Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachweis der Hilfebedürftigkeit zur Gewährung von Leistungen der Grundsicherung. Darlehensgewährung
Orientierungssatz
1. Der Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach § 7 SGB 2 setzt den Nachweis von Hilfebedürftigkeit gemäß § 9 SGB 2 voraus.
2. Am erforderlichen Nachweis fehlt es u. a. dann, wenn der Antragsteller nicht unerhebliche Bareinzahlungen auf seinem Girokonto erklären bzw. widerlegen kann.
3. Darlehen mit einer zivilrechtlich wirksam vereinbarten Rückzahlungsverpflichtung sind bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
4. An den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darlehensvertrages unter Verwandten sind strenge Anforderungen zu stellen, um eine Darlehensgewährung eindeutig von einer Schenkung oder einer Unterhaltsleistung abgrenzen zu können.
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II durch die Beklagte für die Zeit von Juni 2016 bis Juni 2017.
Die Klägerin bezieht Leistungen nach dem SGB II von der Beklagten. Auf den Leistungsantrag vom 05. September 2017 bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bewilligungsbescheid vom 28. September 2017 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 04. Oktober 2017 vorläufig Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01. September 2017 bis zum 28. Februar 2018 in Höhe von 850,00 Euro monatlich.
Zunächst stand die Klägerin im Leistungsbezug bei dem Jobcenter Essen. Zum 01. Juni 2016 zog die Klägerin in eine Wohnung unter der Wohnanschrift I.-Weg in Dorsten.
Durch Vorsprache am 23. Juni 2016 stellte die Klägerin Leistungsantrag nach dem SGB II bei der Beklagten und reichte das Hauptantragsformulars am 20. Juli 2016 ein. Ausweislich der Anlage EKS übte die Klägerin eine Tätigkeit als Make-Up-Artist, Hairstylist und Nageldesigner seit dem 06. Juni 2016 aus. Dabei ging sie mit einem monatlichen Durchschnittsgewinn in Höhe eines Betrages von 170,00 Euro aus.
Die Klägerin bewohnt eine 77,6 m² große, im Jahr 1997 erbaute und 2016 renovierte Wohnung unter vorbenannter Wohnanschrift. Für die Wohnung fällt eine Grundmiete in Höhe von 510,00 Euro nebst Betriebskostenvorauszahlung in Höhe eines Betrags von 93,00 Euro monatlich und Heizkostenvorauszahlung in Höhe eines Betrags von 45,00 Euro monatlich und Stellplatzmiete in Höhe eines Betrages von 26,00 Euro monatlich an.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Kraftfahrzeuges Audi A1. Insoweit wird auf die Zulassungsbescheinigung Teil I vom 21. September 2015 und die Gesprächsniederschrift vom 28. September 2016 Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 30. August 2016 forderte die Beklagte die Klägerin zur Vereinbarung eines Termins und der Vorlage von Kontoauszügen aller vorhandenen Konten (auch PayPal, Skrill, eBay ect.) seit dem 01. März 2016 auf. Die bereits vorgelegten Umsatzaufstellungen seien nicht ausreichend.
Bei dem Gespräch am 28. September 2016 reichte die Klägerin Girokontoauszüge für die Zeit vom 01. März bis zum 31. August 2016 ein.
Mit Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 24. Januar 2017, Aktenzeichen S 33 AS 79/17 ER, in der Fassung des Ausführungsbescheides vom 27. Januar 2017 wurde die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Klägerin Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe unter Beachtung des Regelbedarfs ab dem 10. Januar 2017 bis zum 30. Juni 2017 zu bewilligen und entsprechende Leistungen zur Auszahlung zu bringen.
Mit Versagungsbescheid vom 27. Januar 2017 versagte die Beklagte der Klägerin die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 23. Juni 2016 bis zum 09. Januar 2017 ganz.
Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 15. Februar 2017 legte die Klägerin gegen den vorbenannten Bescheid Widerspruch ein.
Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 23. Februar 2017 reichte die Klägerin bei der Beklagten Kontoauszüge des PayPal-Accounts für die Zeit vom 01. März 2016 bis zum 20. Februar 2017, Kontoauszüge des Sparkontos vom 01. März 2016 bis 20. Februar 2017, einen Ausdruck der Seite PayDirect, Kontoauszüge des Girokontos für die Zeit vom 01. März 2016 bis zum 31. Januar 2017 und mehrere Schreiben der Audi Bank ein.
Mit Ablehnungsbescheid vom 12. Juli 2017 lehnte die Beklagte den Antrag vom 23. Juni 2016 für die Zeit vom 23. Juli 2016 bis zum 09. Januar 2017 ab. Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II sei nicht gegeben.
Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab 01. Juli 2017 ging bei der Beklagten am 28. Juni 2017 ein. Dabei reichte die Klägerin auch Kontoauszüge des Girokontos für die Zeit vom 01. März bis 31. Mai 2017 ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2017 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 12. Juli 2017 als unbegründet zurück.
Mit der am 24. August 2017 eingegangenen Klage, die unter dem Aktenzeichen S 5 AS 2444/17 geführt wird, wendet die Klägerin sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31...