Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Herabsetzung des Grads der Behinderung (GdB) sowie die Entziehung des Merkzeichens aG.
Durch Bescheid vom 18.9.2014 hatte der Beklagte bei dem 2012 geborenen Kläger einen GdB von 100 und die Merkzeichen G, B, aG und H festgestellt für die Behinderung „Trisomie 21“. Der GdB wurde insbesondere im Hinblick auf die ausgeprägte Muskelhypotonie begründet, dass Kind konnte seinerzeit noch nicht frei Stehen und Gehen.
Im August 2016 leitete der Beklagte eine Nachuntersuchung von Amts wegen ein, zur Akte gelangten Arztbriefe des Zentrums für Kinderheilkunde des UKGM Gießen vom 23.10.2015 und 29.07.2016, außerdem ein Arztbrief des Mutter-Kind-Kurheims F. in C-Stadt vom 18.09.2016 sowie der Befundbericht der Augenärzte vom 25.11.2016.
Mit Schreiben vom 01.02.2017 hörte der Beklagte den Kläger an zur Herabsetzung des GdB auf 80 sowie Entziehung des Merkzeichens aG wegen wesentlicher Besserung.
Durch Bescheid vom 06.03.2017 setzte der Beklagte den GdB auf 80 herab und erkannte weiterhin die Merkzeichen G, B und H an, dass Merkzeichen aG wurde mit Wirkung ab 01.04.2017 entzogen.
Als Behinderungen wurden anerkannt
- Down-Syndrom (Einzel-GdB 70)
- Sehbehinderung (Einzel-GdB 20).
Der Kläger legte hiergegen fristgerecht Widerspruch ein und begehrte weiterhin einen GdB von 100 sowie auch weiter die Zuerkennung des Merkzeichens aG. Es bestehe weiterhin eine deutliche Sprachentwicklungsverzögerung und erhebliche Entwicklungsrückstände, so dass er als 5-jähriger Junge im Kindergarten eine Gruppe für 3-jährige besuche. Er sei außerdem lediglich in der Lage, eine Wegstrecke von 20 Schritten zu bewältigen. Das Laufen und Rennen sei nach wie vor wackelig. Charakteristisch für die Erkrankung sei die rasche Ermüdung im Vergleich zu gesunden Kindern, so dass er dann nicht mehr in der Lage sei, sich weiter fortzubewegen. Damit eine kindgerechte Teilhabe und Integration gewährleistet werden könne, werde er bei Ausflügen und Spaziergängen mit dem Kinderwagen transportiert. Er könne lediglich wenige Schritte eigenständig zurücklegen. Beigefügt waren Bescheinigungen des Kindergartens vom 04.05.2017 sowie der Kinderärzte vom 09.05.2017, wonach der Kläger bei Ausflügen mit dem Kinderwagen gefahren werden müsse.
Durch Widerspruchsbescheid vom 31.07.2017 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Der Kläger hat hiergegen am 18.08.2017 vor dem Sozialgericht Gießen Klage erhoben.
Der Kläger vertritt die Auffassung, die behaupteten Entwicklungsfortschritte seien nicht derart erheblich, dass eine Herabsetzung des GdB bzw. die Entziehung des Merkzeichens aG gerechtfertigt sei. Nach wie vor sei keine zielgerichtete Fortbewegung möglich und es bestehe auch unverändert eine deutliche Limitierung der Wegstrecke.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 06.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.07.2017 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, bei ihm auch weiterhin einen GdB von 100 einschließlich des Merkzeichens aG festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hält die getroffenen Feststellungen für zutreffend.
Der Kläger hat einen Arztbrief des Zentrums für Kinderheilkunde des UKGM Gießen vom 05.10.2017, eine Bescheinigung der Kinderärzte vom 20.11.2017 und eine Bescheinigung des Kindergartens vom 21.11.2017 vorgelegt.
Hierzu hat der Beklagte eine Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes vom 24.01.2018 vorgelegt, sowie auf richterliche Nachfrage bzgl. aG wegen eventueller Weglauftendenz eine weitere Stellungnahme vom 06.04.2018.
Der Kläger hat schließlich noch eine Bescheinigung der Kinderklinik vom 20.06.2018 vorgelegt.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Augenscheineinnahme. Zum Sach- und Streitstand im Einzelnen wird auf die Gerichtsakte sowie die Schwerbehindertenakte des Klägers bei dem Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, da sie insbesondere form- und fristgerecht vor dem zuständigen Gericht erhoben wurde.
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
Die Feststellungen des Beklagten sind nicht zu beanstanden, denn sie sind nicht rechtswidrig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines höheren GdB als 80 sowie die weitere Anerkennung des Nachteilsausgleichs aG, weil in den gesundheitlichen Verhältnissen eine wesentliche Besserung gegenüber der Situation im Bescheid vom 18.09.2014 eingetreten ist.
Gemäß § 152 Abs. 1 des SGB IX in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG / früher § 69 Abs. 1 SGB IX) stellen auf Antrag des behinderten Menschen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung (GdB) fest. Sind neben dem Vorliegen der Behinderung weiter...