Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenzahlung aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Tod des Leistungsberechtigten. keine Berücksichtigung von Vertrauensschutzgesichtspunkten im Rahmen des § 118 SGB 6
Orientierungssatz
Vertrauensschutzgesichtspunkte sind im Rahmen des § 118 SGB 6 nicht heranzuziehen.
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Erstattung überzahlter Rente.
Der 1926 geborene Vater des Klägers bezog zunächst seit dem 1. April 1980 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit der Beklagten. Er bezog sodann ab 1. November 1991 Altersruhegeld.
Im August 2011 stellte die Beklagte anlässlich der Prüfung der Steueridentifikationsnummer des Vaters des Klägers fest, dass dieser schon vor dem Jahr 2007 verstorben war. Sie forderte daraufhin die Sterbeurkunde vom Standesamt des letzten Wohnsitzes in Deutschland an und erhielt die Auskunft, dass der Vater des Klägers am xx. Juli 1994 in der Türkei verstorben sei. Die Beklagte ermittelte bei der das Empfängerkonto führenden C-Bank AG, wer Verfügungsberechtigter des Kontos war, auf welches die Rente gezahlt wurde. Die C-Bank AG teilte mit, dass der Kläger und eine Frau D. A. Verfügungsberechtigte des Kontos sind. Sie übersandte die gesamten Kontoumsätze aus dem Zeitraum 1. Januar 1995 bis 30. September 2011.
Die Beklagte stellte fest, dass die Rente in Höhe von 69.946,35 Euro überzahlt ist. Der Kläger hatte über einen Betrag in Höhe von 60.655,94 Euro per Überweisung verfügt. Die C-Bank AG hatte einen Betrag in Höhe von 1.542,32 Euro für eigene Forderungen behalten. Ein Betrag in Höhe von 10.674,06 Euro wurde ausgezahlt.
Die Beklagte hörte den Kläger zu einer Erstattung der überzahlten Rente in Höhe von 69.946,35 Euro am 6. Februar 2012 an. Der Kläger teilte mit, dass er zwar Verfügungsberechtigter gewesen sei, jedoch das Geld nicht vereinnahmt habe. Er habe das Geld an seine in der Türkei lebende Mutter weitergeleitet. Nach dem Tod seines Vaters sei er davon ausgegangen, dass es sich um die Witwenrente der Mutter handeln würde.
Die Beklagte forderte durch Bescheid vom 28. Februar 2012 Erstattung in Höhe von 69.946,35 Euro nach § 118 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI).
Der Kläger legte am 20. März 2012 Widerspruch ein und verwies darauf, dass die an die Mutter zu gewährende Witwenrente in Abzug zu bringen sei. Die Mutter des Klägers beantragte am 4. Mai 2012 die Gewährung einer Witwenrente.
Am 11. Juni 2012 forderte die Beklagte von der C-Bank AG nach § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI einen Betrag in Höhe von 1.542,32 Euro, den diese für eigene Gebühren einbehalten hatte.
Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2012 zurück und verwies darauf, dass ein Erstattungsanspruch unabhängig vom Bestehen eines möglichen Witwenrentenanspruchs bestehe. Wenn sich noch ein Erstattungsanspruch gegen die C-Bank AG ergebe, werde dieser in Abzug gebracht.
Der Kläger hat am 16. August 2012 Klage vor dem Sozialgericht Gießen erhoben.
Im April 2013 hat die Beklagte im Hinterbliebenenverfahren in Erfahrung gebracht, dass der Vater des Klägers tatsächlich schon am xx. Juli 1991 gestorben ist.
Die Beklagte erließ am 13. August 2013 einen abändernden Erstattungsbescheid für den Zeitraum November 1991 bis September 2011 und forderte 89.320,89 Euro zurück. Die Beklagte erließ am 18. November 2013 einen weiteren Änderungsbescheid und forderte nunmehr für den Zeitraum vom 1. November 1991 bis 30. September 2011 78.310,53 Euro.
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn See gewährte der Mutter des Klägers Witwenrente ab 1. Mai 2011 durch Bescheid vom 17. Juli 2013. Sie behielt die Nachzahlung in Höhe von 5.534,83 Euro und monatlich ab 1. September 2013 101,01 Euro ein.
Die C-Bank AG hat sich im Klageverfahren vor dem SG Frankfurt (AZ.: S 6 R 568/12) bereit erklärt, einen Betrag in Höhe von 1.542,32 Euro an die Beklagte zu zahlen.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Mutter des Klägers einen Anspruch auf Witwenrente habe, welcher in Abzug gebracht werden müsse. Seine Mutter habe ihm seine Ansprüche auf Witwenrente abgetreten und er erkläre die Aufrechnung.
Er ist der Ansicht, dass er nicht als Verfügungsberechtigter anzusehen sei i. S. d. § 118 Abs. 4 SGB VI, da er im Innenverhältnis zu seiner Mutter nur zur Weiterleitung der Rente befugt gewesen sei. Seine Mutter und Schwester hätten sich stets in der Türkei aufgehalten. Er habe keinerlei Anteil an der gezahlten Rente gehabt und seine Mutter habe sie verbraucht. Er sei auch in seinem Vertrauen darauf, dass es sich um die Witwenrente gehandelt habe, schutzwürdig.
Er beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2012 in der Fassung des Bescheides vom 13. August 2013 und in der Fassung des Bescheides vom 18. November 2013 aufzuheben.
Die Beklagte bea...