Entscheidungsstichwort (Thema)
Landwirtschaftliche Unfallversicherung. Verletztenrente. landwirtschaftlicher Unternehmer. rentenberechtigende Minderung der Erwerbsmäßigkeit gem § 80a Abs 1 SGB 7. keine offensichtliche Verfassungswidrigkeit. keine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG. selbstständige Pferdewirtin. anerkannter Arbeitsunfall mit einer MdE in Höhe von 20 vH
Orientierungssatz
Zur bejahten Verfassungsmäßigkeit des § 80a Abs 1 S 1 SGB 7 gegenüber Unternehmern eines landwirtschaftlichen Unternehmens gem § 2 Abs 1 Nr 5 Buchst a SGB 7 (Abgrenzung von SG Fulda vom 11.9.2012 - S 4 U 156/10 "Ehegatte eines landwirtschaftlichen Unternehmers").
Tenor
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, in welcher Höhe die Erwerbsfähigkeit der Klägerin durch die Folgen des Arbeitsunfalls vom 01.03.2008 gemindert ist, welche Folgen noch anzuerkennen sind und ob § 80a SGB VII verfassungswidrig ist.
Die 1970 geborene Klägerin, erlitt am 01.03.2008 gegen 10:40 Uhr einen Arbeitsunfall. Im Rahmen ihrer Tätigkeit als selbstständige Pferdewirtin wurde die Klägerin beim Verladen eines Pferdes von diesem getreten und am Kopf- sowie Brustbereich getroffen. Sie verlor das Bewusstsein und konnte sich an den Vorgang und die Ereignisse danach nicht erinnern. Die Klägerin zog sich neben einer Handgelenksfraktur auch Verletzungen im Kopfbereich und eine Alveolarfortsatzfraktur im Bereich der Zähne 11 bis 24 zu. Zum 28.02.2011 gab die Klägerin ihren Betrieb ab. Zurzeit bezieht die Klägerin eine befristete Rente bis 02/2014 wegen voller Erwerbsminderung.
Aufgrund der Unfallanzeige vom 03.03.2008 ermittelte die Rechtsvorgängerin der Beklagten den tatsächlichen und medizinischen Sachverhalt. Diese zog Berichte von den die Klägerin behandelnden Ärzten bei. Als Erstdiagnosen wurden ein Schädelhirntrauma ersten Grades, eine große Riss-/Quetschwunde occipital, eine dislozierte MC-V-Köpfchenfraktur rechts, eine Thoraxprellung und Alveolarfortsatzfrakturen der Zähne 11 bis 24 gestellt.
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten erbrachte durch den Bescheid vom 19.12.2008 Verletztengeld vom 01.03.2008 bis zum 20.06.2008 sowie die zur Behandlung der Verletzungsfolgen notwendige Heilbehandlung.
Die Klägerin stellte am 11.05.2010 einen Antrag bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten auf Verletztenrente. Die Klägerin gab an, dass sie bei körperlicher Anstrengung Kopfschmerzen und Schwindelgefühle bekomme. Sie sei vergesslich geworden und könne sich nicht mehr konzentrieren. Sie könne ihre Arbeit mit den Pferden und Reitschülern nicht mehr ausüben. Die Klägerin gab weiter an, dass sie keine Schmerzmittel einnehme, sondern bei ihren Hausarzt seit 05/2008 eine Neuraltherapie absolviere. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten zog Berichte von den die Klägerin behandelnden Ärzten bei, aus denen sich ein schleppender Heilungsverlauf mit Kopfschmerzen, rezidivierenden Schwindelattacken, Vergesslichkeit, Konzentrationsstörungen, Koordinations- und Bewegungsstörungen, Depressionen, Zukunftsangst, Kieferschmerzen, Kaustörungen und eine fehlende Belastbarkeit der Klägerin ergaben. Die gefertigte Computertomographie vom 08.05.2008 zeigte im Bereich des Schädels einen altersentsprechenden unauffälligen Befund, ebenso das MRT des Schädels vom 24.11.2010.
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten beauftragte die Begutachtung der Klägerin. Das neuropsychologische Zusatzgutachten von Diplom-Psychologin Adler vom 13.12.2010 stellte gewisse Verdeutlichungstendenzen der Klägerin bezüglich der geringen Belastbarkeit und herabgesetzten Konzentrationsleistungen heraus. Ein begründeter Simulationsverdacht bestünde nicht, aber die Äußerungen der Klägerin hätten teilweise im Widerspruch zur Verhaltensbeobachtung gestanden. Eine Einschränkung der visuellen Verarbeitung habe nicht nachgewiesen werden können. Der Nachweis einer exekutiven Störung gelinge eindeutig. Es hätten sich deutliche Schwierigkeiten bei einer komplexen Aufgabenstellung gezeigt. Es ließen sich auch Defizite in den korrespondierenden Aufmerksamkeitsbereichen feststellen, so dass eine exekutive Dysfunktion nicht auszuschließen sei. Die Auffälligkeiten in der Aufmerksamkeitsprüfung ließen sich am ehesten dadurch erklären, dass die Klägerin entsprechend ihrer eigenen Erwartungen, begründet durch die subjektiv wahrgenommene erheblich herabgesetzte Konzentrationsfähigkeit und psychophysische Belastbarkeit in ihrem Alltag, deutlich verlangsamt reagiert habe.
Das klinisch-psychologische Zusatzgutachten von Diplom-Psychologin D. vom 23.11.2010 beschrieb bei der Klägerin eine somatoforme Störung.
Das nervenärztliche Gutachten von Dr. E. und Dr. Dr. F. vom 12.01.2011 beurteilte die somatoforme Störung der Klägerin als nicht unfallbedingt. Sie sei auf die äußeren Lebensumstände der Klägerin mit einer hohen Leistungsorientiertheit zurückzuführen. Die bis jetzt anhaltende hausärztliche Behandlung sei nicht auf das Schädel-Hirn-Trauma er...