Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss einer Berücksichtigung von Verpflegungsgeld als Arbeitsentgelt bei der Überführung von Ansprüchen aus Zusatzversorgungssystemen der ehemaligen DDR
Orientierungssatz
1. Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der ehemaligen DDR wird bei der Ermittlung der Entgeltpunkte abweichend von der grundsätzlichen Regelung gemäß § 259 b Abs. 1 S. 1 SGB 6 der Verdienst nach dem AAÜG zugrunde gelegt.
2. Nach der Rechtsprechung des BSG bestimmt sich die inhaltliche Bedeutung des Entgeltbegriffs i. S. des § 6 Abs. 1 AAÜG nach der bundesdeutschen Definition für Arbeitsentgelt in § 14 Abs. 1 SGB 4, vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2007 B 4 RS 4/06 R.
3. Bei der Zahlung von Verpflegungsgeld handelt es sich um eine Leistung außerhalb der Versorgungsordnung des Ministeriums des Inneren. Dieses stand nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Erzielung des arbeitspflichtigen Entgelts.
4. Für die Frage, ob Verpflegungsgeld als steuerpflichtiges Arbeitsentgelt i. S. von § 14 SGB 4 zu werten ist, kommt es auf die Steuerpflicht der Einnahme zum Zuflusszeitpunkt an. Dabei ist entscheidend, wie ein Sachverhalt in der DDR unter Berücksichtigung eines beitragsrechtlichen Grundsatzes des am 1. 8. 1991 geltenden Bundesrechts zu bewerten ist, vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 2004 - B 4 RA 19/03 R.
5. Danach ist Verpflegungsgeld im Zuflusszeitpunkt steuerfrei gewährt worden. Dies hat in Anwendung des § 14 SGB 4 zur Folge, dass es bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Entgelts i. S. des § 6 AAÜG nicht zu berücksichtigen ist.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob Verpflegungsgeld, das die Klägerin während ihrer Tätigkeit in der Zollverwaltung der ehemaligen DDR, Bezirksverwaltung E. erhalten hat, bei der Feststellung des erzielten Arbeitsentgelts im Rahmen der Überführung seiner Ansprüche und Anwartschaften aus dem Sonderversorgungssystem des Ministeriums des Inneren der ehemaligen DDR zu berücksichtigen ist.
Die Klägerin ist am 06.02.1941 geboren. Von 04.04.1960 bis 15.12.1960 war sie beim VP Abschnitt (T) E. - Kasse - beschäftigt. Vom 16.12.1961 bis 30.06.1990 gehörte sie der Zollverwaltung der ehemaligen DDR und vom 16.12.1961 bis 31.12.1991 gehörte sie dem Sonderversorgungssystem der Zollverwaltung der ehemaligen DDR an.
Mit Bescheid vom 11.08.1999 zur Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften nach § 8 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebietes (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz ≪AAÜG≫) stellte die Beklagte den Zeitraum vom 16.12.1961 bis 31.12.1991 als Zeit der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der Zollverwaltung der ehemaligen DDR sowie die in diesem Zeitraum erzielten Entgelte fest.
Unter dem 30.12.2007 beantragte die Klägerin unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesozialgerichts vom 23.08.2007, -Az. B 4 RS 4/06-, die Überprüfung des Überführungsbescheides vom 11.08.1999 und begehrte, dass das von ihr bezogene “Verpflegungsgeld„ bei der Feststellung der Entgelte zu berücksichtigen.
Mit Bescheid vom 15.09.2008 lehnte die Beklagte den Antrag ab und wies mit Widerspruchsbescheid vom 24.07.2009 den Widerspruch der Klägerin zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 17.07.2009 beim Sozialgericht Gotha Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, das von der Klägerin bezogene Verpflegungsgeld sei bei der Feststellung der tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte zu berücksichtigen und bezog zur Begründung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Bescheid vom 15.09.2008 und den Widerspruchsbescheid vom 24.07.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 11.08.1999 dahingehend abzuändern, dass das der Klägerin in den Jahren 1961 bis 1991 gezahlte Verpflegungsgeld sowie der Sachwert der zeitweise alternativ bezogenen kostenlosen Verpflegung als weitere Arbeitsentgelte im Zeitraum der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der Zollverwaltung festgestellt werden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich zur Begründung im Wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide und trägt darüber hinaus vor, dass aus ihrer Sicht die strittigen Zahlungen keine überführbaren Ansprüche begründen. Aus der BSG-Rechtsprechung werde deutlich, dass Arbeitsentgelt nur Zahlungsarten umfasse, die als Gegenwert/Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistung gezahlt werden. Die Anweisung, dass Verpflegungsgeld nicht zusammen mit der Besoldung gezahlt und nicht rentenbeitragspflichtig war zeige, dass es nicht Teil der Besoldung war. Die Leistung war widerruflich und nicht ruhegehaltfähig. Es handle sich dem Charakter nach um eine Aufwandsentschädigung. Die Beklagte meint, dass nach dem System des AAÜG (auch) systembedingt überhöhte Verdienste ausgeschlossen werden sollen. Der Gesetzgeber wollte für die ehemals Sonderversorgten keinesfalls a...