Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der Klägerin in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten vor dem Amtsgericht Neuwied – Az … – Insolvenzforderungen in Höhe von 1 067,36 EUR, wie zu lfd. Nr. 1 und 2 des Insolvenzverzeichnisses angemeldet, zustehen.
2. Es wird festgestellt, dass der im Klageantrag zu Ziff. 1 bezeichneten Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung der Beklagten (§ 174 Abs. 2 InsO) zugrunde liegt.
3. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Feststellung einer Forderung gegen die Beklagte gemäß § 184 Satz 1 Insolvenzordnung (InsO).
Die Klägerin gewährte der Beklagten ab September 2001 (Bescheid vom 21.09.2001, 01.10.2001, 05.11.2001, 27.11.2001) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und besondere Mietzuschüsse nach §§ 31 ff. Wohngeldgesetz (WoGG). Die Beklagte wurde in den Bescheiden stets darauf hingewiesen, dass sie Änderungen in den persönlichen Verhältnissen gemäß §§ 60 ff. SGB I anzuzeigen habe. Die Beklagte erzielte in der Zeit von September bis November 2003 Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit, ohne diese der Klägerin anzuzeigen. Daraufhin forderte die Klägerin mit Leistungsbescheid vom 27.05.2004 die gewährten Sozialleistungen in Höhe von 1 563,63 EUR zurück. Der Bescheid wurde von der Beklagten nicht angefochten.
Am 08.11.2005 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Neuwied über das Vermögen der Klägerin wegen Zahlungsunfähigkeit das Verbraucherinsolvenzverfahren – Az … – eröffnet. Gegen die Forderungsanmeldung seitens der Klägerin vom 12.01.2006 wegen unerlaubter Handlung in Höhe von 1 067,36 EUR und 166,00 EUR legte die Beklagte unter dem 22.02.2006 Widerspruch ein, der in die Insolvenztabelle eingetragen wurde.
Die Klägerin hat daraufhin am 22.06.2006 Klage vor dem Sozialgericht Koblenz erhoben mit dem Antrag
- festzustellen, dass der Klägerin in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten vor dem Amtsgericht Neuwied – Az… – Insolvenzforderungen in Höhe von 1 067,36 EUR und 166,00 EUR wegen Mietzuschuss nach WoGG, wie zu lfd. Nr. 1 und 2 des Insolvenzverzeichnisses angemeldet, zu stehen;
- festzustellen, dass den im Klageantrag zu Ziff. 1 bezeichneten Forderungen eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung der Beklagten (§ 174 Abs. 2 InsO) zugrunde liegt.
Die Streitsache ist vom SG Koblenz mit Beschluss vom 10.08.2006 (S 2 SO 71/06) an das SG Gelsenkirchen verwiesen worden.
Mit Schriftsatz vom 06.09.2007 hat die Klägerin die Klage bezüglich der 166,00 EUR wegen Mietzuschuss nach WoGG zurückgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Alle diese Unterlagen sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer konnte die Streitsache verhandeln und entscheiden, obwohl die Klägerin zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten gewesen ist. Durch die ordnungsgemäß erfolgte Terminsbenachrichtigung ist die Klägerin auf die Möglichkeit dieser Vorgehensweise, deren Zulässigkeit aus §§ 110, 124, 126 und 127 SGG ergibt, hingewiesen worden.
Die Zulässigkeit der Feststellungsklage folgt aus § 184 Satz 1 InsO. Hat der Schuldner im Insolvenzverfahren eine Forderung bestritten, so kann der Gläubiger nach dieser Vorschrift Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben.
Für die Feststellungsklage ist auch der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben. Gemäß § 185 InsO ist für den Fall, dass für die Feststellung einer Forderung der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht gegeben ist, die Feststellung bei dem zuständigen anderen Gericht zu betreiben. Demzufolge ist vorliegend die Zuständigkeit des Sozialgerichts gegeben, da die Sozialgerichte gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Angelegenheiten der Sozialhilfe zuständig sind. Das gilt nicht nur für den Antrag zu 1) sondern auch für den Antrag zu 2).
Die Klägerin macht gegen die Beklagte keinen Anspruch aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 BGB geltend, für den der Zivilrechtsweg gegeben ist. Sie begehrt vielmehr lediglich die Feststellung, dass das Verhalten der Beklagten, das einen Rückforderungsanspruch nach § 45 SGB X begründet hat, auch als eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zu qualifizieren ist, mit der Folge, dass eine Restschuldbefreiung gemäß § 302 Nr. 1 InsO bei erfolgter Anmeldung nicht eintreten kann. Die Klageforderung selber ergibt sich aber aus der sozialrechtlichen Vorschrift des § 45 SGB X und nicht aus dem BGB. Die Klägerin hat den Rückforderungsbescheid vom 27.05.2004 auf § 45 SGB X gestützt und nicht auf § 823 BGB.
Das Sozialgericht Gelsenkirchen teilt darum nicht die Rechtsauffassung des LSG BW (Beschluss vom 30.08.2005 – L 9 SF 863/05 B –), dass es sich bei der Feststellung einer unerlaubten Handlung um einen vorrangig bürgerlich-rechtlichen Anspruch handele mit der Folge, dass für die beantragte Feststellung die Z...