Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme der Kosten für den Besuch der Tagespflegeeinrichtung der T GmbH an 2 Tagen pro Woche im Zeitraum vom 01.06.2006 bis zum 31.07.2007. Seither lebt die Klägerin in einer Wohngruppe für Demenzkranke.
Die 1938 geborene Klägerin ist demenzkrank und war von der Pflegekasse seit 01.11.2004 als pflegebedürftig nach Pflegestufe I anerkannt. Sie war allein lebend, ohne Kinder, Angehörige oder Bekannte, die sich um sie kümmern würden. Außer einem ambulanten Pflegedienst kümmerte sich nur die bestellte Berufsbetreuerin um sie. Nach den Feststellungen in einem MDK-Gutachten vom 17.01.2005 befand sich die Wohnung in einem verwohnten, schlechten Zustand. Die T GmbH stellte für die Klägerin am 17.01.2006 Antrag auf teilstationäre Pflege an 2 Tagen in der Woche in der von ihr betriebenen Tagespflegeeinrichtung. Die Beklagte entsprach dem Antrag mit Bescheid vom 23.02.2006 bis zum 1.05.2006 "zur Sicherstellung der derzeitigen Pflegesituation". Für die Folgezeit lehnte sie Leistungen ab, weil der Klägerin Leistungen in einer vollstationären Einrichtung zumutbar seien und die Mehrkosten für ambulante Leistungen unverhältnismäßig hoch seien. Beigefügt war ein Mehrkostenvergleich, der Aufwendungen der Stadt für ambulante und teilstationäre Pflege in Höhe von 1733,44 EUR gegenüber 1213,39 EUR bei vollstationärer Pflege im teuersten Heim in Gelsenkirchen errechnete, was Mehrkosten in Höhe von 520,05 EUR (= 42,86 Prozent) ergab. Der dagegen von der Klägerin eingelegte Widerspruch wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 13.09.2006 zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die am 12.10.2006 erhobene Klage. Die Klägerin trägt vor, dass die von der Beklagten durchgeführte Zumutbarkeitsprüfung unzureichend sei, weil kein Heim konkret als Versorgungsalternative benannt worden sei. Eine stationäre Pflege in einer ungeeigneten Einrichtung sei nicht zumutbar. Außerdem sei der durchgeführte Mehrkostenvergleich unzulässig. Kostenmindernde Eigenanteile unterhalb der Einkommengrenzen dürften gemäß § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nicht berücksichtigt werden und unverhältnismäßig seien auch erst Mehrkosten von mindestens 75 Prozent oder 100 Prozent.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 23.02. 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der ambulanten Tagespflege für die Klägerin an 2 Tagen in der Woche vom 01.06.2006 bis 31.07.2007 zu übernehmen.
Die Vertreterin der Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die angefochtene Verwaltungsentscheidung nicht zu beanstanden sei. Sie sei auch berechtigt, Leistungen der Pflegekasse in Höhe von 1023 EUR beim Mehrkostenvergleich anzurechnen, denn die Klägerin habe wegen ihrer Krankheit Anspruch auf stationäre Pflege gehabt. Sie legt ein auf ihre Anfrage hin von der Pflegekasse in Auftrag gegebenes Gutachten vom 15.06.2007 vor, in dem Dr. D vollstationäre Pflege als erforderlich bezeichnet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten. Alle diese Unterlagen sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die statthafte Klage ist form- und fristgerecht erhoben und daher zulässig. In der Sache selbst ist sie jedoch nicht begründet. Die angefochtene Verwaltungsentscheidung ist rechtmäßig. Die Beklagte hat zutreffend die Kostenübernahme für die teilstationäre Pflege nach dem 31.05.2006 abgelehnt. Die Antragstellerin hatte keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten ihrer Unterbringung in der Tagespflegeeinrichtung der T GmbH an 2 Tagen wöchentlich.
Gemäß § 61 Abs. 2 SGB XII umfasst die Hilfe zur Pflege unter anderem auch die Kostenübernahme für die teilstationäre Pflege. Diese wird gemäß § 41 Abs. 1 SGB XI in Einrichtungen der Tagespflege oder Nachtpflege durchgeführt, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sicher gestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Die Klägerin gehört unstreitig zum Personenkreis der pflegebedürftigen Personen gemäß § 61 Abs. 1 BSHG. Die Kammer hat auch keinen Zweifel, dass die Klägerin neben der täglichen Betreuung durch den ambulanten Pflegedienst grundsätzlich eine weitergehende Betreuung durch Inanspruchnahme einer teilstationären Pflegeeinrichtung benötigte oder auch eine vollstationäre Pflege. Die Notwendigkeit der vollstationären Pflege wird in dem MDK-Gutachten vom 15.06.2007 ausdrücklich festgestellt. Sie kann aber rückschauend auch bereits für den gesamten hier streitigen Zeitraum angenommen werden, denn die Klägerin konnte krankheitsbedingt schon Anfang 2006 ihren Tagesablauf nicht selbständig und sinnvoll strukturieren und drohte zu verwahrlosen....