Entscheidungsstichwort (Thema)

Soziale Pflegeversicherung. Festsetzung der Höhe der Pflegesätze von drei Alten- und Pflegeheimen. Schiedsstellenverfahren. externer Vergleich. Ermessen. gerichtlicher Prüfungsmaßstab

 

Orientierungssatz

Zur Festsetzung der Höhe der Pflegesätze von drei Alten- und Pflegeheimen im Schiedsstellenverfahren.

 

Tenor

1. Die Verfahren S-1/P-655/02, S-1/P-657/02 und S-1/P-659/02 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

2. Die Klagen werden abgewiesen.

3. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Landkreis Hersfeld-Rotenburg als Sozialhilfeträger begehrt mit seinen Klagen Aufhebung dreier Schiedssprüche betreffend die Höhe der Pflegesätze von drei Altenheimen, die betrieben werden von der Evangelischen Altenhilfe AX. e.V. A-Stadt.

Es geht um die Pflegesätze des Altenhilfezentrums A., A-Stadt, des Evangelischen Alten- und Pflegeheims Haus B., B-Stadt, und des Evangelischen Altenzentrums C. Die Evangelische Altenhilfe AX. e.V. beantragte am 04.04.2002 bei der Beklagten (Schiedsstelle nach § 76 SGB XI) die Durchführung des Schiedsstellenverfahrens mit der Begründung, mit Schreiben vom 26./27.09.2001 seien die Kostenträger für die Pflegeheime zu Pflegesatzverhandlungen aufgefordert worden. Aufgrund der erfolgreich abgeschlossenen Pflegesatzvereinbarungen für die von der Evangelischen Altenhilfe AX. ebenfalls betriebenen Alten- und Pflegeheime in Stadt und Landkreis D-Stadt seien die ursprünglichen Forderungen auf Basis der dort festgesetzten Rechengrößen am 09.12.2001 überarbeitet den Kostenträgern übersandt worden, da von den Pflegekassen signalisiert worden sei, dass eine ähnliche Regelung für die Heime im Landkreis Hersfeld-Rotenburg möglich sei. Unter Vorlage umfangreicher Ergebnisse aus 2001 und von Kalkulationen für die geltend gemachten neuen Pflegesätze forderte der Träger der Einrichtungen für die Zeit vom 01.11.2001 bis 30.10.2002 für das Altenzentrum A. 4,58 Prozent höhere Leistungssätze, für das Alten- und Pflegeheim B. 2,0 Prozent höhere Leistungssätze und für das Evangelische Altenzentrum C. 3,3 Prozent höhere Leistungssätze. Am 04.03.2002 wurde von den Kostenträgern ein Angebot unterbreitet, das weit unter den Forderungen und auch weit unter den bisherigen gezahlten Leistungssätzen des Heimträgers lag. Am 18.03.2002 fanden Verhandlungen zwischen den Kostenträgern (Pflegekassen und Sozialhilfeträger) und dem Heimträger statt. Dabei ergaben sich folgende Dissenspunkte: Bei allen drei Heimen Höhe der Personalkosten im Pflege- und Betreuungsbereich, Höhe der Personalkosten im Hauswirtschaftsbereich, Stellenansatz für die Stelle des Hausmeisters (nur C. und Haus B. B-Stadt), Höhe der Sachkosten im Bereich des Verwaltungs- und Wirtschaftsbedarf, Höhe der Aufwendungen für Verbandsbeiträge und bei Haus B. zusätzlich Höhe der Heizkosten. Der Dissens im Pflegedienst beruhte jeweils darauf, dass die Kostenträger den Personalschlüssel der Einrichtung für zwei Stellen zu hoch hielten, in der Hauswirtschaft darin, dass im Landkreis niedrigere Gehälter gezahlt würden, bei den Hausmeisterkosten (Haus B.), dass bei 0,5 Stellen 0,39 Stellen und in C. statt der geltend gemachten 0,5 Stellen 0,44 Stellen einzusetzen seien. Bei den Sachkosten beruhte der Dissens im Veraltungs- und Wirtschaftsbereich darauf, dass der Kreisdurchschnitt etwas niedriger sei, bei Verbandsbeiträgen darauf, dass der Heimträger die tatsächlichen Beiträge forderte und der Kostenträger mehr als 100,00 DM pro Platz nicht akzeptierte, bei den Heizkosten darauf, dass der Heimträger die tatsächlichen Kosten prospektiv fortschrieb, während die Kostenträger sich auf den Durchschnitt im Landkreis beriefen.

Am 18.03.2002 wurde seitens der Kostenträger ein externer Marktpreisvergleich vorgenommen und hierfür herangezogen für alle drei Heime das Kreisaltenheim E-Stadt, für das Altenzentrum A. A-Stadt und das Haus B. B-Stadt wurde zusätzlich als Vergleich benannt das Kreisaltenheim F-Stadt. Hierbei nahmen die Kostenträger auf das BSG-Urteil vom 14.12.2000 - B 3 P 13/00 R Bezug.

Am 04.04.2002 gingen bei der Beklagten die Anträge des Heimträgers auf Durchführung des Schiedsstellenverfahrens nach § 76 SGB XI ein. Der Heimträger kam fristgerecht der Auflage der Schiedsstelle nach, Kalkulationsunterlagen vorzulegen zur Errechnung der geforderten Pflegesätze, der Sätze für Unterkunft und Verpflegung, der tatsächlichen Personalkosten im Pflegedienst 2001 mit anonymisierten Gehaltslisten, Buchhaltungsauszügen über die tatsächlichen Sachkosten 2001, Darstellung der gescheiterten Verhandlungen und Angabe der Dissenspunkte.

Diese Unterlagen wurden den Kostenträgern zur Stellungnahme zugeleitet. Die Kostenträger nahmen mit Schreiben vom 10.06.2002 Stellung und teilten mit, sie hätten einen externen Vergleich nach Maßgabe des Urteils des BSG vom 14.12.2000 - B 3 P 18/00 R vorgenommen und als Vergleich war das Kreisaltenheim E-Stadt bzw. in zwei Fällen auch das Kreisaltenheim F-Stadt herangezogen. Die Heranziehung weitere...

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