Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Höhe eines Leistungsanspruchs der Klägerin nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Monate Mai und Juni 2019, hier insbesondere die Anrechnung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).
Die am XX.XX.XXXX geborene Klägerin erhält von der Beklagten seit dem 01.05.2017 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Mit Bescheid vom 14.03.2019 bewilligte die Stadt S der Klägerin Leistungen nach dem BAföG für den Zeitraum 01.08.2018 bis zum 31.07.2019 in Höhe von monatlich 504,00 EUR als Zuschuss.
Am 17.03.2019 stellte die Klägerin einen Weiterbewilligungsantrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab dem 01.05.2020.
Mit Bescheid vom 04.04.2019 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 06.06.2019 und 24.06.2019 bewilligte die Beklagte der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 01.05.2019 bis zum 30.04.2020. Für den Zeitraum vom 01.05.2019 bis zum 30.06.2019 bewilligte sie ihr Leistungen in Höhe von monatlich 215,60 EUR. Hierbei rechnete sie als Einkommen die bewilligten Leistungen nach dem BAföG und Kindergeld in Höhe von 194,00 EUR unter Berücksichtigung eines Freibetrags in Höhe von 100,00 EUR an.
Mit Bescheid vom 12.07.2019 hob die Stadt S den Bescheid vom 14.03.2019 auf. Für den Zeitraum vom 01.05.2019 bis zum 31.07.2019 sei es zu einer Überzahlung in Höhe von 1.512,00 EUR gekommen.
Mit Schreiben vom 08.08.2019 beantragte die Klägerin, die BAföG-Leistungen aus der Berechnung zu nehmen und die Nachzahlung direkt an die Stadt S zu überweisen.
Mit Schreiben vom 12.08.2019 teilte die Beklagte mit, dass die Rückzahlungsverpflichtung der BAföG-Leistungen erst durch den Bescheid vom 12.07.2019 entstanden sei, sodass es in den Monaten Mai und Juni 2019 bei der Berücksichtigung der BAföG-Leistungen als Einkommen bleibe.
Mit Schreiben vom 19.08.2019 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein. Die verspätete Aufhebung könne nicht zu ihren Lasten gehen.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.2019 als unbegründet zurück. Es müsse bei der Rückforderung verbleiben. Die Verpflichtung zur Rückzahlung der BAföG-Leistungen sei erst nach dem Monat des Zuflusses entstanden.
Am 02.12.2019 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie habe ihre Ausbildung gesundheitsbedingt aufgeben müssen. Dies könne nicht zu ihren Lasten gehen. Aus anderen Widerspruchs- und Klageverfahren sei bekannt, dass in gleich gelagerten Fällen, die Anrechnung von BAföG-Leistungen aus der Einkommensberechnung herausgenommen worden seien und eine Auszahlung direkt an den Kreis U erfolgt sei. Warum dies in dem hiesigen Fall nicht möglich sein soll, erschließe sich nicht.
Die Klägerin beantragt,
1. den Bescheid vom 28.10.2019 aufzuheben.
2. die Beklagte zu verpflichten, die Anrechnung von BAföG-Leistungen für einen Zeitraum ab dem 01.05.2019 aus der Berechnung zu nehmen und die Nachzahlung an den Kreis U zu leisten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wiederholt sie ihre Ausführungen aus dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren.
Die Beteiligten sind dazu gehört worden, dass das Gericht eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beabsichtigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Streitsache konnte gemäß § 105 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da sie keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid vom 04.04.2019 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 06.06.2019 und 24.06.2019 in der Fassung des Überprüfungsbescheids vom 12.08.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.10.2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 S. 1 SGG). Der Klägerin hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum 01.05.2019 bis zum 30.06.2019.
Die Beklagte hat zu Recht die gewährten BAföG-Leistungen als Einkommen angerechnet. Nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden. Dabei ist Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II nach der Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate grundsätzlich alles das, was jemand nach ...