Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Anspruch auf Hinterbliebenenrente gem § 63 SGB 7. Kausalität zwischen dem Tod und dem Versicherungsfall des Versicherten. hinreichende Wahrscheinlichkeit. wesentliche Mitursache. Lebensverkürzung um ein Jahr. unfallunabhängige Gesundheitsbeschwerden: Diabetes, Bluthochdruck; Tetraparese, organisches Psychosyndrom, Schluckbeschwerden, etc. chronischer Leidenszustand des Versicherten. unfallbedingtes Schädel-Hirn-Trauma
Orientierungssatz
Zur Ablehnung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenleistung gem § 63 Abs 1 SGB 7 mangels Nachweises, dass der Tod des älteren multimorbiden Versicherten (Bluthochdruckerkrankung nach unfallunabhängigem Hirninfarkt, jahrelange Diabeteserkrankung bei Adipositas mit Infektanfälligkeit, etc) hinreichend wahrscheinlich unmittelbare oder mittelbare Folge des Arbeitsunfalls (hier: Schädel-Hirn-Trauma infolge eines Leitersturzes) gewesen ist.
Tenor
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Tod des Ehemannes der Klägerin auf den Arbeitsunfall vom 04.07.2007 zurückzuführen ist und ob die Beklagte Hinterbliebenenleistungen zu erbringen hat.
Der 1941 geborene und 2012 verstorbene Versicherte B. A. erlitt am 04.07.2007, um 11:30 Uhr als versichertes Familienmitglied auf den landwirtschaftlichen Hof seines Neffen beim Entfernen von Spinnweben und Schmutz von der Wand der Getreidehalle einen Unfall. Er fiel von der Leiter und zog sich hierbei ein Schädelhirntrauma mit großer rechts frontaler Kontusionsblutung und Galeahämatom zu. Hieraus folgten ein schweres organisches Psychosyndrom, eine schlaffe Tetraparese, eine Dysphagie, eine Anarthrie und Aphonie bei geblockter Trachealkanüle sowie eine Harn- und Stuhlinkontinenz.
Die Beklagte ermittelte den medizinischen und tatsächlichen Sachverhalt unter Anforderung medizinische Befundunterlagen und des Vorerkrankungsverzeichnisses nach Eingang der Unfallanzeige vom 11.07.2007.
Die Beklagte erbrachte Leistungen an den verstorbenen Versicherten in Form von Heilbehandlung, einer Zulage für Kleider- und Wäscheverschleiß sowie Pflegegeld und Wohnungshilfe.
Der von der Beklagten befragte Beratungsarzt empfahl unter dem 06.12.2007 und unter dem 30.01.2008 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 100 von Hundert und ein Pflegegeld von 80 % des Höchstbetrages.
Mit Bescheid vom 19.02.2008 gewährte die Beklagte eine Verletztenrente auf unbestimmte Zeit nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 100 von Hundert und eine Entschädigung für Kleide- und Wäscheverschleiß ab dem 05.07.2007. Als Unfallfolgen aufgrund der schweren Schädel-Hirnverletzung mit intracranieller Blutung erkannte die Beklagte das organische Psychosyndrom, die linksbetonte Tetraparese, die Schluckbeschwerden, die Stuhl- und Urininkontinenz an.
Keine Unfallfolgen seien der Zustand nach Hirninfarkt, die Niereninsuffizienz, der Bluthochdruck, der Diabetes mellitus und die Adipositas.
Ausweislich des Bescheides vom 17.04.2009 bewilligte die Beklagte Pflegegeld in Höhe von 261 Euro vom 27.11.2007 bis zum 30.04.2009. Ab dem 01.05.2009 werde ein Verletztengeld von 350 Euro gewährt. In diesem Betrag sei ein Zuschuss enthalten, den der Versicherte individuell für ein Betreuungsangebot in Anspruch nehmen könne. Die Betreuungskosten durch den ambulanten Pflegedienst werden ab dem 01.05.2009 nicht mehr übernommen. Aufgrund der unfallbedingte Pflegesituation erhalte der Versicherte die Kostenübernahme durch den ambulanten Pflegedienst und ein anteiliges Pflegegeld. Folgende Gesundheitsschäden seien bei der Bestimmung des Ausmaßes der Hilflosigkeit berücksichtigt worden: Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma.
Telefonisch teilte der Hausarzt des Versicherten der Beklagten am 23.05.2012 mit, dass der Versicherte unter verstärkten Schluckbeschwerden leide.
Aufgrund der ab dem 27.08.2012 erfolgten stationären Unterbringung des Versicherten hörte die Beklagte mit Schreiben vom 23.08.2012 zur beabsichtigten Einstellung des Pflegegeldes sowie zur Minderung der Unfallrente an.
Am 05.09.2012 verstarb der Versicherte. Die Klägerin beantragte Hinterbliebenenleistungen.
Der von der Beklagten befragte beratende Arzt führte unter dem 08.11.2012 aus, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem eingetretenen Tod und den bestehenden Unfallfolgen nicht wahrscheinlich zu machen sei. Die bekannten unfallunabhängigen Erkrankungen seien erheblich und als Todesursache wahrscheinlich zu machen.
Mit Bescheid vom 02.05.2013 gewährte die Beklagte der Klägerin eine einmalige Hinterbliebenenbeihilfe in Höhe von 4.900,16 Euro. Ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente bestehe nicht, da der Tod durch Herzversagen nicht Folge des Versicherungsfalles gewesen sei.
Mit Schreiben vom 17.05.2013 legte die Klägerin Widerspruch ein.
Der den verstorbenen Versicherten behandelnde Hausarzt führte in seinem Bericht vom 03.06.2014 aus, dass dieser während der letzten ...