Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. prozessualer Kostenerstattungsanspruch der Behörde. Erstattung der tatsächlich entstandenen Kopierkosten. keine Dokumentenpauschale
Leitsatz (amtlich)
Im nicht kostenprivilegierten Verfahren vor dem Sozialgericht (§ 197a SGG) kann ein nicht durch einen Rechtsanwalt vertretener Beteiligter aufgrund seines prozessualen Kostenerstattungsanspruchs nur seine tatsächlich entstandenen Kosten für die Anfertigung von Kopien verlangen, nicht aber die Dokumentenpauschale gem Nr 7000 VV RVG.
Tenor
Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. August 2015 im Verfahren S 4 KR 294/12 wird aufgehoben.
Die Erinnerungsgegnerin hat der Erinnerungsführerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Kostenfestsetzung im zugrunde liegenden Ausgangsverfahren S 4 KR 294/12, das durch übereinstimmende Erledigungserklärung beendet wurde. Aufgrund außergerichtlicher Einigung zwischen den Beteiligten ist die Erinnerungsführerin und Klägerin des Ausgangsverfahrens verpflichtet, 7/12 der Kosten des Verfahrens zu tragen.
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 6. November 2013 beantragte die Erinnerungsgegnerin, ihre außergerichtlichen Kosten wie folgt festzusetzen:
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Auslagenpauschale, § 197a SGG, § 162 II 3 VwGO |
20,00 EUR |
Aktenübersendungskosten |
12,00 EUR |
Pauschale für die Überlassung und Herstellung von Dokumenten |
48,25 EUR |
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80,25 EUR |
hiervon 7/12 |
46,81 EUR |
Hiergegen wandte sich die Erinnerungsführerin dahingehend, dass die geltend gemachten Kopierkosten nicht erstattungsfähig seien, da sie mit den "allgemeinen Gebühren" abgegolten seien. Die Telekommunikationspauschale (entsprechend Nr. 7002 VV RVG) sowie die Aktenversendungsgebühren erkannte sie an, woraus sich ein Zahlungsbetrag von 18,66 EUR (7/12 von 32,00 EUR) ergab.
Die Urkundsbeamtin des Gerichts sah die geltend gemachte Dokumentenpauschale gem. Nr. 7000 VV RVG als gerechtfertigt an, berücksichtigte zugunsten der Erinnerungsführerin den Betrag von 18,66 EUR, den diese zuvor schon an die Erinnerungsgegnerin gezahlt hatte, und setzte den weiteren von der Erinnerungsführerin an die Erinnerungsgegnerin zu zahlenden Kosten mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. August 2015, der dem Bevollmächtigten der Erinnerungsführerin am 27. August 2015 zugestellt worden ist, auf
28,15 EUR
nebst Verzinsung fest.
Hiergegen wendet sich die Erinnerungsführerin mit ihrer Erinnerungsschrift vom 28. September 2015, die am selben Tag bei dem SG Fulda eingegangen ist. Zur Begründung führt sie aus, dass die Anfertigung der geltend gemachten Kopien nicht erforderlich gewesen sei. Denn diese hätten nur der Untermauerung des eigenen Vortrags gegolten, wofür die Erinnerungsführerin nicht kostenpflichtig sei.
Die Erinnerungsführerin beantragt sinngemäß,
den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. August 2015 aufzuheben.
Die Erinnerungsgegnerin beantragt sinngemäß,
die Erinnerung zurückzuweisen.
Zur Begründung erläutert sie den Inhalt der kopierten Dokumente, deren Vervielfältigung notwendig gewesen sei, und hält an ihrer Auffassung fest, dass sie berechtigt sei, die Kostenpauschale gem. Nr. 7000 VV RVG geltend zu machen. Trotz gerichtlicher Aufforderung vom 16. Oktober 2015 hat die Klägerin zu ihren tatsächlich entstandenen Kosten für die Anfertigung der Kopien keine Stellung genommen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die zulässige, insbesondere gem. § 197 Abs. 2 SGG fristgerecht erhobene Erinnerung ist begründet. Die Dokumentenpauschale gem. Nr. 7000 VV RVG ist zu Unrecht gegen die Erinnerungsführerin festgesetzt worden.
I. Soweit der Erinnerungsgegnerin wie hier ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch zusteht, sind die ihr entstandenen außergerichtlichen Aufwendungen, soweit sie notwendig waren, zu ersetzen. Hierzu zählen auch Kopierkosten, was weithin außer Streit steht (s. etwa für das SGG Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 197a Rn. 27, BeckOK SozR/Jungeblut,SGG § 197a [Stand: 2015] Rn. 37; für die VwGO Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO § 162 [Stand 2005] Rn. 25; differenzierend für die ZPO Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 91 Rn. 13 Stichwort: Ablichtungen).
2. Die Einwendungen der Erinnerungsführerin gegen die Notwendigkeit der von der Erinnerungsgegnerin angefertigten Kopien dürften weithin nicht durchgreifen; lediglich die Vervielfältigung eigener Akten (hier 35 Seiten der eigenen Verwaltungsunterlagen) dürfte regelmäßig nicht erstattungsfähig sein. Dies kann aber offenbleiben, denn keinesfalls steht der Erinnerungsgegnerin die geltend gemacht Dokumentenpauschale zu.
a) Soweit im Rahmen der gerichtlichen Kostenfestsetzung die Dokumentenpauschale gem. Nr. 7000 VV RVG regelmäßig zugunsten eines Beteiligten festzusetzen ist, folgt dies aus der Gebührenforderung, der sich ein Beteiligter wegen der Vertretung durch einen Rechtsanwalt gegenübersieht. Dieser kann für seine von ihm angefertigten K...