Tenor
1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 20. September 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2006 verpflichtet, die ungedeckten Kosten der ambulanten Pflege der Klägerin für die Zeit vom 6. Oktober 2005 bis 1. Dezember 2006 im gesetzlichen Umfang zu übernehmen.
2. Der Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin erstrebt die Übernahme der Kosten für die ambulant erbrachten Pflegeleistungen eines Pflegedienstes durch den Beklagten.
Die 1914 geborene Klägerin bewohnt alleine eine Wohnung im I. in J.. Sie leidet an Demenz, Altersgebrechlichkeit sowie Harninkontinenz und ist immobil.
Die Klägerin, die seit dem Jahr 2000 Leistungen der Pflegeversicherung erhält, ist seit 01. Juni 2004 in der Pflegestufe III eingestuft, und die K. erbringt Sachleistungen in Höhe von monatlich 1432,-- Euro. Seit 01. Oktober 2005 zahlt die Pflegekasse zusätzlich eine Zulage wegen erhöhten Betreuungsaufwandes bei Demenz. Die Klägerin bezieht eine Witwenrente von der BfA, die ab Oktober 2005 892,55 Euro monatlich beträgt (Bl. 85 bis 86 der Verwaltungsakte), und eine Altersrente von der LVA Hannover in Höhe von monatlich 455,48 Euro (Bl. 10 bis 11 der Verwaltungsakte). Zusätzlich bezieht sie ein monatliches Ruhegehalt der Firma L. von 51,-- Euro pro Monat (Bl. 84 der Verwaltungsakte).
Die Klägerin schloss am 10. Juli 2005 einen Pflege - und Betreuungsvertrag mit ihrer Tochter M. (Bl. 74 bis 75 der Verwaltungsakte), welche in N. lebt und auch ihre gesetzliche Vertreterin ist. Darin verpflichtete sich die Tochter zur Zahlung eines monatlichen Betrages von 600,-- Euro, der sich zusammensetzte aus 200,-- Euro für die Beschaffung von Essen und Getränken, 50,-- Euro für die Beschaffung von Kleidung, 300,-- Euro für Pflegeleistungen und 50,-- Euro für Taschengeld. Im Gegenzug verpflichtete sich die Tochter, notwendige Pflegemaßnahmen vorzunehmen, soweit sie nicht vom Pflegedienst getragen werden würden, und für die Instandhaltung bzw. Reinigung der Wohnung, der Kleidungsstücke der Klägerin, die Versorgung und Zubereitung der Speisen bzw. Getränke zu sorgen.
Die Klägerin stellte am 06. Oktober 2005 beim Beklagten einen Antrag auf Übernahme der ungedeckten Pflegekosten (Bl. 57 bis 59 der Verwaltungsakte).
Bis zum 28. Oktober 2005 übernahm der Pflegedienst der Orthoklinik O. die ambulante pflegerische Versorgung der Klägerin (Bl. 130 der Verwaltungsakte). Für den Monat Oktober erhielt die Klägerin eine Rechnung vom 08. November 2005 in Höhe eines Betrages in Höhe von 1.303,37 Euro, welcher sich aus der Gesamtsumme der erbrachten Pflegeleistungen von 2.735,37 Euro nach Abzug der Pflegesachleistungen der P. ergab. Diesen Betrag beglich sie bislang nicht.
Seitdem die Klägerin in Pflegestufe 3 eingestuft ist, ist fünfmal täglich ein Einsatz des ambulanten Pflegedienstes erforderlich.
Nachdem der Pflegedienst der Ortho - Klinik den Pflegevertrag wegen der unzureichenden Betreuungssituation kündigte, wie sich aus einem Schreiben des Medizinische Dienst der Krankenversicherung Q. vom 16. November 2005 entnehmen lässt (Bl. 89 der Verwaltungsakte), bezog die Klägerin in der Zeit vom 01. November 2005 bis zum 31. Juli 2006 ambulante Pflegeleistungen von dem Pflegedienst R., der dafür einen Betrag von monatlich 2.669,63 Euro für die Klägerin in Rechnung stellte, der sich aus der Differenz der Gesamtkosten von 4.101,63 Euro abzüglich der Pflegesachleistung der P. ergab (vgl. Bl. 162 der Verwaltungsakte).
Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Q. stellte im selben Schreiben fest, dass pflegerische und medizinische Defizite bestünden, so dass die häusliche Pflegesituation nicht sicher gestellt sei. Die Defizite hätten sich aufgrund einer Begutachtung am 18. Oktober 2005 in der Wohnung der Klägerin ergeben. Insbesondere seien auch nachts pflegerische Maßnahmen erforderlich. Die Klägerin sei in der Nacht vom 02. auf den 03. Oktober 2005 aus dem Bett gefallen, ohne dass der Notruf betätigt worden sei.
Am 02. Februar 2006 legte die Tochter der Klägerin eine ärztliche Bescheinigung vor, nach der sie aus gesundheitlichen Gründen außerstande sei, die Pflege der Klägerin in Pflegestufe 2 zu gewährleisten (Bl. 120 der Verwaltungsakte).
Mit Bescheid vom 14. Februar 2006 (Bl. 123 bis 124 der Verwaltungsakte) lehnte der Beklagte die Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Pflege mit der Begründung ab, dass die Klägerin derzeit über ein Barvermögen verfüge, welches den Freibetrag von 2.600,-- übersteige. Erst nach Verbrauch dieses vorrangig einzusetzenden Vermögens könnten Sozialhilfeleistungen erbracht werden.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin keinen Rechtsbehelf ein. Sie erklärte mit Fax - Schreiben vom 17. Februar 2006 (Bl. 125 der Verwaltungsakte), dass ein Betrag von 1.500,-- Euro bereits zur Begleichung von Pflegekosten verwendet worden sei, zu deren Zahlung sich die Klägerin mit Vergleich vom 25. Januar 2006 verpflichtet habe (Bl. 127 bis 128 der Verwaltungsakte...