Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt im Wege der Eingliederungshilfe die Übernahme der Kosten der konduktiven Förderung nach Petö (sog. Petö-Therapie).

Die am XX.XX.XXXX geborene Klägerin ist schwerstbehindert mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 mit den Merkzeichen G, AG, H und RF. Es liegt eine schwere körperliche und geistige Behinderung bei Spina Bifida mit thorako-lumbaler Querschnittslähmung und Bewegungsstörungen vor. Es liegt weiter u. a. ein Krampfleiden vor. Die Klägerin spricht einzelne Laute. Kommuniziert wird u. a. mit Bildern und Bewegungen des Kopfes. Zudem kommt ein sog. Alpha-Talker zum Einsatz.

In der Vergangenheit bewilligte der Beklagte über Jahre die Petö-Therapie in Form des Besuches einmal die Woche ganztags sowie einer Intensivtherapie über bis zu 20 Behandlungstage im Block.

Unter dem 23.05.2014 beantragte die Klägerin erneut unter Einreichung diverser ärztlicher Unterlagen und Stellungnahmen die Bewilligung der Petö-Therapie. Unter anderem wurde ein Kostenvoranschlag des A in P vom 02.05.2014 beigefügt, aus dem die Veranschlagung der Kosten für die kontinuierliche Therapie als auch für die Intensivtherapie hervorging.

Unter dem 11.09.2014 erstellte der amtsärztliche Dienst L für den Beklagten nach persönlicher Untersuchung eine amtsärztliche Stellungnahme zu dem Antrag der Klägerin. Die beantragte Petö-Therapie sei aus medizinischer Sicht nicht sinnvoll. Insbesondere habe in der Vergangenheit eine wesentliche Verbesserung der Teilhabe nicht erreicht werden können. Die Therapie diene nicht der Sicherung oder Verbesserung des Schulbesuches. Dieser werde zum jetzigen Zeitpunkt u. a. durch die Gewährung eines Integrationshelfers sichergestellt. Bei der Klägerin ständen medizinische Ziele bei der Petö-Therapie im Sinne von medizinischer Rehabilitation im Vordergrund.

Mit Schreiben vom 12.12.2014 hörte der Beklagte die Klägerin zu dem Umstand an, dass er beabsichtige, den Antrag auf Kostenübernahme mit der Petö-Therapie abzulehnen. Es würden ausschließlich motorische Verbesserungen als Ziele der Therapie benannt werden. Es seien aus den vorliegenden ärztlichen Unterlagen keine weiteren Ziele, die der Eingliederungshilfe dienen könnten, ersichtlich. Entsprechend werde die Maßnahme der medizinischen und sozialen Rehabilitation zugeordnet.

Mit Schreiben vom 30.12.2014 nahm die Klägerin erneut zu ihrem Begehren Stellung. Es sei unzutreffend, dass die Therapiesitzungen in dem Petö-Zentrum schwerpunktmäßig der medizinischen Rehabilitation dienen sollten. Durch die motorischen Übungen würden die kognitiven Fähigkeiten der Klägerin erweitert werden.

Mit Bescheid vom 05.02.2015 lehnte der Beklagte den Antrag auf Eingliederungshilfe für die konduktive Therapie ab. Die aufgezeigten Ziele im Rahmen der Therapie und die bisherigen Stellungnahmen der Therapieberichte ließen nicht darauf schließen, dass Ziele im Rahmen der Eingliederungshilfe in die Gesellschaft, der Förderung der intellektuellen und sozial-emotionalen Fähigkeiten wie Sprache, Kultur, Technik und psychosoziales Handeln sowie der Förderung des lebenspraktischen Handelns erreicht werden sollten bzw. wesentlich erreicht worden seien. Der Beklagte verbleibe bei der Auffassung, dass medizinische Ziele bei der Petö-Therapie bei der Klägerin im Sinne von medizinischer Rehabilitation im Vordergrund ständen.

Mit Schreiben vom 09.03.2015 legte die Klägerin Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 05.02.2015 ein. Es gehe bei der Klägerin insbesondere um die Förderung einfacher emotionaler Fähigkeiten. Hierbei sei völlig unerheblich, dass die Klägerin lediglich Laute von sich geben könne. Die Kommunikation erfolge insbesondere auch über Gestik. Eine Versagung der Petö-Therapie führe dazu, dass die Klägerin überhaupt nicht mehr mit ihrer Umgebung in Kontakt treten könnte. Zudem müssten ihre Bewegungsmöglichkeiten gefördert werden. Dies diene der Förderung der schulgerechten Entwicklung der Klägerin.

Dem Widerspruchsschreiben wurde eine Stellungnahme des A vom 24.02.2015 über die bisher erreichten Ziele beigefügt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26.06.2015 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Fortführung der Petö-Therapie für die Klägerin medizinisch nicht notwendig sei, weil durch die Therapie keine Verbessrung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und auch keine Sicherung oder Verbesserung des Schulbesuches erreicht werden könne. Entsprechend diene die Fortführung der Therapie nicht den Aufgaben der Eingliederungshilfe. Insbesondere habe die Amtsärztin bei dem Hausbesuch festgestellt, dass die von der Petö-Therapie gesetzten Ziele für die Klägerin unrealistisch seien. Insbesondere sei trotz intensiver Therapie ein Nachlassen der Beweglichkeit zu verzeichnen. Hierbei werde nicht verkannt, dass die Klägerin die Therapie genieße und diese ihr Spaß mache. Der Ums...

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