Nachgehend

BSG (Beschluss vom 28.02.2023; Aktenzeichen B 2 U 143/22 B)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, wie die Folgen aus dem Arbeitsunfall vom 21.10.2013 zu bewerten sind.

Die 1965 geborene Klägerin ging am 21.10.2013 um 08:30 Uhr eine Treppe während ihrer versicherten Tätigkeit im Mitgliedsunternehmen der Klägerin herunter. Hierbei trat sie auf eine kleine Glasflasche und stürzte nach vorne. Hierbei zog sie sich eine Verstauchung der Halswirbelsäule, eine Prellung beider Kniescheiben und eine Verstauchung des linken Sprunggelenkes zu.

Die Beklagte ermittelte nach Kenntnisnahme des Unfalls durch den Durchgangsarztbericht vom 21.10.2013 den Sachverhalt durch die Anforderung von Arztberichten.

Der Durchgangsarztbericht vom 21.10.2013 führte als Diagnosen eine Verstauchung der Halswirbelsäule, eine Prellung beider Kniescheiben und eine Verstauchung des linken Sprunggelenkes auf.

Der Bericht des Durchgangsarztes vom 06.02.2014 führte aus, dass die Klägerin durch den Unfall eine Verstauchung der Halswirbelsäule, eine Prellung beider Kniescheiben sowie eine Verstauchung des linken Sprunggelenkes bei vorbestehender rheumatoider Arthritis und einer Fibromyalgie bei bekannter Arteriosklerose erlitten habe. Er habe das Heilverfahren zum 06.11.2013 beendet und der Klägerin geraten, sich rheumatologisch vorzustellen. Es bestand eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bis zum 30.10.2013.

Mit Schreiben vom 04.12.2017 begehrte die Klägerin die Anerkennung der beidseits bestehenden Kniebeschwerden als Folge des Arbeitsunfalles vom 21.10.2013. Sie habe chronische Schmerzen.

Mit Bescheid vom 12.07.2019 erkannte die Beklagte den Unfall vom 21.10.2013 als Arbeitsunfall mit unfallbedingt entstandenen Prellungen beider Knie mit einer Behandlungsbedürftigkeit bis zum 06.11.2013 an. Die über den 06.11.2013 hinaus bestehenden Beschwerden an den Knien seien nicht mehr auf den Unfall vom 21.10.2013 zurückzuführen, insbesondere nicht die aufgrund der rheumatoiden Arthritis und der Fibromyalgie durchgeführte Behandlung. Unfallbedingt habe eine Prellung, eine reversible Verletzung vorgelegen, die innerhalb von vier bis sechs Wochen ausgeheilt sei. Sowohl die rheumatoide Arthritis als auch die Fibromyalgie seien unfallunabhängig.

Die Klägerin legte mit Schreiben vom 21.07.2019 Widerspruch ein. Durch den Unfall hätten sich die Kniebeschwerden wesentlich verschlimmert. Sie sei niemals beschwerdefrei gewesen. Die Kniebeschwerden, insbesondere die Veränderung des Bandapparates und die Gonarthrose, seien als Folgen des Sturzes anzuerkennen. Auch die Schäden an der Halswirbelsäule seien als Unfallfolge anzuerkennen. Dadurch, dass sie kopfüber die Treppe hinuntergefallen sei, habe sie eine erhebliche Wirbelsäulenstauchung erlitten. Diese sei niemals ausgeheilt.

Der die Beklagte beratende Arzt führte nach Durchsicht der weiteren ärztlichen Unterlagen unter dem 07.04.2020 aus, dass angesichts der weitgehenden Befundkonstanz der MRT-Aufnahmen der Halswirbelsäule von 2011 und 2013 keine Veränderungen zu erkennen seien, die auf das stattgehabte Unfallereignis zu beziehen wären.

Frakturresiduen der Lendenwirbelsäule seien aus der Aufnahme von 03/2014 nicht erkennbar.

Aus den Aufnahmen der Kniegelenke habe eine Gonarthrose mr-morphologisch nicht nachgewiesen werden können. Aus radiologischer Sicht erscheine es unmöglich, Kausalbezüge zu einem Trauma von 2013 herleiten zu wollen, insbesondere nach den neuerlichen Stürzen im Jahre 2017. Eine traumabedingte Genese durch das Ereignis vom 21.10.2013 lasse sich nicht erkennen. Es bleibe festzuhalten, dass die Klägerin bei einer bedeutsamen Binnentraumatisierung im Jahre 2013 zweifellos früher auf eine MRT-Darstellung gedrungen hätte.

Eine Zusammenhangsbegutachtung sei nicht notwendig.

Mit Widerspruchsbescheid vom 09.06.2020 änderte die Beklagte den klägerischen Widerspruch dahingehend ab, als dass unfallbedingt auch eine Verstauchung der Halswirbelsäule und eine Verstauchung des linken Sprunggelenkes bestanden habe. Darüber hinaus werde der Widerspruch zurückgewiesen.

Es bestehe kein Zusammenhang zwischen den über den 06.11.2013 hinausgehenden Beschwerden und dem Arbeitsunfall vom 21.10.2013. Aus der Verwaltungsakte ergebe sich nicht, dass die Klägerin „kopfüber die Treppe heruntergefallen“ sei. Davon abgesehen, habe die Klägerin weitere Stürze in den Jahren 2004 und zumindest zwei im Jahre 2017 erlitten. Auch bei diesen Stürzen seien Verletzungen im Bereich der Halswirbelsäule und in den Knien angegeben worden.

Aus den beigezogenen Unterlagen habe sich ergeben, dass bereits in den Jahren 2004 und 2012 Bandscheibenvorfälle im Bereich der Halswirbelsäule berichtet worden seien. Auch in den Jahren 2011 und 2012 seien Halswirbelsäulensyndrome ärztlich behandelt worden. Nach einem Sturz am 31.05.2017 sei eine Teilruptur des vorderen Kreuzbandes links festgestellt worden. Eine traumabedingte Gen...

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