Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Entschädigung wegen einer Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 4111. Stichtagsregelung. Rechtsänderung. Inkrafttreten. rückwirkende Leistung. vier Jahre. Zeitpunkt. neuer Antrag
Orientierungssatz
Zum Beginn einer Verletztenrente wegen einer 1998 angezeigten Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 4111, wenn die Erkrankung bereits vor dem 1.1.1993 eingetreten ist.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten bezüglich der Gewährung der Entschädigung wegen einer chronisch obstruktiven Bronchitis bzw. eines Emphysems von Bergleuten unter Tage im Steinkohlenbergbau (Berufskrankheit nach Ziffer 4111 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung - BKV).
Der im Jahre 1930 geborene Kläger war im Bergbau im wesentlichen als Maschinenhauer beschäftigt.
Unter dem 26.10.1998 erstattete der Internist Dr. H. eine Ärztliche Anzeige über den Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit 4111 beim Kläger. Nachdem die Beklagte eine Feinstaubbelastung des Klägers von 111 Feinstaubjahren ermittelt hatte, zog sie ein Gutachten des Arztes für Arbeitsmedizin Dr. B. vom 04.08.1999 bei, der ein lungenfunktionsanalytisches Gutachten von Dr. B. vom 23.07.1999 verwertete. Dr. B. meinte, dass der Versicherungs- und Leistungsfall der Berufskrankheit 4111 ab März 1983 zweifelsfrei anzunehmen und die MdE ab diesem Datum auf 20 v.H. zu schätzen sei.
Sodann lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 23.09.1999 die Gewährung einer Entschädigung an den Kläger mit der Begründung ab, die Berufskrankheit könne bei ihm nicht anerkannt werden, da der Versicherungsfall nicht nach dem Stichtag 31.12.1992 eingetreten sei. Den hiergegen vom Kläger eingelegten Widerspruch wies am 04.02.2000 der Widerspruchsausschuss der Beklagten zurück.
Am 18.02.2000 hat der Kläger Klage erhoben.
Durch Beschluss vom 11.05.2000 ist das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden.
Mit Bescheid vom 25.09.2009 hat die Beklagte dem Kläger aus Anlass einer Berufskrankheit Nr. 4111 ab 01.01.2005 eine Teilrente in Höhe von 20 v.H. der Vollrente bewilligt, nachdem sie eine Stellungnahme des Facharztes für Innere Medizin Dr. S. vom 26.08.2009 beigezogen hatte, wonach beim Kläger seit 17.02.1983 eine berufskrankheitsbedingte MdE von 20 v.H. bestand.
Nach Aufnahme des Verfahrens hat sich der Kläger mit dem Rentenbeginn aus rechtlichen Gründen nicht einverstanden erklärt. Die Beklagte hat ein Gutachten von Dr. B. vom 27.01.2010 übersandt, wonach beim Kläger weiterhin eine MdE von 20 v.H. anzunehmen sei. Das Gericht hat ein lungenärztliches Gutachten von Dr. von Z. vom 28.04.2010 eingeholt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 23.09.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.02.2000 unter Einbeziehung und Abänderung des Bescheides vom 25.09.2009 zu verurteilen, ihm aus Anlass einer Berufskrankheit nach Ziffer 4111 der Anlage 1 zur BKV, ab 26.10.1998 statt ab 01.01.2005 eine Rente nach einer MdE von 20 v. H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beteiligten beantragen,
hilfsweise für den Fall des Unterliegens die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zuzulassen und erklären, für den Fall des Obsiegens, vorsorglich ihre Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision durch die Gegenseite.
Wegen der Gutachten und sonstigen ärztlichen Unterlagen wird wie auch wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakten sowie die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides unter Einbeziehung des Bescheides vom 25.09.2009 ist nicht rechtswidrig, und der Kläger wird durch ihn nicht beschwert, § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Zu Recht hat die Beklagte dem Kläger ab 01.01.2005 eine Rente wegen der Berufskrankheit 4111 nach einer MdE von 20 v. H. zuerkannt. Der Kläger hat nämlich gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente ab einem früheren Zeitpunkt.
Obwohl beim Kläger unstreitig bereits seit 17.02.1983 eine berufskrankheitsbedingte MdE von 20 v. H. vorliegt, kann eine Rentengewährung an den Kläger erst ab dem 01.01.2005 erfolgen. Dies beruht auf der Vorschrift des § 6 Abs. 6 Satz 2 BKV. Hiernach werden Leistungen rückwirkend längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren erbracht. Dabei ist der Zeitraum vom Beginn des Jahres an zu rechnen, in dem der Antrag gestellt worden ist.
Die Kammer schließt sich insoweit nach eigener Überprüfung der Argumentation der Beklagten an, wonach im vorliegenden Fall ein ausdrücklicher Leistungsantrag aufgrund der von Amts wegen erfolgten Einleitung eines Feststellungsverfahrens entbehrlich war, ein solcher aber ohnehin erst mit der Rechtsänderung am 01.07.2009 Wirksamkeit hätte erlangen kö...