. Nach dem Gesetz seien jedoch Zulassungsanträge auch dann abzulehnen, wenn die Zulassungsbeschränkung bei der Antragstellung noch nicht angeordnet worden sei.
Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.09.2000 zurück. Für den Planungsbereich W bestehe ein Versorgungsgrad von 178,8 %. Der zum Zeitpunkt der Entscheidung der Zulassungsinstanzen bestehende Zustand sei zu berücksichtigen gewesen. Die Zulassungsgremien hätten sich an die Bedarfsplanung und die Feststellung des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über den Versorgungsgrad und über die Zulassungsbeschränkung zu halten.
Deswegen hat der Kläger am 15.11.2000 Klage erhoben. Er macht geltend, die Bedarfsplanungsrichtlinien, die für den Landkreis W-T lediglich einen Psychotherapeuten für 16.615 Einwohner vorsehen, könnten nicht rechtmäßig sein. Alle anderen Landkreise des Regierungsbezirks F seien dem Kreistyp Ziffer 6 der Richtlinien zugeordnet. Für diese Landkreise sei ein Psychotherapeut für je 8.389 Einwohner vorgesehen. Für die Stadt F sei ein Psychotherapeut für 3.203 Einwohner vorgesehen. Für die Unterschiedlichkeit der Verhältniszahlen könne kein sachlich rechtfertigender Grund gefunden werden. Versicherte in ländlichen Kreisen erkrankten nicht weniger häufig als Versicherte in Städten. Dass tatsächlich der Bedarf trotz der vom Landesausschuß festgestellten Überversorgung nicht gedeckt sei, beweise der Umstand, dass Krankenkassen Versicherten psychotherapeutische Behandlung im Wege des Kostenerstattungsverfahrens genehmigten.
Der Kläger beantragt,
ihn unter Aufhebung des Bescheid des Beklagten vom 12.09.2000 als psychologischen Psychotherapeuten in ... H, ..., zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, die Rechtmäßigkeit der Bedarfsplanungsrichtlinien sei nicht in Zweifel zu ziehen. Außerdem könne auch nicht von einer offenkundig unzureichend psychotherapeutischen Versorgung der Bevölkerung ausgegangen werden. Diese Annahme könne aus den vom Kläger geltend gemachten Genehmigungen von Therapien im Wege des Kostenerstattungsverfahrens nicht hergeleitet werden. Zu berücksichtigen sei, dass von einigen der zugelassenen Psychotherapeuten Nebentätigkeiten oder Beschäftigungen ausgeübt würden. Sie nähmen deshalb nicht in vollem Umfang an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Der Umstand, dass in diesen Fällen zu Unrecht eine Zulassung erteilt worden sei, berechtige jedoch nicht zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Bedarfsplanung.
Die Beigeladenen Ziffer 1, 2, 6 und 7 beantragen ebenfalls,
die Klage abzuweisen.
Sie schließen sich der Auffassung des Beklagten an.
Das Gericht hat die Akte des Beklagten beigezogen.
Für die weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird im übrigen auf den Inhalt der im Klageverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist nicht rechtswidrig.
Nach § 92 Abs. 1 Nr. 9 beschließen die Bundesausschüsse Richtlinien über die Bedarfsplanung. Die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen stellen fest, ob eine Überversorgung vorliegt. Wenn dies der Fall ist, hat der Landesausschuß nach den Vorschriften der Zulassungsverordnung und unter Berücksichtigung der Richtlinien der Bundesausschüsse Zulassungsbeschränkungen anzuordnen (§ 103 SGB V).
Über Zulassungsanträge von Psychotherapeuten und überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzten, die nach dem 31.12.1998 gestellt werden, kann der Zulassungsausschuß erst dann entscheiden, wenn der Landesausschuß der Ärzte und Krankenkassen die Feststellung nach § 103 Abs. 1 S. 1 über das Vorliegen einer Überversorgung getroffen hat (§ 95 Abs. 12 S. 1 SGB V). Anträge nach § 95 Abs. 12 S. 1 sind wegen Zulassungsbeschränkung auch dann abzulehnen, wenn diese bei Antragstellung noch nicht angeordnet waren (§ 95 Abs. 12 S. 2 SGB V).
Danach ist die erstrebte Zulassung wegen der für den Planungsbereich Waldshut angeordneten Zulassungsbeschränkung zu Rec...