Entscheidungsstichwort (Thema)

Anerkennung der Inhaftierung wegen Ausübung der Religionsfreiheit in der ehemaligen Sowjetunion als Ersatzzeit nach § 250 Abs 1 Nr 5 SGB 6

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Inhaftierung aufgrund der religiösen Betätigung des Klägers, ist eine "Politische" iS des § 1 Abs 1 Nr 1 HHG, da sich die Gewahrsamsgründe, auf die besondere innenpolitische Entwicklung zurückführen lassen, welche die in § 1 Abs 1 Nr 1 HHG genannten Gebiete - im Unterschied zur innenpolitischen Entwicklung in den ehemaligen westlichen Besatzungszonen - in der Nachkriegszeit genommen haben.

2. Der Anerkennung der Ersatzzeit nach § 250 Abs 1 Nr 5 SGB 6 steht nicht entgegen, dass eine Bescheinigung nach § 10 Abs 4 HHG vom Kläger nicht vorgelegt wird.

 

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 06.09.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2013 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Zeit der Inhaftierung des Klägers vom 18.06.1971 bis 18.06.1974 als Ersatzzeit nach § 250 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI anzuerkennen und die dem Kläger gewährte Rente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung der Ersatzzeit neu festzustellen.

2. Die Beklagte hat die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu tragen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung der Haftzeit des Klägers als Ersatzzeit nach § 250 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI.

Der Kläger ist 1937 in Kasachstan geboren. Er ist deutscher Staatsangehöriger. Der Kläger siedelte am 05.05.1993 nach Deutschland über (Bl. 10 II VA).

Er wurde am 05.08.1971 zu drei Jahren in einer Erziehungs- und Arbeitskolonne mit allgemeinen Strafbedingungen aufgrund seiner Religionszugehörigkeit zu den Siebten-Tags-Adventisten und des Organisierens und Feiern von Gottesdiensten verurteilt (Bl. 22-20 II VA). Er war vom 18.06.1971 bis 18.06.1974 inhaftiert.

Mit Bescheid vom 15.02.1996 stellte die Beklagten den Versicherungsverlauf nach § 149 Abs. 5 SGB VI verbindlich fest (Teil II VA). Die Zeit vom 18.06.1971 bis 18.06.1974 wurde nicht anerkannt, da die Voraussetzungen nach § 1 HHG nicht vorlägen.

Das Regierungspräsidium Gießen teilte der Landesversicherungsanstalt Hessen mit Schreiben vom 02.10.1996 mit, dass eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG nicht ausgestellt werden könne, da die Verschleppung bzw. Ingewahrsamnahme im Fall des Klägers nicht als unmittelbare Kriegsfolge zu verstehen sei. (Bl. 23 II VA).

Mit Bescheid vom 28.10.1996 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Haft als Ersatzzeit nach § 250 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI ab (Bl. 24 II).

Mit Bescheid vom 23.06.1997 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit.

Mit Schreiben vom 06.07.2013 stellte der Kläger hinsichtlich der Zeit der Inhaftierung einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X (Bl. 18 I VA).

Mit Bescheid vom 06.09.2013 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, dass bei Erlass des Bescheides vom 28.10.1996 weder das Recht unrichtig angewandt wurde noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wurde (Bl. 24 I VA).

Mit Schreiben vom 19.09.2013 legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers Widerspruch gegen den Bescheid vom 06.09.2013 ein (Bl. 27 I VA).

Mit Widerspruchsbescheid vom 25.11.2013 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die Zeit der Inhaftierung könne nicht als Ersatzzeit anerkannt werden, da der Kläger nicht zum Personenkreis des § 1 HHG zählt.

Der Kläger hat am 27.11.2013 Klage zum Sozialgericht Gießen erhoben.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Zeit der Inhaftierung aus religiösen Gründen als Ersatzzeit von der Beklagten anerkannt werden müsse. Die Beklagte müsse eine eigene Sachprüfung vornehmen und könne nicht auf die Versagung der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG durch das Regierungspräsidium abstellen.

Der Kläger beantragte zunächst auch, die Berufsausbildung des Klägers als Schweißer vom 04.10.1971 bis 28.07.1972 anzuerkennen. Nach einem Hinweis der Beklagten und des Gerichts, dass dies nicht Gegenstand des angegriffenen Bescheides sondern einer separaten Prüfung sei, nahm der Kläger diesen Klage Antrag zurück.

Der Kläger beantragt nunmehr,

1.

den Bescheid vom 06.09.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2013 aufzuheben und

2.

die Beklagte zu verpflichten, die Zeit der Inhaftierung des Klägers vom 18.06.1971 bis 18.06.1974 als Ersatzzeit nach § 250 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI anzuerkennen und die dem Kläger gewährte Rente unter Berücksichtigung dieser Zeit neu festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht der angegriffene Bescheid sei rechtmäßig. Eine eigene Sachprüfung sei erfolgt. Der Kläger zähle nicht zum Personenkreis nach § 1 HHG. Eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG sei nicht durch das zuständige Regierungspräsidium ausgestellt worden. Die Entscheidung des Regierungspräsidiums sei für die Beklagte verbindlich.

Die Beteiligten erklärten übereinstimmend ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (Bl. 23, 24 GA).

Wegen der weit...

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