Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Der 1956 geborene Kläger begehrt Verletztenrente für die Folgen eines Arbeitsunfalles vom 12.01.2009.
Mit Durchgangsarztbericht des Sankt Georg Krankenhauses, D-Stadt, vom 13.01.2009 erlangte die Beklagte Kenntnis von einem Unfall des Klägers vom 12.01.2009. Danach war dieser um 22:13 Uhr, als er während eines Seminars einen Koffer aus dem Auto holen wollte, auf Eis ausgerutscht und auf die linke Seite gefallen. Die Erstvorstellung dort erfolgte am Folgetag um 12:51 Uhr, es wurde eine Prellung der Schulter und des Oberarmes links sowie eine Distorsion/Prellung des linken oberen Sprunggelenkes diagnostiziert. Röntgenologisch wurden frische knöcherne Verletzungen ausgeschlossen. Der Kläger wurde zunächst für arbeitsfähig befunden.
Mit Nachschaubericht vom 15.01.2009 wurde Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich 18.01.2009 festgestellt, da der Kläger neben einer weiterhin druckschmerzhaften Schwellung am AK links und Schulterbeschwerden nun auch zusätzlich über Beschwerden am linken Kniegelenk klagte. Ein Erguss war dort nicht feststellbar, die Beweglichkeit war frei.
Im Hinblick auf Beschwerdepersistenz wurden ergänzende MRT’s veranlasst, welche für das linke obere Sprunggelenk eine komplette Ruptur des Ligamentum fibulotalare anterius und eine Teilruptur des Ligamentum fibulotalare posterius mit Spongiosaödem ergab. In einem Kernspinbefund der HWS und BWS wurden Bandscheibenvorfälle festgestellt, keine Hinweise für eine Fraktur der HWS oder BWS. Ein MRT des linken Kniegelenkes beschreibt eine Läsion des Innenmeniskus hinter Hornbereichs, sowie Knorpelschäden, bezüglich der linken Schulter fand sich eine aktivierte Arthrose des AC-Gelenkes mit im Bereich der Infraspinatussehne ansatznahem geringem Ödem ohne Anhalt für Labrumläsion.
Am 28.02.2009 wurde die Heilbehandlung zu Lasten der Beklagten beendet, nachdem sich der Kläger am 25.02.2009 in der Notfallambulanz der BGU Frankfurt vorgestellt hatte.
Am 23.07.2009 stellte sich der Kläger bei dem Durchgangsarzt Dr. K. vor, mit anhaltenden Beschwerden im linken oberen Sprunggelenk. Ein MRT vom 16.06.2009 ergab die Diagnose einer Osteochondrosis dissecans (OD) im Stadium II an der medialen Talusschulter, es bestand erneut Arbeitsunfähigkeit vom 24.07.2009 bis 02.08.2009. Mit Zwischenbericht vom 31.08.2009 beschreibt Dr. K. eine fortbestehende Beschwerdesymptomatik im Bereich des linken oberen Sprunggelenkes, die ebenfalls geklagten Beschwerden im Bereich der linken Schulter ordnete der Arzt unfallunabhängigen Veränderungen zu. Mit Zwischenbericht vom 20.05.2015 berichtet Dr. K. über weiterhin festgestellte Veränderungen im Bereich des linken Sprunggelenkes und veranlasste eine erneute Vorstellung in der BGU Frankfurt. Mit Datum vom 02.09.2015 teilt Dr. K. mit, eine in der BGU Frankfurt durchgeführte lokale Infiltrationsbehandlung am linken Fuß habe nach Angaben des Klägers keine Beschwerdebesserung erbracht, mittlerweile bestünden dauerhafte Beschwerden.
Mit Datum vom 29.09.2015 schloss der Neurologen und Psychiater Dr. F. neurogene Schädigungen im Bereich des linken Fußes als Ursache der Beschwerden aus.
Am 19.03.2016 erstattete der Chefarzt der Klinik für Unfallchirurgie und Orthopädie Dr. M., Klinikum E-Stadt, das Erste Rentengutachten. Grundlage war das fachradiologische Zusatzgutachten vom 07.03.2016, wonach kein Nachweis einer posttraumatischen Arthrosenbildung oder einer posttraumatischen OD im Bereich des linken oberen Sprunggelenkes mehr feststellbar war.
Als Unfallfolgen stellte der Sachverständige belastungsabhängige Beschwerden im Bereich des linken oberen Sprunggelenkes bei Zustand nach osteochondrotischem Defekt ohne Hinweis auf posttraumatische Arthrose fest, die MdE betrage 10 v. H. Die übrigen geklagten Beschwerden seien unfallunabhängig.
Durch Bescheid vom 26.04.2016 lehnte die Beklagte die Gewährung von Verletztenrente für die Folgen des Arbeitsunfalles vom 12.01.2009 ab. Eine rentenberechtigende MdE sei nicht gegeben. Der Arbeitsunfall habe keine Dauerfolgen hinterlassen, die Verletzungsfolgen nach Ruptur des Ligamentum fibulotarale anterius am linken Fuß seien im Wesentlichen behoben. Unfallunabhängig lägen degenerative Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule, des Schulter-und Kniegelenkes links vor.
Der Kläger legte hiergegen fristgerecht Widerspruch ein, worin er vortrug, die Feststellungen seien unvollständig. Es habe eine längere unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit bestanden, welche jedoch zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse abgerechnet worden sei. Die Beeinträchtigungen infolge der Unfallfolgen seien insgesamt nicht ausreichend gewürdigt worden.
Mit Schreiben vom 18.05.2017 teilte die Beklagte mit, das Heilverfahren sei durch den damals behandelnden Arzt Dr. E. zum 01.03.2009 abgeschlossen worden, weil sich keine Anzeichen für eine frische Verletzung hätten finden lassen. Die Überprüfung der MdE durch das Erste Rentengutachten habe folglic...