Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Einkommenseinsatz. keine Absetzbarkeit von Kontoführungsgebühren
Leitsatz (amtlich)
Es besteht nach § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII kein Anspruch auf Absetzung der monatlichen Kontoführungsgebühren in Höhe von 4,75 € vom Einkommen, da es sich nicht um notwendige, mit der Erzielung des Einkommens verbundene Ausgaben handelt.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, inwieweit die Kontoführungsgebühren in Höhe von 4,75 € pro Monat einkommensmindernd abzusetzen sind.
Die Klägerin steht unter Betreuung (Bl. 9 der Gerichtsakte).
Die Klägerin und ihr Sohn beziehen Leistungen nach dem SGB XII. Die Klägerin bezieht eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von 431,16 € (Bl. 259 der Verwaltungsakte).
Mit Bescheid vom 06.09.2011 bewilligte der Beklagte der Klägerin und ihrem Sohn für den Monat Juli 2011 Leistungen in Höhe von 486,42 €. Hierbei wurde ein Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft von 835,09 € zugrunde gelegt. Einkommensmindernd wurde berücksichtigt die Gewährung von Kindergeld in Höhe von 184,00 €, einem Altersruhegeld in Höhe von 454,03 € abzüglich der Haftpflichtversicherung in Höhe von 13,36 € bei der Klägerin
Beim Sohn der Klägerin wurde ein Gesamtbedarf von 409,00 € festgestellt, angerechnet ein Unterhaltsvorschuss in Höhe von 133,00 € so dass eine Leistungsgewährung in Höhe von 276,00 € ermittelt wurde.
Mit Schreiben vom 08.09.2011 beantragte der Betreuer der Klägerin die Neuberechnung des Einkommens der Klägerin, da laut einem Urteil des Sozialgerichts Freiburg (S 9 SO 406/08) vom 10.05.2011 in den Leistungen zur Grundsicherung bei Erwerbsminderung die monatlichen Kontoführungsgebühren einkommensmindernd berücksichtigt werden müssten. Die monatlichen Gebühren bei der Sparkasse B-Stadt beliefen sich derzeit auf 4,75 € (Bl. 253 der Verwaltungsakte).
Aus einem Aktenvermerk auf Bl. 254 der Verwaltungsakte ergibt sich, dass der Mitarbeiter des Beklagten der Ansicht ist, dass das Urteil des SG Freiburg nicht relevant sei, da es sich um ein erstinstanzliches Urteil eines anderen Bundeslandes handelt. Aus dem Aktenvermerk geht des Weiteren hervor, dass das LSG Sachsen-Anhalt, Az. L 8 SO 5/06, in seinem Urteil vom 23.04.2008 eine Bereinigung des Einkommens um die Kontoführungsgebühren verneint habe.
Mit Bescheid vom 15.09.2011 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab (Bl. 255 der Verwaltungsakte).
Hiergegen legte der Betreuer der Klägerin Widerspruch ein. In dem Widerspruchsschreiben vom 07.10.2011 wird ausgeführt, dass die Bankgebühren notwendig seien, um die Rentenleistung zu erhalten. Deshalb seien sie als Ausgabe vom Einkommen abzusetzen (Bl. 262 der Verwaltungsakte).
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.11.2011 wies der Beklagte den Widerspruch zurück (Bl. 274 der Verwaltungsakte). Hiergegen erhob die Klägerin am 05.12.2011 Klage beim Sozialgericht Gießen.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Bescheid vom 15.09.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2011 rechtswidrig sei und aufzuheben sei, soweit die Kontoführungsgebühren in Höhe von 4,75 € nicht einkommensmindernd berücksichtigt worden seien. Die Klägerin verweist hierzu auf die Entscheidung des Sozialgerichts Freiburg vom 10.05.2011.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 15.09.2011 in Form des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII in gesetzlichem Umfang unter einkommensmindernder Berücksichtigung monatlicher Kontoführungsgebühren in Höhe von 4,75 € zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte verweist auf das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt und ist der Ansicht, dass der angegriffene Bescheid nicht rechtswidrig sei. Der Beklagte führt aus, dass die Kontoführungsgebühren der Klägerin keine abzugsfähigen Werbekosten im Sinne von § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII seien. Abzugsfähig nach § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII seien solche Ausgaben, die unmittelbar mit der Erzielung des Einkommens zusammenhängen. Die Kontoführungsgebühren seien keine notwendigen Ausgaben, da die Unterhaltung eines Girokontos keine zwingende Voraussetzung für den Erhalt der Rente sei. Zwar statuiere § 9 der Rentenserviceverordnung die Überweisung der Rente auf ein Bankkonto, jedoch handele es sich hierbei um eine Soll-Regelung, zu dem der Träger der Rentenversicherung den Rentenempfänger nicht verpflichten könne. Daraus werde deutlich, dass die Unterhaltung eines Bankkontos keineswegs eine notwendige oder gar unabdingbare Voraussetzung im Zusammenhang mit der Erzielung des Renteneinkommens sei. Daneben seien Kontoführungsgebühren auch deshalb keine notwendigen Auslagen, weil es durchaus vielfältige kostenlose Angebote auch für Leistungsbezieher gäbe. Ausweislich des Girokontenvergleichs des Focus Money Online Magazins bieten mindestens sieben Banken uneingeschränkt kostenlose Girokontoführung an. Aus den jeweiligen Internetauftr...