Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Der 1962 geborene Kläger wurde 1977 im Deutschen Steinkohlenbergbau angelegt und übte dort verschiedene Hauertätigkeiten aus, zuletzt als Hauer in der Gewinnung (Lohngruppe 11). Aus gesundheitlichen Gründen mußte er im Jahre 1992 seine Hauertätigkeit aufgeben und war bis zu seiner Abkehr am 31.03.1996 (Aufhebungsvertrag vom 30.11.1995) als Bandwärter (Lohngruppe 04) tätig. Der Kläger bezieht zur Zeit Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit. Darüber hinaus ist er im Rahmen einer Nebentätigkeit ca. 40 Stunden im Monat als Taxifahrer tätig. Seit dem 04.12.1991 bezieht er von der Beklagten eine Rente wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau.
Am 13.12.1999 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit. Die Beklagte veranlasste daraufhin ein Gutachten des Sozialmedizinischen Dienstes (SMD). In einem aufgrund einer ambulanten Untersuchung des Klägers erstatteten Gutachten vom 31.05.2000 erhob der Arzt Dr. H die folgenden Diagnosen:
1. Lumbales Schmerzsyndrom bei Zustand nach lumbaler Bandscheibenoperation 1992.
2. Gelegentlich auftretende, klinisch nicht relevante Schultergelenksbeschwerden links.
3. Degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule sowie Blockwirbelbildung im Bereich HWk 1/2.
4. Gelegentliche Oberbauchbeschwerden bei bekannter Ulcus-Anamnese und auswärts beschriebenes Mallory Weiss Syndrom.
5. Zustand nach folgenlos ausgeheilter Beckenringfraktur im Rahmen eines privaten PKW-Unfalles (20 .07.1998) mit begleitender Fraktur der 1. Rippe rechts.
6. Zustand nach antibiotisch behandeltem und folgenlos ausgeheiltem Lungenabszeß.
Im Rahm en sein er Leistungsbeurteilung gelangte Dr. H zu der Auffassung, dass der Kläger nicht mehr in der Lage sei, körperlich schwere und vor allem wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten auszuüben; dies gelte auch für Arbeiten, die überwiegend in sogenannter Zwangshaltung zu verrichten seien (je in Verbindung mit häufigem Bücken, etc.). Darüber hinaus sollten aufgrund der beim Kläger vorhandenen Schultergelenkbeschwerden Überkopfarbeiten vermieden werden, wobei eine gelegentliche und dann nur kurzfristige Überkopfarbeit noch ausgeübt werden könne.
Gestützt auf diese medizinischen Feststellungen lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 05.07.2000 ab und vertrat die Auffassung, dass der Kläger noch in der Lage sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter anderem als Auslieferungsfahrer im Arzneimittelgroßhandel tätig zu werden.
Der hiergegen am 31.07.2000 erhobene Widerspruch wurde vom Widerspruchsausschuss der Beklagten mit Bescheid vom 13.02.2001 zurückgewiesen.
Mit seiner am 23.02.2001 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er nimmt im wesentlichen Bezug auf seinen Vortrag im Widerspruchsverfahren.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 05.07.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.02.2001 zu verurteilen, bei ihm für die Zeit ab dem 13.12.1999 einen Zustand der Berufsunfähigkeit anzunehmen und entsprechende Leistungen nach weiterer Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und die diesen zugrundeliegenden medizinischen Ermittlungen im Verwaltungsverfahren.
Das Gericht hat einen Befundbericht des Arzt es Dr. E eingeholt. Auf den Inhalt dieses Berichts vom 11.07.2001 wird Bezug genommen.
Das Gericht hat sodann Beweis erhoben durch Einholung eines fachchirurgisch sozialmedizinischen Gutachtens der Ärztin für Chirurgie, Plastische Chirurgie und Sozialmedizin Frau Dr. F. In ihrem aufgrund ambulanter Untersuchung erstatteten Gutachten vom 04.10.2001 hat die Sachverständige Dr. F die folgenden Diagnosen erhoben:
1. Wirbelsäulensyndrom.
2. Verschleißleiden der großen und kleinen Gelenke der Extremitäten.
3. Magenleiden.
4. Übergewichtigkeit, Stoffwechselstörung, Folgen des Unfalls vom 20.07.1998, folgenlos aus- und abgeheilter Lungenabszeß.
Vor dem Hintergrund der erhobenen Befunde und Gesundheitsstörungen ist die Sachverständige Dr. F zu der Feststellung gelangt, dass der Kläger noch in der Lage sei, leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten im Verhältnis 50 zu 50 mit Heben und Tragen von Lasten von 10 bis 15 kg im Stehen, Gehen oder Sitzen - wobei ca. einmal pro Stunde ein Haltungswechsel ermöglicht werden sollte -, überwiegend in geschlossenen Räumen, wobei wiederum ein gelegentlicher Aufenthalt im Freien zumutbar sei, im Akkord sowie in Nacht- und Wechselschicht unter Meidung von überwiegenden oder langandauernden Zwangs- oder einseitigen Körperhaltungen, ständigen Überkopfarbeiten, ständig knienden oder hockenden Zwangspositionen, Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten sowie unter weiterer Vermeidun...