Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Anspruch auf Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung bei einem jungen Erwachsenen bei erstmaligem Auszug aus der elterlichen Wohnung. Notwendigkeit des Vorliegens eines wichtigen Grundes für den Auszug bei Kostenneutralität des Wohnungswechsels für den Grundsicherungsträger
Orientierungssatz
Fehlt es an einem wichtigen Grund für den erstmaligen Auszug eines jungen Erwachsenen, der das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, aus der bisher genutzten Wohnung seiner Eltern, so kann er auch dann nicht die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende verlangen, wenn der Bezug der neuen Wohnung kostenneutral ist.
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Leistungen für Unterkunft und Heizung.
Der am 00.00.0000 geborene Kläger wohnt in H ... Bis zum 31.07.2013 bezog der Kläger u.a. mit seiner Mutter und seinen Geschwistern als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) vom Jobcenter M. N ... Am 12.08.2013 beantragte der Kläger erstmals bei dem Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 12.08.2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.08.2013 bis zum 31.01.2014 in Höhe von 306,00 EUR monatlich. Der Beklagte berücksichtigte keine Kosten für Unterkunft und Heizung.
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 22.08.2013 Widerspruch. Die anteiligen Kosten der Unterkunft und Heizung seien zu berücksichtigen. Der Regelbedarf sei ebenfalls nicht nachvollziehbar.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.09.2013 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger habe das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet. Er habe gemeinsam mit seiner Mutter eine Wohnung in H. bewohnt. Die Erforderlichkeit des Auszuges aus der bisherigen Wohnung zur Gründung eines eigenen Hausstandes sei nicht erkennbar. Gründe, wonach der kommunale Träger gemäß § 22 SGB II zur Zusicherung verpflichtet sei, könnten nicht festgestellt werden. Der Kläger sei ohne Zustimmung des kommunalen Trägers von I. nach H. gezogen. Gemäß § 22 Abs. 5 SGB II könnten daher Kosten der Unterkunft und Heizung nicht berücksichtigt werden. Gemäß § 20 Abs. 3 SGB II betrage der monatliche Regelbedarf 306,00 EUR. In dieser Höhe seien auch Leistungen bewilligt worden.
Der Kläger hat am 25.09.2013 Klage erhoben. Der Kläger habe im Haushalt seiner Eltern gelebt. Er sei vom dortigen Jobcenter einer Maßnahme in der Nähe von Hamburg zugeteilt worden, habe sich aber zunächst dafür entschieden, seine Internetbekanntschaft, Frau B., in Gelsenkirchen zu besuchen. Diese habe ebenfalls das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und beziehe Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von dem Beklagten. Sie bewohne eine Wohnung mit den Eheleuten L ..., die ebenfalls im Leistungsbezug bei dem Beklagten stünden. Nachdem sich abgezeichnet habe, dass der Kläger Frau B. nicht nur besuchen, sondern länger bei ihr bleiben werde, habe er sich bei dem Beklagten angemeldet und Leistungen nach dem SGB II beantragt. Die Entscheidung des Beklagten sei fehlerhaft. Die Vorschrift des § 22 Abs. 5 SGB II könne vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Aufgrund der besonderen Bedeutung des Grundrechtes der Freizügigkeit sei die Vorschrift verfassungskonform auszulegen. Sie sei zumindest insoweit einzuschränken, als sie in den Fällen nicht anwendbar sei, in denen ein Leistungsberechtigter vor Vollendung des 25. Lebensjahres ohne Zustimmung überörtlich umziehe und durch den Umzug keine zusätzlichen Kosten entstünden. Die anteiligen Kosten der Unterkunft und Heizung des Klägers würden zugleich bei den Eheleuten L ... eingespart. In der Summe seien durch den Umzug des Klägers keine zusätzlichen Kosten entstanden. Jedenfalls sei in den Fällen, in denen keine faktischen Mehrkosten entstünden, die Anwendung der Vorschrift des § 22 Abs. 5 SGB II außerhalb des örtlichen Vergleichsraumes unzulässig. Bezüglich der Kosten für Unterkunft und Heizung werde entsprechend dem Kopfteilprinzip ein monatlicher Betrag von 127,59 EUR geltend gemacht.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 12.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.09.2013 und des Änderungsbescheides vom 23.11.2013 zu verurteilen, dem Kläger höhere Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hält an seiner Auffassung fest.
Mit Änderungsbescheid vom 23.11.2013 hat der Beklagte die Leistungsgewährung zur Deckung des Regelbedarfes für den Monat Januar 2013 auf 313,00 EUR angehoben.
Die Beteiligten ...