Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Weiterbewilligung von Leistungen nach dem Pflegegrad 2 für den Zeitraum ab dem 10.03.2019.
Die Klägerin war bei der Beklagten gesetzlich pflegeversichert und bezog Leistungen nach dem Pflegegrad 2. Mit dem Aufhebungsbescheid vom 06.03.2019 hob die Beklagte die zuvor mit Bescheid vom 23.10.2017 bewilligten Leistungen nach dem Pflegegrad 2 mit Wirkung zum 10.03.2019 auf. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.05.2019, mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 29.05.2019, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin vom 25.03.2019 als unbegründet zurück.
Die hiergegen erhobene Klage wies das hiesige Gericht mit Gerichtsbescheid vom 23.09.2020 ab. Die Berufung der Klägerin wies das Landessozialgericht mit Urteil vom 18.02.2021 zurück. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin verwarf das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 24.08.2021 als unzulässig.
Am 02.01.2023 hat die Klägerin Klage erhoben mit der sie unter anderem ihr Begehren weiterverfolgt.
Mit Beschluss vom 14.04.2023 hat das hiesige Gericht die Klage betreffend den oben genannten Aufhebungsbescheid vom 06.03.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2019 abgetrennt, welches unter dem hiesigen Aktenzeichen geführt wird.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
den Verwaltungsakt der Beklagten vom 27.03.2019 in Gestalt des Widerspruchs vom 25.03.2019 aufzuheben und den unbefristeten Pflegegrad mit dem Bescheid aus 2017 fortzuführen, Inhalte zu korrigieren, welche sie gemeinsam mit einem Mitarbeiter streichen oder ergänzen wird, damit sie einen vernünftigen Bescheid hat.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus, dass das Begehren der Klägerin Gegenstand eines Klageverfahrens war, über das zuletzt das Bundessozialgericht entschieden hat.
Die Beteiligten sind dazu gehört worden, dass das Gericht eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beabsichtigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakte des Bundessozialgerichts ( B 3 P 6/21 C ) sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid nach § 105 SGG entscheiden. Die Sache hat keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art und der Sachverhalt ist geklärt. Die Kammer hat die Beteiligten hierzu angehört.
Nach § 123 SGG ist das Gericht an die Fassung der Anträge, sondern nur an die erhobenen Ansprüche bzw. dem Klagebegehren gebunden. Entgegen der schriftsätzlichen Formulierung des Antrages ist bei verständiger Würdigung des Vorbringens der Klägerin davon auszugehen, dass diese die Aufhebung des Aufhebungsbescheides vom 06.03.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2019 begehrt, um hierdurch die vorherige Ausgangssituation (Bewilligung von Leistungen nach dem Pflegegrad 2) wiederherzustellen (1.) und die Korrektur der Inhalte im Bescheid, welche sie gemeinsam mit einem Mitarbeiter streicht oder ergänzt damit sie einen vernünftigen Bescheid hat, begehrt. Das Begehren ist daher in Bezug auf die Ziffer 1 als Anfechtungsklage und in Bezug auf Ziffer 2 als Leistungsklage auszulegen.
1. Soweit sich die Klage gegen den Aufhebungsbescheid vom 06.03.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2019 richtet, ist die als Anfechtungsklage statthafte Klage unzulässig, da sie sind nicht fristgerecht erhoben wurde. Nach § 87 Abs. 1 Satz 2 SGG ist die Klage innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Widerspruchsbescheides zu erheben. Der Widerspruchsbescheid enthält eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung.
Laut Postzustellungsurkunde wurde der Widerspruchsbescheid vom 22.05.2019 der Klägerin am 29.05.2019 durch Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in einer ähnlichen Vorrichtung zugestellt. Die Frist für die Erhebung der Klage begann gemäß § 64 Abs. 1 SGG mit dem Tag nach der jeweiligen Zustellung, d.h. am 30.05.2019, zu laufen.
Gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG endet eine nach Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach der Zahl dem Tage entspricht, in den der Zeitpunkt fällt. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags,§ 64 Abs. 3 SGG .
Im vorliegenden Fall fiel das Fristende auf einen Sonntag (30.06.2019), so dass die Frist am 01.07.2019 endete. Die gegen den Aufhebungsbescheid vom 06.03.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2019 gerichtete Klage vom 02.01.2023 hat die Klägerin somit nicht fristgerecht erhoben.
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG sind nicht ersichtlich. Der str...