nicht rechtskräftig
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit, hilfsweise Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau hat.
Der am 00.00.1970 geborene Kläger wurde im September 1986 im deutschen Steinkohlenbergbau angelegt und war dort zunächst als Jungbergmann tätig. Danach folgten u. a. Tätigkeiten als Maschinist 1, Lagerarbeiter 1, Magazin- und Schrottplatzarbeiter, bevor er in der Zeit vom 01.08.1998 bis zum 01.02.2000 als Maschinist 2 (Lohngruppe 08) tätig wurde. Seit dem 00.02.2000 ist der Kläger arbeitsunfähig krank und kehrte zum 00.06.2000 aus dem Steinkohlenbergbau ab.
Am 03.08.2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit. Die Beklagte veranlasste daraufhin eine Untersuchung durch den Sozialmedizinischen Dienst (SMD). In einem aufgrund einer ambulanten Untersuchung des Klägers erstatteten Gutachten vom 15.02.2000 erhob die Ärztin für Sozialmedizin Frau A die folgenden - vorläufigen - Diagnosen:
Neigung zu abszedierenden Hautentzündungen. Dringender Verdacht auf Somatisierungsstörung bei depressiver Entwicklung. Sporadisch auftretende per anale Blutabgänge, abklärungsbedürftig. Zusammenfassend hielt Frau A vor abschließender Leistungsbeurteilung die Einholung eines nervenärztlichen Zusatzgutachtens für erforderlich.
Auf Veranlassung der Beklagten erstattete der Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. N am 22.03.2001 ein nervenärztliches Zusatzgutachten. Dr. N erhob im Rahmen seiner Untersuchung des Klägers die folgenden Diagnosen:
Hypochondrisches, hysteriformes Verhaltensmuster mit Versagenshaltung, bei einfach strukturierter Primärpersönlichkeit. Rentenbegehren. Kein Hinweis auf eine Polyneuropathie. In seiner Leistungsbeurteilung vertrat er die Auffassung, dass der Kläger noch in der Lage sei, körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung mit einfacher geistiger Anstrengung vollschichtig und regelmäßig zu verrichten.
In einer abschließenden Stellungnahme vom 03.04.2001 äußerte Frau A die Ansicht, dass sich keine nennenswerte Beeinträchtigung habe feststellen lassen und der Kläger vor diesem Hintergrund seine zuletzt verrichtete Tätigkeit wieder ausüben könne.
Gestützt auf die vorbeschriebenen medizinischen Feststellungen lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers mit Bescheid vom 08.05.2001 ab und vertrat dort die Auffassung, dass er seinen knappschaftlichen Hauptberuf als Maschinist 2 noch ausüben könne. Hiergegen erhob der Kläger am 31.05.2001 Widerspruch, den er mit einer Bescheinigung des Arztes für Orthopädie Dr. X vom 03.09.2001 begründete. Mit Bescheid vom 26.11.2001 wurde der Widerspruch des Klägers vom Widerspruchsausschuss der Beklagten zurückgewiesen.
Mit seiner am 14.12.2001 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er vertritt die Auffassung, aufgrund der bei ihm vorliegenden Erkrankungen weder seinen knappschaftlichen Hauptberuf als Maschinist 2 noch irgendwelche zumutbaren Verweisungstätigkeiten vollschichtig und regelmäßig ausüben zu können.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.05.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2001 zu verurteilen, bei ihm für die Zeit ab dem 03.08.2000 einen Zustand der Berufsunfähigkeit, hilfsweise verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau anzunehmen und entsprechende Leistungen nach weiterer Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren, weiter hilfsweise, den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. L und den Arzt für Orthopädie Dr. Q nach § 109 SGG gutachtlich zu hören.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.
Das Gericht hat von dem Arzt für Anästhesiologie und operative Intensivmedizin Herrn Dr. X1, von dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Herrn Dr. T und von dem Arzt für Anästhesiologie und operative Intensivmedizin Herr Prof. Dr. Q1 Befundberichte über den Gesundheitszustand des Klägers eingeholt. Auf den Inhalt der Berichte vom 22.03.2002, 28.03.2002 und vom 30.04.2002 wird Bezug genommen.
Das Gericht hat sodann Beweis erhoben durch Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens des Arztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Herrn Dr. P. Der Sachverständige Dr. P hat in seinem aufgrund einer ambulanten Untersuchung des Klägers erstatteten Gutachten vom 21.01.2003 die folgenden Diagnosen erhoben:
Somatoforme Schmerzstörung. Depressive Persönlichkeitsstruktur. Sekundärer Alkoholabusus. In seiner Leistungsbeurteilung ist der Sachverständige Dr. P zu der Ansicht gelangt, dass der Kläger noch in der Lage sei, körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 25 kg im Gehen, Stehen und/oder Sitzen in geschlossenen Räumen wie auch im Freien unter Witterungsschutz unter Meidung von dauernden...