Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosenversicherung: Umfang des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Berücksichtigung von Zeiten des Bezugs von Mutterschaftsgeld bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums für den Arbeitslosengeldanspruch. Bemessung eines fiktiv zu bestimmenden Arbeitslosengeldanspruchs
Orientierungssatz
1. Bei der Ermittlung des für den Anspruch auf Arbeitslosengeld relevanten Bemessungszeitraums bleiben Zeiten des Bezugs von Mutterschaftsgeld außer Betracht.
2. Bei der Bemessung eines fiktiv ermittelten Anspruchs auf Arbeitslosengeld ist eine Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 4 (keine Ausbildung erforderlich) auch dann gerechtfertigt, wenn der betroffene Arbeitslose zwar eine Berufsausbildung absolviert hat, in den zurückliegenden Jahren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit jedoch lediglich Anlerntätigkeiten ausgeübt hat (hier: Montagearbeit) und in diesen Berufsfeldern für ihn deshalb die besten Eingliederungschancen in den Arbeitsmarkt bestehen.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe des der Klägerin zustehenden Arbeitslosengeldes.
Die 1979 geborene Klägerin, welche sich am 04.10.2016 bei der Beklagten persönlich arbeitsuchend sowie arbeitslos meldete und die Bewilligung von Arbeitslosengeld mit Wirkung zum 05.10.2016 beantragte, war zuletzt vom 01.01.2013 bis 30.06.2015 als Montagearbeiterin bei der C. GmbH in A-Stadt beschäftigt. In dem Zeitraum 03.11.2014 bis 07.11.2014 bezog die Klägerin Krankengeld und in dem Zeitraum 09.11.2014 bis 23.02.2015 Mutterschaftsgeld. In dem Zeitraum 07.04.2015 bis 19.04.2015 sowie vom 01.07.2015 bis 04.10.2016 bezog die Klägerin sodann wieder Krankengeld.
Mit Schreiben vom 04.11.2016 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt worden sei, da die Klägerin in den letzten zwei Jahren weniger als 150 Tage Anspruch auf Arbeitsentgelt gehabt habe. Das fiktive Arbeitsentgelt richte sich nach der Beschäftigung, auf die sich die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit in erster Linie zu erstrecken hätten sowie nach der dazugehörigen Qualifikationsstufe. Die Klägerin sei für eine Tätigkeit als Helfer/in Büro, Verwaltung geeignet. Hierfür sei keine Ausbildung erforderlich (Qualifikationsgruppe 4, § 152 Abs. 2 Nr. 4 SGB III).
Mit Bescheid vom 07.11.2016 bewilligte die Beklagte der Klägerin sodann Arbeitslosengeld ab dem 05.10.2016 mit einer Anspruchsdauer von 360 Kalendertagen und einem täglichen Leistungsbetrag in Höhe von 22,51 € unter Zugrundelegung eines täglichen Bemessungsentgelts in Höhe von 58,10 €. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 07.12.2016 am selben Tag Widerspruch und ließ zur Begründung vortragen, dass sie innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens mehr als 150 Tage Anspruch auf Arbeitsentgelt gehabt habe. Es wird insoweit auf die Widerspruchsbegründung vom 08.03.2017 (Bl. 65 der Verwaltungsakte der Beklagten) verwiesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.03.2017 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die Beklagte erläuterte hierin im Detail die Berechnung der Höhe des der Klägerin zustehenden Arbeitslosengeldes unter Berücksichtigung eines fiktiven Arbeitsentgelts als Bemessungsentgelt, da auch im erweiterten Bemessungsrahmen vom 05.10.2014 bis 04.10.2016 keine 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt festzustellen seien. Der Bemessung sei ein fiktives Arbeitsentgelt nach der Qualifikationsgruppe 4 zugrunde zu legen, weil sich die Vermittlungsbemühungen für die Klägerin in erster Linie auf Beschäftigungen dieser Qualifikationsgruppe erstreckten.
Der Widerspruchsbescheid ging am 21.03.2017 in der Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin ein.
Mit ihrer am 21.04.2017 durch die Prozessbevollmächtigten zum Sozialgericht Fulda erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Zur Klagebegründung vertieft die Klägerin ihre Ausführungen aus dem Vorverfahren. Die Klägerin ist der Auffassung, dass vorliegend keine Berechnung des Bemessungsentgelts anhand eines fiktiven Arbeitsentgelts in Betracht komme, da sie in dem Zweijahreszeitraum, welcher ihres Erachtens den Zeitraum 4. Oktober 2014 bis 04.10.2016 umfasse, insgesamt 158 Tage Anspruch auf Arbeitsentgelt gehabt habe. Die Klägerin ist insoweit der Auffassung, dass das in dem Zeitraum 09.11.2014 bis 23.02.2015 von der Krankenkasse bezogene Mutterschaftsgeld Arbeitsentgelt darstelle. Hilfsweise vertritt die Klägerin die Auffassung, dass jedenfalls die Einordnung in die Qualifikationsgruppe 4 rechtswidrig sei. Die Beklagte habe insoweit verkannt, dass die Klägerin bereits eine Ausbildung absolviert habe und dass sich Ihre Vermittlungsbemühungen in Bezug auf die Klägerin daher nicht in erster Linie auf Beschäftigungen zu erstrecken hätten, die keine Ausbildung erforderten. Die Festsetzung sei daher gemäß § 152 Abs. 2 Nr. 3 SGB...