Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger von der Beklagten eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und ggf. weiche für welche Dauer beanspruchen kann. Der am 19.10.1967 geborene Kläger, der keine Ausbildung absolviert hat, verrichtete von Januar 1985 bis August 1989 mit Unterbrechungen verschiedene Tätigkeiten als Arbeiter und wurde am 14.08.1989 im deutschen Steinkohlenbergbau angelegt, wo er zunächst als Neubergmann tätig war. Danach übte er Tätigkeiten als Hauer im Streckenausbau (Lohngruppe 9) und Hauer für Erweiterungsarbeiten (Lohngruppe 10) bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im September 2000 aufgrund der Folgen eines Verkehrsunfalls aus. Nach der Entgeltfortzahlung erhielt der Kläger Krankengeld. Am 06.12.2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Seinen Antrag begründete er mit den Folgen des nach seinen unterschiedlichen Angaben am 22. oder 23.09.2000 erlittenen Verkehrsunfalls. Die Beklagte veranlaßte daraufhin die Untersuchung und Begutachtung des Klägers durch ihren Sozialmedizinischen Dienst (SMD) in Oberhausen, für den Dr. (Internistin/Sozialmedizin) unter dem 19.02.2001 ein Gutachten erstellte. In diesem Gutachten stellte Dr. folgende Diagnosen:
1. Minderbelastbarkeit der unteren Extremitäten bei Zustand nach Polytrauma (Verkehrsunfall, 23.09.2000) mit Oberschenkelfraktur rechts, Sprunggelenksfraktur rechts, offener Unterschenkelfraktur links und entsprechender osteosynthetischer Versorgung. Verriegelungsnagel-Wechsel des rechten Oberschenkels (am 17.11.2000). Derzeit Gehen nur an 2 Unterarmstützen möglich.
2. Zustand nach Radiusschaftfraktur links, Nasenbeinfraktur und Kieferhöhlenwandfraktur (im Rahmen des o.g. Polytraumas) mit entsprechender operativer Versorgung der Radiusschaftfraktur und der Kieferhöhlenwandfraktur und gutem Ergebnis.
3. Niedriger Body-Mass-Index, 19 kg/m2, Norm 25 kg/m2.
Dr. gelangte in ihrer arbeitsmedizinischen Beurteilung zu dem Ergebnis, dass derzeit ein völlig erloschenes Leistungsvermögen vorliege. Es sei noch eine intensive Therapie wegen der Folgen des erlittenen Verkehrsunfalls erforderlich. Zum jetzigen Zeitpunkt läge keine Wegefähigkeit vor. Die Behandlung sei noch nicht abgeschlossen. Eine Nachuntersuchung nach Ablauf von 2 Jahren nach dem Unfallereignis sei empfehlenswert. Auf den weiteren Inhalt des Gutachtens wird Bezug genommen. Die Beklagte gewährte sodann mit Bescheid vom 03.08.2001 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 01.04.2001 bis zum 31.12.2002. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass der Rentenanspruch zeitlich begrenzt sei, weil es nach medizinischen Untersuchungsbefunden nicht unwahrscheinlich sei, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden könne. Die Zustellung des Rentenbescheides an den Kläger erfolgte am 16.08.2001. Gegen diesen Bescheid richtete sich der am 13.09.2001 bei der Beklagten ein gegangene Widerspruch des Klägers. Er machte geltend, dass sich der Widerspruch gegen die Befristung der Rente richte. Nach seiner Ansicht und der Ansicht der behandelnden Ärzte sei er auf Dauer nur noch in der Lage, leichteste Tätigkeiten ohne größere Anforderungen zu verrichten. Diese Tätigkeiten seien nicht sozial zumutbar. Keinesfalls komme auf Dauer eine Rückkehr zu seinen hauptberuflichen Tätigkeiten als Hauer im Streckenvortrieb in Frage. Aufgrund dessen liege bei ihm der Leistungsfall der Berufsunfähigkeit auf Dauer ab dem 29.09.2000 vor. Der Dauerzustand lasse für eine Befristung der Rente gemäß § 102 SGB VI alte Fassung keinen Raum. Unter dem 13.11.2001 richtete die Beklagte an ihren SMD in Oberhausen eine Anfrage des Inhalts, ob es unwahrscheinlich sei, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers insbesondere im Hinblick auf die Tätigkeiten als Auslieferungsfahrer und Tankstellenkassierer behoben werden könne. Der SMD in Oberhausen nahm durch Dr. (Internistin/Sozialmedizin) Stellung, die unter dem 23.11.2001 ausführte, dass unter Fortführung der Behandlung im Laufe der nächsten beiden Jahre sicherlich noch eine deutliche Besserung möglich sei, so dass auch wieder ein Berufstätigkeit ausgeübt werden könne. Es sei derzeit keinesfalls auszuschließen, dass der Versicherte noch einmal einsetzbar sein werde für andere sozial zumutbare Tätigkeiten (z. B. Tankstellenkassierer). Die Beklagte fragte daraufhin unter inhaltlicher Wiedergabe der Stellungnahme von Dr. bei dem Kläger nach, ob dieser seinen Widerspruch zurücknehme. Zugleich zog die Beklagte noch den Krankenhausentlassungsbericht über die stationären Behandlungen des Klägers in der chirurgischen Klinik des Knappschafts-Krankenhauses vom 10. bis 24.10.2000, vom 27.10. bis 03.11. und vom 15.11. bis 28.11.2000 sowie eine im Rahmen des Vertrauensärztlichen Dienstes von Dr. abgegebene Stellungnahme vom 06.07.2001 bei. Auf den Inhalt dieser Unterlagen wird verwiesen. Auf die Anfrage der Beklagten teilte der Klä...