Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob für den Kläger Rentenversicherungsbeiträge zur knappschaftlichen oder zur allgemeinen Rentenversicherung zu entrichten sind.
Der im Jahre geborene Kläger ist als Fördermaschinist bei der Firma E. beschäftigt. Nach einer Betriebsprüfung beim Arbeitgeber des Klägers beanstandete die Beklagte durch Bescheid vom 24.03.11 gem. § 201 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch - (SGB VI) die zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlten Beiträge des Klägers für die Zeit vom 01.01.07 bis zum 31.12.10 mit der Begründung, dass die Beiträge zu Unrecht zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden seien, weil für die Durchführung der Versicherung die allgemeine Rentenversicherung zuständig sei. Hiergegen legte der Kläger am 06.04.11 zu Protokoll der Beklagten Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, dass er knappschaftliche Arbeiten im Sinne von § 134 Abs. 4 SGB VI ausübe. Mit Zusatzvereinbarung vom 02.11.06 zu seinem Arbeitsvertrag sei er von seinem Arbeitgeber an die S. als Arbeitnehmer überlassen worden. Aus der Zusatzvereinbarung gehe hervor, dass er als Bergmann eingesetzt werde und auf sein Arbeitsverhältnis die wesentlichen Arbeitsbedingungen des Entleihbetriebes Anwendung fänden. Die S. sei ein knappschaftlicher Betrieb. Für den Zeitraum der Arbeitnehmerüberlassung fänden die Tarifverträge für den Rheinisch-Westfälischen Steinkohlenbergbau auf ihn Anwendung. Die Fördermaschine, auf der er arbeite, stehe auf Zechengelände. Seine Tätigkeit bestehe darin, Seilfahrten von Bergleuten nach unter Tage und von unter Tage nach über Tage durchzuführen, in der Güterförderung von sämtlichen Materialien von über nach unter Tage, der Förderung von Bergematerial von unter Tage, wenn unter Tage gesenkt werde, der Förderung von Altmaterial von unter nach über Tage und dem Fahren des Förderkorbes bei Reparaturen im Schacht. Am 06.02.12 wies der Widerspruchsausschuss Gelsenkirchen I der Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück. Im Widerspruchsbescheid wurde zur Begründung ausgeführt, dass vom Kläger nicht überwiegend knappschaftliche Arbeiten im Sinne des § 134 Abs. 4 SGB VI verrichtet worden seien. Knappschaftliche Arbeiten seien in der Regelung des § 134 Abs. 4 Nrn. 1-11 SGB VI abschließend aufgezählte Arbeiten, wenn sie räumlich und betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammen hingen, aber von einem anderen Unternehmer ausgeführt würden. Arbeitnehmer, die ausschließlich oder überwiegend mit den in § 134 Abs. 4 Nrn. 1-11 SGB VI genannten Arbeiten beschäftigt sein, unterlägen nach § 133 Nr. 2 SGB VI der Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung. Überwiegend würden knappschaftliche Arbeiten dann verrichtet, wenn die Ausführung dieser Arbeiten mehr als 50 % der Arbeitszeit ausmache. Die vom Kläger in der Zeit vom 01.01.07 bis zum 31.12.10 ausgeübten Arbeiten stellten tatsächliche keine knappschaftlichen Arbeiten im Sinne des Gesetzes dar. Die Beanstandung der Beiträge nach § 201 Abs. 2 Satz 1 SGB VI entspreche mithin dem materiellen Recht.
Mit seiner am 07.03.12 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Er beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 24.03.11 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.02.12 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn ab dem 01.01.07 weiterhin in der knappschaftlichen Rentenversicherung zu versichern.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheide ist nicht rechtswidrig, und der Kläger wird durch ihn nicht beschwert, § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Beklagte hat zu Recht die für die Zeit vom 01.01.07 bis 31.12.10 zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlten Beiträge des Klägers beanstandet. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf weitere Versicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung über den 31.12.10 hinaus.
Die Beklagte ist nämlich nach § 133 SGB VI nicht zuständig, da der Kläger weder - was unstreitig ist - in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt ist noch ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichtet. Denn knappschaftliche Arbeiten sind nur die in § 134 Abs. 4 Ziffern 1-11 SGB VI genannten Arbeiten, zu denen die vom Kläger verrichtete Tätigkeit als Fördermaschinist nicht gehört. Zu Recht geht die Beklagte auch davon aus, dass die knappschaftlichen Arbeiten dort abschließend aufgezählt sind (ebenso Polster in Kasseler Kommentar § 134 SGB VI Rdnr. 17).
Die Klage war daher mit der Kostenfolge der §§ 183, 1...