Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an den Ursachenzusammenhang zur Gewährung von Unfallentschädigung
Orientierungssatz
1. Verletztenrente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls ist nach § 56 Abs. 1 SGB 7 zu gewähren, wenn die unfallbedingte Erwerbsfähigkeit um wenigstens 20 % gemindert ist.
2. Für die Kausalität zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung. Diese setzt das Bestehen eines naturwissenschaftlichen Zusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem geltendgemachten Gesundheitsschaden voraus.
3. Für die Grundlagen der Ursachenbeurteilung - versicherte Tätigkeit, Unfallereignis, Gesundheitsschaden - ist eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich. Für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit.
4. Die Beweislast für die haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität trägt der Versicherte. Hat sich eine als äußerst gering zu bezeichnende Möglichkeit nicht zur Wahrscheinlichkeit verdichtet, so ist der zur Unfallentschädigung erforderliche ursächliche Zusammenhang zu verneinen.
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten sind die Anerkennung von Unfallfolgen anlässlich des Ereignisses vom 18.10.1993 und die Zahlung von Entschädigungsleistungen streitig.
Der Kläger, geboren 1977, verunfallte am 18.10.1993 gegen 13:30 Uhr auf dem Weg von C-Stadt nach D-Stadt mit seinem Fahrzeug. Für den morgendlichen Unterricht an der Fachschule Technik, Heizung-Klima-Sanitär war der Kläger beurlaubt und er wollte nur gegen 18 Uhr den Meistervorbereitungskurs in E-Stadt besuchen.
Es waren keine äußeren Verletzungen und keine Bewusstseinsstörungen nach dem Unfall festzustellen. Am Unfalltag selbst klagte der Kläger nicht über Schmerzen und es gab keine Anzeichen für eine retrograde Amnesie oder eine Gehirnerschütterung (SHT 1. Grades). Ebenso wenig gab es neurologische Auffälligkeiten oder den Nachweis einer Fraktur. Es wurde ein Unfallschock diagnostiziert.
Aufgrund der in der Folgezeit auftretenden Schmerzen im Halswirbelsäulenbereich, des Brustkorbs, des Schultergürtels und des Rückens sowie Missempfindungen und Kältegefühl in beiden Händen ohne Übelkeit und Erbrechen wurde nach weiteren diagnostischen Maßnahmen ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule ohne Sensibilitätsstörungen, neurologische Reiz- und Ausfallerscheinungen festgestellt.
Substanzielle Unfallfolgen wurden nicht dokumentiert und bei einer computertomographischen Untersuchung des Klägers wurden keine unfallbedingten Veränderungen festgestellt. Das Ende der ärztlichen Behandlung der Unfallfolgen sowie der aus dem Unfall resultierenden Arbeits- bzw. Schulunfähigkeit war auf den 26.11.1993 datiert. Insgesamt wurde keine Indikation für eine weitere Diagnostik mehr gesehen.
Der Kläger war in der Zeit ab dem 23.08.1993 Schüler der Fachschule für Technik, Heizung-Klima-Sanitär in D-Stadt, einer öffentlichen berufsbildenden Schule. Zuständiger Unfallversicherungsträger war der Gemeindeunfallversicherungsverband Westfalen-Lippe.
Aus eigenem Interesse nahm der Kläger bei der F. Ostwestfalen-Lippe in E-Stadt an einem Meistervorbereitungskurs teil. Zuständiger Unfallversicherungsträger war die Beklagte.
Während der Ausbildung an der Fachschule bewohnte der Kläger ein möbliertes Zimmer mit Küche und Bad zur Untermiete. Der Wohnraum hatte eine Größe von etwa 35 m². Erstwohnsitz war die elterliche Wohnung in C-Stadt, die der Kläger alle drei bis sechs Wochen besuchte.
Mit Schreiben vom 14.04.1994 lehnte der Gemeindeunfallversicherungsverband Westfalen-Lippe seine Zuständigkeit ab, da der klägerische Fahrtweg im direkten Zusammenhang mit dem Besuch der Meisterschule gestanden habe.
Mit Schreiben vom 09.05.2007 stellte der Kläger bei der Beklagten den Antrag auf Gewährung einer Rente aus Anlass des Unfalls vom 18.10.1993. Denn er habe nach wie vor Beschwerden im Bereich des Kopfes, des Halses und der Wirbelsäule. Gerade im Bereich der Halswirbelsäule würden die Schmerzen immer schlimmer werden.
Mit Bescheid vom 12.07.2007 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente aus Anlass des Unfalls vom 18.10.1993 ab, da keine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 v.H. vorliege. Denn die fortbestehenden Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule seien nicht auf den Unfall zurückzuführen. Bei dem Unfall habe der Kläger allenfalls eine Verstauchung erlitten, welche aber folgenlos abgeheilt sei. Es könne daher auch offen bleiben, ob es sich überhaupt um einen Arbeitsunfall gehandelt habe.
In dem Widerspruch vom 24.07.2007 führte der Kläger aus, dass er aufgrund des schweren Unfalls mit Totalschaden noch immer Beschwerden habe. Wegen der daraus resultierenden Langzeitschäden sei er schwerbehindert und erwerbsunfähig geworden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.09.2007 wies die Beklagte den Wi...