Gründe
I. Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage.
Die Antragstellerin betreibt einen ambulanten Pflegedienst. Die Antragsgegnerinnen setzen sich zusammen aus folgenden Landesverbänden der Pflegekassen: der AOK Hessen, dem BKK-Landesverband Hessen, der IKK Hessen, der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland - handelnd als Landesverband zugleich für die Krankenkasse für den Gartenbau -, der Knappschaft, dem Verband der Angestellten-Krankenkassen (VdAK) e. V. und dem Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V. (AEV), Landesvertretung Hessen.
Zwischen der Antragstellerin und den Antragsgegnerinnen wurde am 23.07.2003 ein Versorgungsvertrag nach § 72 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) geschlossen (Bl. 76 ff. Gerichtsakte). In § 1 Abs. 2 des Vertrages wurde die Antragstellerin für die Dauer der Gültigkeit des Vertrages zur Versorgung Pflegebedürftiger zugelassen.
Der Versorgungsvertrag trat am 01.05.2003 in Kraft (vgl. § 17 des Vertrages).
Am 25.10.2004 (Bl. 590 Verwaltungsakte) ging bei den Antragsgegnerinnen eine anonyme Beschwerde hinsichtlich der Antragstellerin ein. Die Antragstellerinnen erteilten dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung in Hessen (MDK) - Referat Zentralaufgaben der Pflege - am 03.12.2004 (Bl. 593 Verwaltungsakte) einen Prüfauftrag zur Qualitätssicherung gemäß §§ 112, 114 SGB XI.
Am 14. und 15.06.2005 führte der MDK eine Erstprüfung (bei vier Versicherten und in den Geschäftsräumen der Antragstellerin) durch. Hierzu liegt ein Bericht des MDK an die Antragsgegnerinnen vom 05.07.2005 (Bl. 499 Verwaltungsakte) vor. In einer Zusammenfassung heißt es dort: “Bei der durchgeführten Qualitätsprüfung fanden sich folgende Sachverhalte bestätigt: Medizinische Behandlungspflege wird regelhaft von Pflegehilfskräften erbracht, ohne dass deren Wissen, Können und Fähigkeit hierfür in dokumentierter und nachvollziehbarer Form von der verantwortlichen Pflegefachkraft überprüft wurde. Hinsichtlich des Verdachts der Manipulation abrechnungsrelevanter Teile der Pflegedokumentation liegt dies in fragwürdiger Form als protokollierte Anweisung i. R. einer Dienstbesprechung vor.„ Weiter wird in dem Bericht des MDK ausgeführt, dass in einem Abschlussgespräch mit der Antragstellerin die Einleitung und Umsetzung von (näher bezeichneten) Sofortmaßnahmen (28 Punkte umfassend) und von vier weiteren bis zum 31.12.2005 umzusetzenden Maßnahmen besprochen worden sei.
Unter dem 24.10.2005 (Bl. 483 Verwaltungsakte) übersandten die Antragsgegnerinnen der Antragstellerin ein Anhörungsschreiben. In diesem wurde auf den Prüfbericht des MDK Bezug genommen und noch weitere Ausführungen gemacht. Am Ende des Schreibens heißt es:
“Die dokumentierten, schwerwiegenden Mängel stellen gravierende Vertragsverstöße gegen § 72 SGB XI dar. Bevor wir über vertragsrechtliche Konsequenzen entscheiden, gegen [sic!] wird Ihnen gemäß § 115 Abs. 2 SGB XI hiermit Gelegenheit, sich innerhalb von 14 Tagen nach Eingang dieses Schreibens zu den im MDK-Bericht festgestellten Mängeln zu äußern. Die Anhörung gilt auch als durchgeführt, wenn Sie sich innerhalb der Frist nicht äußern sollten.„
Innerhalb der Anhörungsfrist meldete sich ein Bevollmächtigter der Antragstellerin für diese und beantragte Fristverlängerung zur Abgabe einer Stellungnahme. Eine Stellungnahme erfolgte dann jedoch nicht.
Unter dem 02.01.2006 (Bl. 82 Gerichtsakte) erließen die Antragsgegnerinnen gegenüber der Antragstellerin einen sog. Mängelbescheid gemäß § 115 Abs. 2 SGB XI unter Bezugnahme auf die am 14. und 15.06.2005 durchgeführte Qualitätsprüfung nach §§ 112 ff. SGB XI. In dem Bescheid wurden die festgestellten Mängel noch einmal aufgelistet und auf den Prüfbericht des MDK Bezug genommen. Der “Sofortmaßnahmeplan„ aus dem Abschlussgespräch mit dem MDK wurden nochmals aufgeführt. Die Antragsgegnerinnen, so in dem Bescheid, gingen im Übrigen davon aus, dass die aufgeführten Maßnahmen durch die Antragstellerin bereits umgesetzt worden seien. Weiter heißt es dann in dem Bescheid:
“Besonders großen Wert legen wir natürlich auf die fach- und sachgerechte Versorgung unserer Versicherten nach den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen. Versorgungsdefizite, wie im MDK-Bericht beschrieben, werden von uns nicht toleriert. Bitte bedenken Sie, dass der Vertrag nach § 72 SGB XI gekündigt werden kann, wenn Sie Ihren vertraglichen Pflichten nicht nachkommen. Wir bitten um Mitteilung bis 31.01.2006, inwieweit der Sofortmaßnahmeplan und der Maßnahmenplan umgesetzt wurde. Bitte sehen Sie von der Übersendung nicht ausdrücklich angeforderter Unterlagen ab.„
Gegen den Mängelbescheid vom 02.01.2006 erhob die Antragstellerin am 22.05.2006 Klage zum Sozialgericht Fulda (Az.: S 11 P 12/06).
Unter dem 11.01.2006 (Bl. 444 Verwaltungsakte) erstatteten die Antragstellerinnen bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hanau Strafanzeige gegen die Antragstellerin “wegen des Verdachts auf Abrechnungsmanipulation„. Das Ermittlungsverfahren wird u...