Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Der am 01.03.1958 geborene Kläger wurde 1974 als Bergjungarbeiter im nordrhein-westfälischen Steinkohlenbergbau angelegt. Nach Tätigkeiten als sonstiger Hilfsarbeiter, Gleisbauarbeiter und Bandwärter arbeitete er seit März 1978 in verschiedenen Hauertätigkeiten als Hauer im Streckenausbau und im Transport, als Hauer im Streb, Hauer in der Aus- und Vorrichtung, Hauer in der Gewinnung und von April 1983 bis Dezember 1996 überwiegend als Hauer in der Aus- und Vorrichtung und als Hauer in der Gewinnung. Von Januar 1997 bis Februar 1997 arbeitete er als Kolonnenführer (Lohngruppe 11), im März 1997 als Metallhandwerkervorarbeiter, von April bis Mai 1997 als Kolonnenführer (Lohngruppe 11) und zuletzt von Juni 1997 bis Dezember 1997 als Hauer in der Gewinnung. Seit dem 15.09.98 war der Kläger arbeitsunfähig und kehrte am 31.12.99 ab.
Am 07.04.98 stellte der Kläger einen Antrag bei der Beklagten, mit der er die Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit begehrte. Der Kläger wurde daraufhin am 08.07.98 im sozialmedizinischen Dienst S der Beklagten durch die Ärztin für Sozialmedizin Dr. S. untersucht. Sie stellte beim Kläger die Diagnosen: Zustand nach konservativ behandelter Tibiafraktur rechts, Hinweise auf beginnende obstruktive Ventilationsstörungen bei aufgegebenem Nikotinabusus und eine Adipositas. Sie hielt den Kläger weiterhin für in der Lage, seine Tätigkeit als Hauer durchzuführen.
Die Beklagte lehnte daraufhin durch Bescheid vom 11.09.98 die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit und Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau ab.
Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Klägers, der am 05.10.98 bei der Beklagten einging. Er veranlasste die Beklagte zur Einholung eines fachorthopädischen Gutachtens von Dr. T. in I. In seinem Gutachten vom 09.12.98 stellte er eine folgenlos abgeheilte Unterschenkelfraktur, ein Lumbalsyndrom ohne Bewegungsdefizit, ohne neurologische Ausfallssymptomatik, ohne röntgenologisch sichtbare Veränderungen und eine periarthritische Reizung der linken Schulter ohne Funktionsstörung fest. Bei einem nach seiner Auffassung bestehenden extremen Aggravationsverhalten des Klägers hielt er ihn für in der Lage, Hauertätigkeiten unter Tage vollschichtig durchzuführen.
Wegen einer Krankenhausbehandlung des Klägers wegen einer Lungenembolie des rechten Unterlappens im N-Hospital in J hielt Dr. T. eine interne Nachbegutachtung für erforderlich. Diese erfolgte am 10.02.99 im sozialmedizinischen Dienst S durch den Internisten Dr. U. Dieser stellte die Diagnose: Marcumar-Antikoagulation nach Lungenembolie am 19.11.98 sowie tiefer Beinvenenthrombose rechtes Bein mit konsekutiver Minderbelastbarkeit im Hinblick auf erhöhtes Blutungsrisiko bei Unfallgefährdung. Er hielt den Kläger für fähig, körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten ohne Unfallgefährdung für die Dauer der Fortführung der Therapie durchzuführen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.07.1999 hob der Widerspruchsausschuß J der Beklagten den Bescheid der Beklagten vom 11.09.98 teilweise auf und nahm beim Kläger ab 19.11.98 einen Zustand von verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau an. Im übrigen hielt der Widerspruchsausschuß den Kläger für in der Lage, unter anderem als Auslieferungsfahrer im Arzneimittelgroßhandel und Hauswart in der Wohnungswirtschaft tätig zu sein und wies den Widerspruch zurück.
Hiergegen richtet sich die am 03.08.99 beim Sozialgericht Gelsenkirchen eingegangene Klage des Klägers, mit der er seinen Anspruch weiter verfolgt.
Der Kläger ist der Auffassung, dass er die von der Beklagten genannten Verweisungstätigkeiten nicht durchführen kann.
Er beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 11.09.98 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.07.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, bei ihm ab 01.01.2000 einen Zustand von Berufsunfähigkeit anzunehmen und ihm die entsprechenden Leistungen (Übergangsgeld bzw. Rente) nach Maßgabe der gesetzlichen Stimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, der Kläger könne noch zumutbare Verweisungstätigkeiten durchführen.
Zur Feststellung der beim Kläger vorhandenen Gesundheitsstörungen hat das Sozialgericht Gelsenkirchen Beweis erhoben durch Beiziehung von Befundberichten der behandelnden Ärzte des Klägers.
Die Internistin und Ärztin für Lungen- und Bronchialheilkunde Frau C, J , diagnostizierte in ihrem Befundbericht vom 05.02.2000 eine allergische Rhinitis, eine Milbenallergie, eine rezidivierende Bronchitis bis 1998, bis November 1998 eine Lungenembolie rechts bei Beinvenenthrombose und eine Marcumartherapie von November 1998 bis Juni 1999. Der Arzt für innere Medizin Dr. D berichtete in seinem Befundbericht vom 11.02.00 über eine Beinvenenthrombose, eine Lungeembolie, eine Bronchitis und ein Erschöpfungssyndrom. ...