Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens (§ 7a Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch [SGB IV]) über das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses für den Kläger erbrachte Tätigkeit als Arzt.
Während seiner Tätigkeit übernahm der Beigeladene Herr A. Aufgaben im Bereich der Durchführung von Erstuntersuchungen bzw. der Beurteilung von Erstuntersuchungsbefunden.
Der Beigeladene war in der Zeit vom 29.01.2016 bis 15.07.2016 für die Hessische Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge (HEAE) als Arzt auf der Grundlage zweier, jeweils als „Vereinbarung“ überschriebener Verträge tätig. Der Vertrag vom 29.01.2016 hatte folgenden Wortlaut:
„§ 1 Vertragsgegenstand und Status des Vertragspartners
(1) Der/Die Vertragspartner/in übernimmt die Aufgabe der Beurteilung von Erstuntersuchungen und von Röntgenbefunden des Thorax.
(2) Er ist nicht in die Arbeitsorganisation der HEAE eingegliedert.
(3) Die Dienstleistungen unterliegen nicht der Sozialversicherungspflicht (Arbeitslosen-, Kranken- und Rentenversicherung).
(4) Die nachfolgende Vereinbarung regelt für den Fall eines Einsatzes die Rahmenbedingungen.
§ 2 Nachweise über die Zulassung zur Berufsausübung
Der/Die Vertragspartner/in legt als Nachweis über die Zulassung zur Berufsausübung eine Kopie der Approbationsurkunde vor.
§ 3 Leistungen der HEAE
Die HEAE stellt zur Durchführung der Befundungen folgendes zur Verfügung: Eine namentliche Liste der Personen, deren Röntgenaufnahmen befundet werden sollen sowie die entsprechenden Röntgenbilder.
§ 4 Befundungsort und Zeiten
Die Befundungen finden in der HEAE/in C-Stadt statt. Die Zeiten werden einvernehmlich zwischen der HEAE und dem Vertragspartner abgestimmt.
§ 5 Entgelt
Für die Leistung wird folgendes Entgelt erbracht: Stundensatz i.H.v. 50 €. Die Abrechnung erfolgt monatlich.
§ 6 Haftung
Der Vertragspartner/in haftet für Schäden, die durch ihr/sein vorsätzliches Verhalten der HEAE oder Dritten entstanden sind. Die HEAE stellt den/die Vertragspartner/in für fahrlässig verursachte Schäden frei, soweit diese nicht durch ein privates Versicherungsverhältnis abgedeckt sind.
§ 7 Datenschutz und Schweigepflicht
Der/Die Vertragspartner/in verpflichtet sich, über alle Angelegenheiten, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit für die HEAE zur Kenntnis kommen, Stillschweigen zu bewahren. Insbesondere ist er/sie nicht berechtigt, Auskünfte an die Medien (Presse, Rundfunk, Fernsehen) ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Dienststellenleiters der HEAE zu erteilen. Weiterhin sichert er/sie einen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Datenschutz für die bei sich oder Dritten in seinem Auftrag gespeicherten Daten zu.
§ 8 Vertragsdauer, Nebenabreden, Salvatorische Klausel
(1) Da die Einsätze zeitlich befristet erfolgen und diese Vereinbarung nur die gegenseitigen Verpflichtungen während der Einsatzzeiten regeln, bedarf es bei Nichtinanspruchnahme des/der Vertragspartners/in durch die HEAE keiner Kündigung.
(2) Nebenabreden sowie Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
(3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder unzulässig sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt. Anstelle der unwirksamen oder unzulässigen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.“
Der Vertrag vom 14.02.2016 lautet wie folgt:
„§ 1 Vertragsgegenstand und Status des Vertragspartners
(1) Der Vertragspartner erbringt medizinische Dienstleistungen im Auftrag der HEAE im C-Straße, C-Stadt und in der Außenstelle D-Straße, C-Stadt in freiberuflicher Tätigkeit im Bedarfsfalle. Er ist nicht in die Arbeitsorganisation der HEAE eingegliedert. Die Dienstleistungen unterliegen nicht der Sozialversicherungspflicht (Arbeitslosen-, Kranken-und Rentenversicherung).
(2) Die nachfolgende Vereinbarung regelt für den Fall eines Einsatzes die Rahmenbedingungen.
(3) Der Vertragspartner legt als Nachweis über die Zulassung zur Berufsausübung eine Kopie der Approbationsurkunde vor.
§ 2 Leistungen des Vertragspartners während der vereinbarten Einsatzzeit
(1) Der/Die Vertragspartner/in übernimmt die ambulante medizinische Versorgung für Ausländer, die in der HEAE untergebracht sind, im Rahmen der Vorgaben nach § 4 Asylbewerberleistungsgesetz (Anlage 1).
Dazu gehört
• die Behandlung von Krankheiten, gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Verletzungen, soweit dies ambulant möglich ist,
• Anordnung von Überweisungen an Fachärzte bzw. Einweisungen in Kliniken
• Dokumentation aller ärztlichen Leistungen (in der Patientendatei der HEAE) unter Beachtung des Datenschutzes.
(2) Er übernimmt zudem Aufgaben, die sich maßgeblich aus den § 62 Asylverfahrensgesetz sowie § 36 Infektionsschutzgesetz und der dazu jeweils getroffenen Erlassregelungen des Hess. Ministeriums für Arbeit, ...