Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Überleitungsanzeige. Aufhebung und erneute Überleitung. ursprüngliche Leistungsbewilligung. darlehensweise Erbringung von Sozialhilfeleistungen. Rückforderungsanspruch
Leitsatz (amtlich)
1a) Für die Rechtmäßigkeit einer Überleitungsanzeige nach § 93 SGB 12 ist nicht Voraussetzung, dass die ursprüngliche Leistungsbewilligung, deretwegen Ansprüche des Leistungsempfängers gegen Dritte übergeleitet werden, rechtmäßig war.
1b) Sie ist auch dann noch möglich, wenn die ursprüngliche Leistungsbewilligung widerrufen ist, solange der Erstattungsanspruch noch nicht erfüllt wurde.
2a) Eine Überleitung von Ansprüchen des Leistungsempfängers gegen Dritte kann auch wegen darlehensweise erbrachter Sozialhilfeleistungen erfolgen.
2b) Sie ist auch dann noch möglich, wenn die Darlehenssumme gegenüber dem Leistungsempfänger bereits bestandskräftig zurückgefordert wurde, solange dieser Rückforderungsanspruch noch nicht erfüllt wurde.
Orientierungssatz
Ein Sozialhilfeträger ist durch Aufhebung seiner Überleitungsanzeige während eines vor dem Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht daran gehindert, denselben Anspruch erneut auf sich überzuleiten.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob die Beklagte berechtigt ist, einen Anspruch des Klägers gegen die Miterbin und die weiteren Miterben der Erbengemeinschaft nach der am …1970 verstorbenen Frau E. C. B., bestehend aus dem Antragsteller, Herrn Th. S., Herrn P. S., Herrn Wo. S. und Frau Wa. S. (respektive deren Rechtsnachfolgerinnen oder Rechtsnachfolgern) auf Auszahlung eines bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Dresden hinterlegten Geldbetrages auf sich überzuleiten.
I.
Der Kläger bezog bereits in den 1990er Jahren Sozialhilfeleistungen von der Beklagten. In der Zeit ab dem 1.1.2000 beruhte die Hilfegewährung auf dem Bescheid der Beklagten vom 11.7.2000. Mit diesem Bescheid, teilweise in der Fassung abändernder Folgebescheide, gewährte die Beklagte dem Kläger in der Zeit ab 1.1.2000 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz als Darlehen, weil er einen Anspruch auf Herausgabe eines Teils des beim Amtsgericht Dresden hinterlegten Erlöses einer Teilungsversteigerung habe.
Diesen Anspruch des Klägers leitete die Beklagte mit Bescheid vom 12.1.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.3.2000 auf sich über. Während des dagegen vom Kläger angestrengten Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Freiburg (Az. 4 K 1040/00) nahm die Beklagte die Überleitung zurück, woraufhin der Kläger die dortige Klage für erledigt erklärte. Mit Beschluss vom 6.6.2002 stellte das Verwaltungsgericht Freiburg das Verfahren ein und erlegte der Beklagten die Kosten auf. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, der im dortigen Verfahren angegriffen gewesene Überleitungsbescheid sei wohl wegen fehlender Bestimmtheit rechtswidrig gewesen, nachdem weder der übergeleitete Anspruch genauer bezeichnet noch der Drittschuldner aufgeführt gewesen sei. Zudem bestünden erhebliche Zweifel daran, ob die Überleitung wirksam gegenüber dem Drittschuldner, also den Miterben, angezeigt worden sei.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 13.7.2000 forderte die Beklagte vom Kläger die in der Zeit vom 1.1.1996 bis zum 31.12.1999 zu Unrecht erbrachten Sozialhilfeleistungen in Höhe von 28.341,58 DM (= 14.490,82 Euro) zurück. Mit nach Klagerücknahme hiergegen ebenfalls bestandskräftigem Bescheid vom 23.7.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2002 forderte die Beklagte vom Kläger erbrachte Sozialhilfeleistungen für die Zeit vom 1.1.2000 bis zum 30.6.2002 in Höhe von 6.180,52 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 412,78 Euro zurück.
In der Folgezeit wandte sich der Kläger gegen mindestens ein Auskunftsersuchen der Beklagten an die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Dresden, mit dem die Beklagte den Stand des dortigen Verfahrens erfragte. Deswegen war unter anderem vor dem Verwaltungsgericht Freiburg das dort unter dem Aktenzeichen 4 K 1562/07 geführte Klageverfahren anhängig, welches das Verwaltungsgericht nach Klagerücknahme mit Beschluss vom 16.8.2007 einstellte.
II.
Mit Bescheid vom 13.3.2008 forderte die Beklagte die in der Zeit vom 1.7.2002 bis zum 31.12.2004 darlehensweise erbrachten Sozialhilfeleistungen in Höhe von 7.799,40 Euro zuzüglich Zinsen für die Zeit ab 1.1.2005 bis vorläufig 31.3.2008 in Höhe von 1.902,32 Euro vom Kläger zurück. Der Kläger habe diesen Betrag mit Verfügbarkeit des beim Amtsgericht Dresden hinterlegten Erbteilserlöses zu zahlen. Zur Begründung schreibt die Beklagte, gemäß Bewilligungsbescheid vom 11.7.2000 sei das Darlehen verzinslich und mit Auszahlung des Erbes zu tilgen. Hinzu kämen bestandskräftige Rückforderungen auf Grund des Bescheides vom 23.7.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2002 in Höhe von 6.180,52 Euro. In Höhe der Summe dieser Beträge von insgesamt 15.882,24 Euro werde die Beklagte den A...