Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Dem 1934 geborenen Kläger, der schwerbehindert mit einem Gesamtgrad der Behinderungen von 60 ist, war auf seinen Antrag vom 07.07.1986 insbesondere wegen einer peripheren arteriellen Verschlusskrankheit vom Beckentyp links im Stadium IIb mit Bescheid vom 19.03.1987 Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit vom 01.01. - 30.11.1987 zuerkannt worden.
Am 21.08.1987 beantragte er die Weiterzahlung der Erwerbsunfähigkeitsrente. Gestützt auf den Inhalt des am 25.11.1987 in der sozialärztlichen Dienststelle A-Stadt durch die Vertrauensärztin C. erstatteten Gutachtens sowie die zustimmende aktenmäßige Stellungnahme ihrer beratenden Ärztin, Frau Dr. D., lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13.01.1988 die Weitergewährung der Rente ab. Das Leistungsvermögen des Klägers sei zwar durch eine Fehlstatik der Wirbelsäule mit Verschleiß, eine Nervenreizung links, den Zustand nach Bandscheibenoperation mit bleibender Nervenschwäche links (persistierende Peronaeusschwäche), eine operierte arterielle Verschlusskrankheit vom Beckentyp links, wiederkehrende Zwölf-Fingerdarmgeschwüre sowie Untergewicht herabgemindert, habe sich aber seit der erstmaligen Gewährung der Rente wieder verbessert, so dass ein Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente über den 30.11.1987 hinaus nicht mehr gegeben sei. Mit dem vorhandenen Restleistungsvermögen könne der Kläger wieder leichte Arbeiten mit Einschränkungen vollschichtig verrichten und somit beispielsweise als Telefonist oder Pförtner tätig sein.
Hiergegen erhob der Kläger am 24.02.1988 Klage. Entgegen den Angaben im angefochtenen Bescheid habe sich sein Leistungsvermögen verschlechtert. Insbesondere könne er auch nicht mehr die von der Beklagten genannten Tätigkeiten eines Pförtners bzw. Telefonisten ausüben. Des Weiteren sei der Arbeitsmarkt für ihn verschlossen, da er unter solch massiven Einschränkungen leide, dass ihn niemand auch angesichts der auf den Arbeitsmarkt drängenden Arbeitskräfte aus dem Osten der Bundesrepublik mehr einstellen würde.
Er beantragt,
den Bescheid vom 13.01.1988 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides,
die Klage abzuweisen.
Über die beim Kläger vorliegenden Leiden und Gebrechen sowie über sein Restleistungsvermögen ist von Amts wegen Beweis erhoben worden durch Beiziehung der ihn betreffenden Leistungsakten des Arbeitsamtes E-Stadt, durch Beiziehung von Befundberichten und Befundunterlagen seines Hausarztes Dr. F., A-Stadt, durch Einholung eines internistischen Fachgutachtens bei Prof. Dr. G., ehemals Oberarzt am Zentrum für Innere Medizin der Justus-Liebig-Universität Gießen, durch Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Fachgutachtens bei Prof. Dr. H., Zentrum für Psychiatrie am Klinikum der Justus-Liebig-Universität Gießen nebst psychodiagnostischem Zusatzgutachten, erstattet durch Dipl.-Psych. I. sowie auf seinen Antrag durch Einholung eines orthopädischen Fachgutachtens nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bei Prof. Dr. J., K-Stadt. Auf den Inhalt der Befundberichte des Dr. F. vom 16.06.1988 (Bl. 15 der Gerichtsakten) und vom 06.12.1989 (Bl. 66 der Gerichtsakten), des Gutachtens des Prof. Dr. G. vom 19.03.1990 (Bl. 74 - 104 der Gerichtsakten), des Prof. Dr. H. vom 25.02.1991 (Bl. 119 - 156 der Gerichtsakten), des Herrn I. vom 29.01.1991 (Bl. 157 - 165 der Gerichtsakten) und des Prof. Dr. J. vom 23.06.1989 (Bl. 41 - 54 der Gerichtsakten) wird verwiesen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Akteninhalt insbesondere den der den Kläger betreffenden beigezogenen Rentenakten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, sowie form- und fristgerecht erhoben.
Sachlich ist die Klage jedoch nicht begründet und war abzuweisen. Der angefochtene Bescheid vom 13.01.1988 ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat es die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid abgelehnt, dem Kläger die begehrte Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 01.12.1987 weiter zu gewähren. Ab diesem Zeitpunkt ist der Kläger nicht mehr erwerbsunfähig. Die Voraussetzungen des § 1247 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) liegen nicht vor.
Nach § 1247 Abs. 2 RVO ist nur der Versicherte erwerbsunfähig, der infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen und von Schwäche seiner körperlichen und geistigen Kräfte auf nicht absehbare Zeit eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nicht mehr ausüben oder nicht mehr als nur geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätigkeit erzielen kann. Zwar ist das Leistungsvermögen des Klägers unstreitig durch eine Reihe von Erkrankungen insbesondere auf orthopädischem Fachgebiet (leichte Kniearthrose beiderseits, o...