Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. einstweiliges Rechtsschutzverfahren. Verfahrensgebühr. Anwendbarkeit des verminderten Gebührenrahmens der Nr 3103 RVG-VV. Bemessung. Mittelgebühr. kein pauschaler Abzug von 25%. KostRMoG 2. Übergangsregelung. Altfall
Leitsatz (amtlich)
1. Nach § 60 Abs 1 S 1 RVG in der ab 1.8.2013 gültigen Fassung ist die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt bestellt oder beigeordnet worden ist.
2. Der niedrigere Gebührenrahmen der Nr 3103 VV RVG (juris: RVG-VV) ist auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gerechtfertigt.
3. Allein der Umstand, dass ein Verfahren gemäß § 86b Abs 2 SGG betrieben worden ist, rechtfertigt für sich genommen keine Kürzung der Gebühren. Ein pauschaler Abzug von 25% in allen Eilrechtsschutzverfahren wird im Übrigen auch den Unterschieden innerhalb der Eilrechtsschutzverfahren nach § 86b Abs 1 SGG oder nach § 86b Abs 2 SGG, insbesondere aber der Bedeutung eines Eilrechtsschutzverfahrens für denjenigen, der SGB 2-Leistungen bezieht, nicht gerecht.
Tenor
Auf die Erinnerung der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerinnen wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30.12.2013 dahingehend geändert, dass der Erstattungsbetrag gegen die Landeskasse auf 286,79 € festgesetzt wird, so dass der Erinnerungsführerin noch eine Differenz aus 286,79 € und dem bereits erstatteten Betrag zusteht. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Streitig ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein einstweiliges Anordnungsverfahren vor dem Sozialgericht (Az.: S 26 AS 126/13 ER). Mit ihrer am 16.08.2013 beim Sozialgericht für das Saarland eingegangenem Antragsschrift vom 22.07.2013 haben die von der Erinnerungsführerin vertretenen Antragsteller zu 1) und zu 2) die Zahlung weiterer 118 € für den Monat August 2013 im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung begehrt, weil der Antragsgegner den Antragstellern mit Änderungsbescheid vom 29.07.2013 für den Leistungszeitraum 01.08.2013 bis 30.11.2013 zwar an Regelleistungen 382 € (Antragstellerin zu 1) bzw. 204,02 € (Antragstellerin zu 2) und an Kosten für Unterkunft und Heizung insgesamt 589,47 € bewilligt, an die Antragstellerinnen jedoch nur 233 € ausgezahlt und den Differenzbetrag direkt an den Vermieter auf die Miete für die Antragstellerinnen und W.S., in Höhe von insgesamt 884,20 € weitergeleitet hatte. Damit sei auf den Regelbedarf der Antragstellerinnen zurückgegriffen worden, um den vom Sozialamt nicht gedeckten Teil der Miete für W.S., zu decken. Von dem lediglich in Höhe einer Quote von 39 % ausgezahlten Regelsatz könnten die Antragstellerinnen nicht leben. Die Vorgehensweise des Antragsgegners sei mit dem Gesetz nicht vereinbar. Mit der einstweiligen Anordnung werde zunächst nur der Regelsatz geltend gemacht, damit die Antragstellerinnen das absolute Minimum dessen erhalten, was für ein menschenwürdiges Dasein erforderlich sei. Die Sache sei dringlich, da der notwendige Lebensunterhalt durch die Kürzung nicht mehr sicher gestellt sei.
Der Antragsgegner hat in seiner Antragserwiderung darauf hingewiesen, dass man sich im Verfahren S 13 AS 111/13 ER bezüglich Juli 2013 auf ein Darlehen von 200 € geeinigt habe, das in den Folgemonaten mit den Leistungen aufgerechnet werden sollte. Außerdem habe die Antragstellerin zu 1) am 25.07.2013 erklärt, dass die komplette Summe der Miete weiter direkt von ihren Leistungen an den Vermieter gehen solle. Von Sprach- oder Verständigungsschwierigkeiten, auf die sich die Antragstellerin nunmehr berufe, sei bisher nie die Rede gewesen. Schließlich sei sie auch vom Vorsitzenden der 13. Kammer mit Schreiben vom 24.07.2013 darauf hingewiesen worden, dass eine entsprechende Erklärung abgegeben werden solle.
Mit Beschluss vom 12.09.2013 bewilligte das Gericht den Antragstellerinnen zu 1., zu 2. Für das Verfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung unter Beiordnung der Rechtsanwältin D.B., S.
Mit Schriftsatz vom 18.09.2013 hat die Prozessbevollmächtigte zum Schriftsatz des Antragsgegner vom 28.08.2013, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 37 f. d. GA.) repliziert und das Verfahren für die Antragstellerinnen für erledigt erklärt.
Mit am 19.09.2013 eingegangenem Antrag vom 18.09.2013 beantragte die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerinnen die aus der Landeskasse zu erstattenden Gebühren wie folgt festzusetzen:
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Verfahrensgebühr §§ 45, 49, Nr. 3102 VV-RVG |
300,00 € |
Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV RVG |
90,00 € |
Pauschale für Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG |
20,00 € |
Zwischensumme netto |
410,00 € |
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG |
77,90 € |
zu zahlender Betrag |
487,90 € |
Auf Anfrage des Kostenbeamten vom 20.09.2013 teilte die Prozessbevollmächtigte der Antragstel...