Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. fiktive Terminsgebühr. Vorliegen eines schriftlichen Vergleichs. gerichtlicher Beschlussvorschlag auf Grundlage des Vergleichsvorschlags eines Beteiligten
Orientierungssatz
1. Ein schriftlicher Vergleich iS von Nr 3106 S 1 Nr 1 Alt 2 RVG-VV liegt vor, wenn das Gericht den Beteiligten zur vollständigen Erledigung des Rechtsstreits gemäß § 101 Abs 1 S 2 SGG einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, der von den Beteiligten angenommen wird.
2. Unerheblich ist dabei, wenn der vom Gericht unterbreitete Beschluss inhaltlich im Wesentlichen einem von einer Partei zuvor gemachten Vergleichsvorschlag entspricht.
Tenor
Auf die Erinnerung des·Erinnerungsführers·vom 15.02.2018 gegen den Beschluss·vom 31.01.2018 über die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 529,55 € inklusive Umsatzsteuer festgesetzt.
Kosten werden nicht erstattet.
Tatbestand
Der Erinnerungsführer begehrt im Rahmen der Prozesskostenhilfe die·Festsetzung von Gebühren und Auslagen für außergerichtliche Kosten von der Staatskasse.
In dem zu Grunde liegenden Verfahren S 20 AS 239/17 wendete sich die Klägerin gegen einen Rückforderungsbescheid des beklagten Jobcenters Kreis R. Mit Beschluss vom 07.06.2017 wurde der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt und der Erinnerungsführer beigeordnet. Der Erinnerungsführer hatte die Klägerin bereits im Widerspruchsverfahren vertreten.
Mit Schreiben vom 08.08.2017 unterbreitete die Beklagte ein Vergleichsangebot und reduzierte die Erstattungsforderung auf 241,75 Euro bei Übernahme der außergerichtlichen Kosten zu 50%. Nach einer Rückfrage des Erinnerungsführers konkretisierte die Beklagte mit Schreiben vom 06.09.2017 ihren Vergleichsvorschlag dahingehend, dass·lediglich die Leistungen für Oktober 2016 in Höhe von 241,75 Euro·zu erstatten·seien, während von einer Erstattung für die Monate Juni bis September 2016 in Höhe von jeweils 27,00 Euro abgesehen werde. Mit Schreiben vom 06.12.2017 teilte der Erinnerungsführer dem Gericht mit, dem Vergleichvorschlag der Beklagen könne grundsätzlich zugestimmt werden. Das Gericht werde um einen entsprechenden Beschluss gebeten, der diesseits nur angenommen werden müsse. Der Vergleichsvorschlag solle auch eine angemessene Regelung bezüglich der Kosten des Verfahrens enthalten. Ferner werde darum gebeten, in den Vergleichstext eine Ratenzahlung von monatlich 24,17 Euro aufzunehmen. Nachdem sich die Beklagte auf Rückfrage des Gerichts mit der vorgeschlagenen Ratenzahlung einverstanden erklärt und erneut auf die vorgeschlagene Kostenregelung verwiesen hatte, bat der Erinnerungsführer mit Schreiben vom 28.12.2017 erneut um einen·entsprechenden Vergleichsvorschlag per Beschluss.
Mit Beschluss vom 02.01.2018 unterbreitete das Gericht den Beteiligten daraufhin zur vollständigen Erledigung des Rechtsstreits gemäß § 101 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) folgenden Vergleichsvorschlag:·
1. Die Beklagte hebt den Rückforderungsbescheid vom 29.11.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.01.2017 und den Änderungsbescheid vom 21.06.2017 insoweit auf, als für die Monate Juni bis einschließlich September 2016 insgesamt 108,-- Euro (monatlich jeweils 27,-- Euro) zurückgefordert werden. Im Übrigen verbleibt es bei der Rückforderung der für Oktober 2016 bewilligten Leistungen in Höhe von 241,75 Euro(= kommunaler Anteil).
2. Die Beklagte ist mit einer Ratenzahlung der Klägerin in Form von zehn monatlichen Raten von jeweils 24,17 Euro einverstanden.
3. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zur Hälfte.
4. Die Beteiligen erklären das Verfahren einvernehmlich vollumfassend für erledigt.
Der Vorschlag wurde sodann von beiden Beteiligten mit Schriftsatz vom 09.01.2018 bzw. 11.01.2018 angenommen.
Mit Schreiben vom 11.01.2018 (Bl. 43 Gerichtakte) machte·der Erinnerungsführer gegenüber der Beklagten unter hälftiger Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV RVG (i.H.v. 150,00 €), ausgehend von einer Gesamtgebührenforderung von 1.261,40 € insgesamt 630,70 € (1/2) geltend:
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Geschäftsgebühr Nr. 2302 W RVG |
300,00 € |
Auslagenpauschale 7002 VV RVG |
20,00 € |
Verfahrensgebühr Sozialrecht 1. Rechtszug Nr. 3102 VV RVG |
300,00 € |
abzügl. Anrechnung Ge.schäftsgebühr Nr. 2302 VV RVG |
-150,00 € |
Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG |
270,00 |
Einigungs- und Erledigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG |
300,00 |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
20,00 € |
Nettobetrag |
1060,00 € |
19 % USt Nr: 7Q08 Vv RV |
201,40 € |
Gesamtbetrag |
1261,40 € |
Davon 1/2 nach Kostenquote |
630,70€ |
Diese Kosten wurden durch den Beklagten akzeptiert und bezahlt (siehe Schriftsatz des Erinnerungsführers vom 15.02.2018).
Der Erinnerungsführer beantragte sodann mit Schriftsatz vom 29.01.2018 gegenüber dem Sozialgericht die Kostenfestsetzung in Höhe von 529,55 € ohne hälftiger Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV RVG (i.H.v. 150,00 €). Im Einzelnen setzte·er fo...