Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung und -berechnung. Absetzung von Privatversicherungsbeiträgen. Beiträge zu einer gesetzlich vorgeschriebenen Hundehaftpflichtversicherung
Orientierungssatz
Die Beiträge zu einer gesetzlich vorgeschriebenen Hundehaftpflichtversicherung sind gem § 11b Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 2 vom zu berücksichtigenden Einkommen absetzbar, wenn der gesetzliche Mindestumfang der Versicherung nicht überschritten wird. Der Absetzbarkeit steht § 11b Abs 2 S 1 SGB 2 nicht entgegen, wenn das monatliche Einkommen des Hilfebedürftigen mehr als 400 Euro beträgt und gem § 11b Abs 2 S 2 SGB 2 nachgewiesen ist, dass der Grundfreibetrag in Höhe von 100 Euro bereits ausgeschöpft wird.
Nachgehend
Tenor
Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 30.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.08.2014 verurteilt, im Zeitraum Februar 2014 bis Juli 2014 die Beiträge zu den Hundehaftpflichtversicherungen in Höhe von monatlich 14,61 € als gesetzlich vorgeschriebene Pflichtversicherungen bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen.
Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum Februar 2014 bis Juli 2014 die Berücksichtigung der Hundehaftpflichtversicherungsbeträge im Rahmen der Einkommensbereinigung.
Die am geborene Klägerin ist Besitzerin von zwei Hunden der Rasse Collie. Für beide Hunde zahlte die Klägerin im Jahr 2014 monatliche Beiträge zur Hundehaftpflichtversicherung i.H.v. umgerechnet 14,61 €. Die Klägerin erzielte im streitgegenständlichen Zeitraum aus einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit ein monatliches Einkommen i.H.v. 450,00 € brutto (432,45 € netto). Mit Bescheid vom 30.01.2014 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum von Februar 2014 bis Juli 2014 in Höhe von monatlich 204,35 €. Dabei berücksichtigte der Beklagte u.a. ein bereinigtes Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von
257,30 € (432,46 € - 100,00 € Grundfreibetrag - 75,16 € Freibetrag nach § 11b Abs. 3 SGB II).
Gegen den Bescheid vom 30.01.2014 legte die Klägerin Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, dem Bescheid sei nicht zu entnehmen, welche Positionen im Einzelnen und in welcher Höhe bei der Berechnung des anzurechnenden Einkommens berücksichtigt worden sind. Insbesondere sei nicht ersichtlich, ob die beiden Hundehaftpflichtversicherungen berücksichtigt worden sind.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.08.2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.
Die Klägerin erziele ein monatlich gleich bleibendes Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von monatlich 450,00 € brutto (432,45 € netto). Hierbei könnten die Fahrtkosten auf einer Grundlage von drei Tagen die Woche und 9 km pro einfacher Fahrt, Riesterrente und die Kfz-Haftpflichtversicherung berücksichtigt werden. Die Pflichtversicherungen für die beiden Hunde könnten im Rahmen der Leistungsbewilligung nicht berücksichtigt werden, denn diese Kosten seien alleine an die Haltung der Hunde geknüpft und stellten keine mit der Erzielung des Einkommens verbundene Aufwendung dar. Es bestehe keine Notwendigkeit, für die beim Hunde zu halten. Somit ergebe sich ein anzurechnendes Erwerbseinkommen i.H.v. 257,30 €.
Die Klägerin hat am 29.08.2014 Klage erhoben. Die Beiträge zu der Hundehaftpflichtversicherung seien als Beiträge zu privaten Versicherungen gem. § 11 Abs. 1 S. 3 SGB II vom Einkommen abzusetzen. Der Absetzung der Beiträge stehe nicht entgegen, dass die Hundehaltung freiwillig erfolgt und die für die Einkommenserzielung nicht notwendig ist.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 30.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.08.2014 zu verurteilen, im Zeitraum Februar 2014 bis Juli 2014 die Beiträge zu den Hundehalterhaftpflichtversicherungen in Höhe von insgesamt monatlich 14,61 € als gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt zur Begründung ihres klageabweisenden Antrags Bezug auf ihr Vorbringen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren.
Der weiteren Einzelheiten wegen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten. Diese hat dem Gericht vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin ist durch den Bescheid vom 30.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.08.2014 beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 SGG, denn der Bescheid ist nicht rechtmäßig. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Berücksichtigung der Hundehaftpflichtversicherung bei der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum Februar 2014 bis Juli 2014.
Der Klägerin stand für den streitgegenständ...