Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Klägers zu 1/8.
Tatbestand
Der bei der Beklagten kranken- und pflegeversicherte Kläger wendet sich gegen die Forderung von Krankenversicherungsbeiträgen sowie Mahngebühren und Säumniszuschlägen. Der Kläger ist Arbeitnehmer. Sein Arbeitsentgelt überschritt die Beitragsbemessungsgrenze im streitgegenständlichen Zeitraum ab Februar 2018 regelmäßig. Seit dem 01.02.2018 bezieht er zusätzlich eine Altersrente in Höhe von ca. 2.480,50
Mit Bescheid vom 14.02.2018 berechnete die Beklagte die vom Kläger zu zahlenden Beiträge zum einen aus dem Arbeitsentgelt wegen Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze mit dem Höchstsatz sowie zusätzlich dazu den Beitragszuschuss, welcher dem Kläger seitens der Rentenversicherung überwiesen werde, insgesamt ein Betrag von 953,25EUR. Zur Begründung führte sie aus, auch den Beitragszuschuss, der ihm von der Rentenversicherung gezahlt werde, habe der Kläger an die Beklagte abzuführen. In dem Bescheid erläuterte die Beklagte, dass sich der berechnete EUR-Betrag zum einen aus den Beiträgen nach der Beitragsbemessungsgrenze zusammensetze und darüber hinaus zusätzlich der Zuschuss der Rentenversicherung zu den Krankenversicherungsbeiträgen weiterzuleiten sei.
Dort heißt es im einzelnen:
"Diesen (Zuschuss) leiten Sie als Beitrag aus der Rente zusätzlich an uns weiter. In der beiliegenden Übersicht sehen Sie, wie wir die Beiträge im Detail berechnet haben."
Aus der folgenden Aufstellung in dem Bescheid vom 14.02.2018 ergibt sich, dass die Beklagte zum einen als Einkommen die gesetzliche Rente in Höhe von 2.480,50 EUR und zum anderen das Arbeitsentgelt in Höhe von 4.425,00 EUR, also bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigte, insgesamt 6.905,50 EUR. Hieraus erhob sie aus der gesetzlichen Rente einen Beitragssatz in Höhe von 7,3 %, also 181,08 EUR und aus dem Arbeitsentgelt einen Beitrag von 14,0 % betreffend die Krankenversicherung, 0,9 % betreffend den Zusatzbeitrag und weitere 2,5 % betreffend die Pflegeversicherung. Dies waren 619,50 EUR zuzüglich 39,83 EUR und 112,84 EUR.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch am 28.02.2018. Zur Begründung führt er aus, Beiträge seien nur aus dem Gehalt bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu entrichten. Die Beiträge in Höhe des weiterzuleitenden Beitragszuschusses der Rentenversicherung würden zu Unrecht von ihm verlangt. Er sei lediglich wie bisher als freiwillig versichertes Mitglied in der Krankenkasse dazu verpflichtet die entsprechenden Beiträge aus seinem Einkommen bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze zu entrichten, darüber hinaus jedoch nicht. Der von der Deutschen Rentenversicherung ausgezahlte Zuschuss müsse nicht darüber hinaus an die Beklagte weitergeleitet werden. Wenn überhaupt könne nur ein ermäßigter Beitragssatz gefordert werden. Zudem habe die Beklagte nicht zutreffend und hinreichend darüber informiert, dass sie einen Zusatzbeitrag ab 01.01.2018 von 0,9 % berechne und insofern den Zusatzbeitrag um 0,1 % herabgesetzt habe.
Die Rentenversicherung informierte die Beklagte über die konkrete Höhe der Rentenzahlungen und die Zuschüsse im Rahmen des Datenaustausches.
Mit weiterem Bescheid vom 01.03.2018 teilte die Beklagte dem Kläger erneut mit, dass die von der Deutschen Rentenversicherung an ihn ausgezahlten Zuschussleistungen in Höhe von 181,21 EUR ebenfalls an die Beklagte abzuführen seien. Daraus ergebe sich entsprechend ein Beitrag in Höhe von 953,25 EUR. Anstehende Zahlungen seien zunächst 953,25 EUR für den Monat Februar 2018, fällig am 15.03.2018, darüber hinaus für den Monat März 2018 fällig am 15.04.2018 sowie ab dem Monat April 2018 in Höhe von 953,38 EUR, fällig am 15.05.2018. In der Rechtsmittelbelehrung wies die Beklagte auf die Möglichkeit des Widerspruchs hin.
Gegen diesen Bescheid vom 01.03.2018 erhob der Kläger mit Schreiben vom 08.03.2018 Widerspruch.
Mit Schreiben vom 21.03.2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass zwischenzeitlich Beiträge fällig seien und noch nicht bezahlt seien, diese sollen zeitnah gezahlt werden. Mit Bescheid vom 04.04.2018 änderte die Beklagte den Bescheid vom 01.03.2018 ab. Sie teilte mit, dass der zu zahlende Beitragszuschuss aus Leistungen der Deutschen Rentenversicherung seit 01.05.2018 lediglich 181,21 EUR betrage. Für die Zeit vom 01.02.2018 bis zum 30.04.2018 gelte der Beitragsbescheid vom 14.02.2018 jedoch fort. Der zu zahlende Beitragszuschuss der an die Beklagte weiterzuleiten sei betrage in dieser Zeit 181,08 EUR. Dementsprechend seien derzeit 187,58 EUR fällig als ausstehende Zahlung für den Monat Februar 2018, für den Monat März 2018 ein Betrag von 953,25 EUR fällig am 15.04.2018, für den Monat April 2018 ein Betrag von 953,25 EUR fällig am 15.05.2018 sowie ab Mai 2018 ein Betrag von 153,38 EUR fällig ab dem 15.06.2018 jeweils turnusmäßig. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wies die Beklagte auf die Möglichkeit des Widerspruchs hin.
Auch hiergegen erhob der Kläger sodann Widerspruch.
Mit Widerspruchsbe...