Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Feststellung einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gem § 48 Abs 1 S 1 SGB 10. gesetzliche Unfallversicherung. höhere Verletztenrente. Feststellung weiterer Unfallfolgen. chronische depressive Verstimmung in Form einer Dysthymia. unfallreaktive psychische Erkrankung. somatoforme Schmerzstörung
Orientierungssatz
Zum Nichtvorliegen eines Anspruchs auf höhere Verletztenrente mangels Vorliegens weiterer Unfallfolgen (hier: chronische depressive Verstimmung in Form einer Dysthymia).
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Feststellung, wie die aus dem Arbeitsunfall vom 26.08.2013 resultierenden Folgen zu bewerten sind und ob sich diese verschlimmert haben.
Dem Kläger, geboren 1976, fielen am 26.08.2013, um 5:50 Uhr eine Palette mit Holz auf seinen Oberkörper. Hierbei zog er sich multiple Frakturen an der Brustwirbelsäule, eine Fraktur der Wirbel Th 11, Th 12 und eine Schädelprellung sowie eine Wunde am Ohr zu.
Nach Kenntnisnahme von dem Unfall durch die Unfallanzeige vom 27.08.2013 ermittelte die Rechtsvorgängerin der Beklagten den tatsächlichen und medizinischen Sachverhalt unter Heranziehung ärztlicher Befundberichte des Klägers.
Die Frakturen der Wirbelsäule (inkomplette obere Berstungsfraktur BWK 12, Deckplattenimpressionsfraktur BWK 9-11) wurden operativ versorgt. Es erfolgte eine dorsale Spondylodese Th 11 bis L1 und eine ventrale Spondylodese Th 11/12. Am 21.06.2014 erfolgte die Metallentfernung der dorsalen Spondylodese.
Der die Beklagte befragte beratende Arzt führte unter dem 24.09.2013 aus, dass beim Kläger stabile Deckplattenfrakturen der Brustwirbelkörper 9, 10 und 11 erkennbar seien. Beim zwölften Brustwirbelkörper handele es sich her um eine frische instabile Fraktur mit einer bis zu 50 %igen Zerstörung des apikalen Wirbelkörperanteils. Der zwölfte Brustwirbelkörper sei korrekterweise dorsal instrumentiert worden. Bei der Größenordnung der Zerstörung sollte zusätzlich eine ventrale Stabilisierung erfolgen.
Die Beklagte gewährte Leistungen zur Heilbehandlung sowie Verletztengeld und eine orthopädische Matratze. Die Arbeitsfähigkeit des Klägers trat nach vorhergehender Belastungserprobung ab dem 25.08.2014 ein.
Nach vorheriger Anhörung des Klägers veranlasste die Beklagte dessen Begutachtung. Dr. C. schlug in seinem Ersten Rentengutachten vom 12.09.2014 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 von Hundert vor.
Der Kläger gab an, dass er nach seiner normalen Arbeitsschicht starke Schmerzen im Rücken habe. Beim Wechsel des Wetters zum feucht-kalten hin habe er extreme Schmerzen sowie ein Taubheitsgefühl in der Flanke und der Rückennarbe. Er habe immer Rückenschmerzen. Er könne sich nicht mehr richtig Bücken. Er könne auch nicht mehr schwer heben. In Rückenlage würden die linke Hand und das linke Bein immer wieder taub.
Wesentliche Unfallfolgen seien die Narbenbildung am Rücken, in der linken Flanke und am linken Beckenkamm, die deutliche Bewegungseinschränkung der Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule sowie die radiologisch beschriebenen Veränderungen nach knöchern verheilter BWK-12-Berstungsfraktur mit Fixation des Fragmentes BWK11/BWK12, nach Beckenkamminterponat des Bandscheibenraumes BWK11/12 und die radiologisch beschriebene verstärkte Brustkyphose von 30° oberhalb des Segmentes Th 11/12.
Der Sachverständige erhob folgende Bewegungsausmaße: Halswirbelsäule seitneigen 30/0/30, Rotation 70/0/70, Brustwirbelsäule / Lendenwirbelsäule seitneigen 10/0/10, Rotation 10/0/10, Ott 30/30, Schober 10/11, FBA 30.
Der von der Beklagten befragte Beratungsarzt schlug unter dem 28.10.2014 eine vorläufige Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 30 von Hundert vor. Denn es liege eine erheblich eingeschränkte Seitneigungs- und Rotationsbeweglichkeit der Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule vor. Die Entfaltungsmöglichkeit der Brustwirbelsäule sei nahezu aufgehoben und die Entfaltungsmöglichkeit der Lendenwirbelsäule ebenfalls deutlich herabgesetzt. Es verbleibe ein statisch wirksamer Achsknick von 30°.
Mit Bescheid vom 14.11.2014 stellte die Beklagte eine Rente als vorläufige Entschädigung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 30 von Hundert ab dem 23.08.2014 fest. Folgende gesundheitliche Beeinträchtigungen seien auf den Arbeitsunfall vom 26.08.2013 zurückzuführen:
Eingeschränkte Beweglichkeit der Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule nach operativer Versteifung des elften und zwölften Brustwirbelkörpers infolge eines Deckplattenkompressionsbruches mit Zerstörung der Bandscheibe am zwölften Brustwirbelkörper und unter Keilwirbelbildung knöchern verheilten Brüchen des neunten, zehnten und elften Brustwirbelkörpers, eine verstärkte Brustkyphose von 30° oberhalb des Segmentes 11./12. Brustwirbelkörper;
reizlose Operationsnarben;
ohne Folgen ausgeheilte Schädelprellung.
Das von der...